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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 1936/80

Datum:
10.06.1981
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1936/80
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:1981:0610.3K1936.80.00
 
Tenor:

Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 11. Januar 1980 in der Formung des Berichtigungsbescheides vom 9.April 1980 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten, vom 28. März 1980 werden, soweit sie Straßen-reinigungsgebühren betreffen, aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Zahlung einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, es sei denn, die Klägerin leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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