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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 9788/24

Datum:
09.07.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 9788/24
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0709.9K9788.24.00
 
Schlagworte:
Corona, Neustarthilfe, Haupterwerb, vorläufiger Bewilligungsbescheid, Schlussbescheid, Vorbehalt, Ermessen, Beihilfe, Amtsermittlung, formelle Mitwirkungslast
Normen:
AEUV Art 107; AEUV Art 108; GG Art 3; VwVfG § 24; VwVfG § 40
Leitsätze:

1. Im Rahmen der Gewährung der Neustarthilfe war das beklagte Land befugt, den Bewilligungsbescheid durch den Schlussbescheid nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Ersetzung von vorläufigen Verwaltungsakten durch Schlussbescheide zu ersetzen, ohne an die Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW gebunden zu sein.2. Eine Behörde darf vorbehaltlich spezialgesetzlicher Ermächtigungen eine Regelung in einem Verwaltungsakt nicht nach Belieben nur vorläufig treffen, sondern nur, wenn ihr eine bei der Rechtsanwendung bestehende Ungewissheit hierzu sachlichen Grund gibt. Dabei können hinsichtlich der Unsicherheit in tatsächlicher Hinsicht zwei Grundkonstellationen unterschieden werden: Zunächst kann eine Unsicherheit aufgrund zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgeschlossener Sachverhaltsentwicklung bestehen. Zum anderen kann eine Unsicherheit aber auch verfahrensbedingt trotz objektiv feststellbarem Sachverhalt bestehen.3. Bei dem streitbefangenen Bewilligungsbescheid handelt es sich um einen vorläufigen Verwaltungsakt, der nicht nur hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Billigkeitsleistung eine lediglich vorläufige Regelung trifft, sondern auch hinsichtlich der Antragsberechtigung bzw. sämtlicher Bewilligungsvoraussetzungen unter dem Vorbehalt der (Nach-)Prüfung im Rahmen der Endabrechnung steht. Die Klägerin konnte aus objektiver Empfängerperspektive nicht davon ausgehen, dass sie allein aufgrund des Bewilligungsbescheides die beantragte Neustarthilfe behalten durfte, selbst wenn sich bei nachgehender Prüfung herausstellte, dass Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorlagen.4. Bei Ermessensentscheidungen gehört zu einer ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens auch, dass die Verwaltung die zur Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände von Amts wegen vollständig und zutreffend ermittelt, § 24 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW. Legt die Verwaltung ihrer Ermessensentscheidung einen entscheidungserheblichen Sachverhalt zugrunde, der in wesentlichen Fragen unrichtig oder unvollständig ist, erweist sich diese Entscheidung als rechtswidrig (hier Rechtswidrigkeit bejaht). 5. Seit die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 nach der Genehmigung der Kommission vom 12. Februar 2021 ausdrücklich auch auf die 4. Änderung des Befristeten Rahmens gestützt war, war in Deutschland auch die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen, die infolge des COVID-19-Ausbruchs wegen einer geringeren Nachfrage einen Teil ihrer Fixkosten nicht mehr decken konnten, als Beitrag zu einem Teil ihrer ungedeckten Fixkosten gestattet, um zu verhindern, dass sich ihre Kapitalausstattung verschlechtert, ihnen die Fortführung des Betriebs zu ermöglichen und eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise zu verschaffen. An diese Zweckrichtung hat sich das Land bei Einführung der Neustarthilfe als Teil des Förderprogramms der Überbrückungshilfe III im Grundsatz ausweislich der Zweckbeschreibung der Förderrichtlinie gehalten, wonach durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten die wirtschaftliche Existenz der von Schließungen betroffenen Unternehmen gesichert werden sollte.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Schlussbescheids der Bezirksregierung P. vom 18. September 2024 (Az.: N01) verurteilt, den Antrag der Klägerin vom 31. Oktober 2021 zur Gewährung einer Neustarthilfe (Antragsnr.: N02) in der Fassung der Endabrechnung vom 30. Mai 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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