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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1336/84

Datum:
31.07.1984
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 1336/84
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:1984:0731.12K1336.84.00
 
Schlagworte:
Freiwillige Feuerwehr; Sachschaden; Ausübung des Dienstes; Schadensersatz; Vermögensschaden
Normen:
FSHG NRW (1984) § 9 Abs 3
Leitsätze:

Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr haben nur Anspruch auf Ersatz solcher Sachschäden, die ihnen in Ausübung des Dienstes entstanden sind.

 
Tenor:

Die Klage wird auf.Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden,wenn nicht die Beklagte vorher entsprechend Sicherheit leistet.

 
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