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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 2250/88

Datum:
07.04.1989
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 2250/88
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:1989:0407.15K2250.88.00
 
Schlagworte:
Kommunalverfassungsstreit, außergerichtliche Vertretung, Rechtsanwaltskosten
Leitsätze:

Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten wegen lediglich außergerichtlicher Tätigkeit in einem Kommunalverfassungsstreit, die zur Einigung  führte

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, 1.171,46 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Juli 1988 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrage abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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