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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 867/90

Datum:
27.02.1991
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 867/90
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:1991:0227.4K867.90.00
 
Schlagworte:
Auskunft; Auskunftsverlangen; Schüler; Schule; Schadensersatz; Datenschutz, Mitschüler
Leitsätze:
Einzelfall zu einem Auskunftsverlangen eines Schülers auf Angabe von Namen und Anschrift eines Mitschülers.
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Name und Anschrift desjenigen Mitschülers mitzuteilen, mit dem die Klägerin am 19. Oktober 1989 auf dem Gelände der Hauptschule zusammenstieß und sich dabei verletzte.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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