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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 6126/94

Datum:
05.01.1995
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
4 K 6126/94
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:1995:0105.4K6126.94.00
 
Tenor:

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 
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