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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1554/92

Datum:
16.07.1993
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1554/92
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:1993:0716.1554.92.00
 
Schlagworte:
Fraktionsausschluss, Auflösung, Änderung Neubesetzung, Ausschuss, Zugriffsverfahren, sachkundige Bürger, Klagebefugnis
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; GO NRW § 42 Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 a.F.
Leitsätze:

Sachkundige Bürger in einem Ausschuss gehören nicht dem Rat an.

Beratende Ausschussmitglieder (sachkundige Bürger) können nicht Ausschussvorsitzende werden.

Das Zugriffsverfahren zur Besetzung von Ausschüssen des Rates stellt sich als ein Verfahren dar, das der Rat durchführt.

Die Auflösung eines Ausschusses liegt nur im Fall von dessen ersatzloser Auflösung vor, nicht hingegen im Fall seiner umgehenden Neubildung. Nun im Fall einer ersatzlosen Auflösung ist das Verfahren zur Besetzung des Ausschusses zu wiederholen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen den Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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