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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 997/25

Datum:
09.07.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 997/25
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0709.9K997.25.00
 
Schlagworte:
Corona, Neustarthilfe, vorläufiger Bewilligungsbescheid, Vorbehalt, Schlussbescheid, Ermessen, Beihilfe, Amtsermittlung, fehlende Mitwirkung
Normen:
GG Art 3; VwVfG § 24; VwVfG § 26; VwVfG § 40
Leitsätze:

1. Im Rahmen der Gewährung der Neustarthilfe war das beklagte Land befugt, den Bewilligungsbescheid durch den Schlussbescheid nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Ersetzung von vorläufigen Verwaltungsakten durch Schlussbescheide zu ersetzen, ohne an die Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW gebunden zu sein.2. Eine Behörde darf vorbehaltlich spezialgesetzlicher Ermächtigungen eine Regelung in einem Verwaltungsakt nicht nach Belieben nur vorläufig treffen, sondern nur, wenn ihr eine bei der Rechtsanwendung bestehende Ungewissheit hierzu sachlichen Grund gibt. Dabei können hinsichtlich der Unsicherheit in tatsächlicher Hinsicht zwei Grundkonstellationen unterschieden werden: Zunächst kann eine Unsicherheit aufgrund zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgeschlossener Sachverhaltsentwicklung bestehen. Zum anderen kann eine Unsicherheit aber auch verfahrensbedingt trotz objektiv feststellbarem Sachverhalt bestehen.3. Bei dem streitbefangenen Bewilligungsbescheid handelt es sich um einen vorläufigen Verwaltungsakt, der nicht nur hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Billigkeitsleistung eine lediglich vorläufige Regelung trifft, sondern auch hinsichtlich der Antragsberechtigung bzw. sämtlicher Bewilligungsvoraussetzungen unter dem Vorbehalt der (Nach-)Prüfung im Rahmen der Endabrechnung steht. Der Kläger konnte aus objektiver Empfängerperspektive nicht davon ausgehen, dass er allein aufgrund des Bewilligungsbescheides die beantragte Neustarthilfe behalten darf, selbst wenn sich bei nachgehender Prüfung herausstellt, dass Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorlagen.4. Es entspricht der üblichen, willkürfreien Verwaltungspraxis des beklagten Landes, Anträge auf Gewährung einer Neustarthilfe bei fehlender Mitwirkung im Rahmen des Endabrechnungsverfahrens abzulehnen. Dies steht im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen im Rahmen der Leistungsverwaltung, wonach ein Antrag abzulehnen ist, wenn der gegebenenfalls durch den Antragsteller zu führende Nachweis des Vorliegens einer Voraussetzung für die Gewährung der beantragten Leistung nicht erbracht ist. Auch ist eine Nachholung der Mitwirkung im Rahmen des Klageverfahrens nach der ständigen, willkürfreien Verwaltungspraxis des Beklagten nicht möglich.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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