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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 9105/24.A

Datum:
13.08.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 9105/24.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0813.9K9105.24A.00
 
Schlagworte:
Anwendbarkeit AsylG, Übergangsregel, Unionsrechtswidrigkeit, unzulässige Klage, Mitwirkungsobliegenheit, Adresswechsel, Wohnungswechsel, Zustellungsfiktion, Verschulden, Hilfsperson, Sozialarbeiter
Normen:
AsylG § 10; AsylG § 74; AsylG § 87e; AsylVfVO Art. 79 Abs. 3
Leitsätze:

1. Für Asylanträge, die vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, ist für verfahrensrechtliche Bestimmungen des Asylrechts das AsylG in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung (AsylG a.F.) anwendbar.2. Zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten aus § 10 Abs. 1 AsylG a.F. darf sich der Ausländer eines Bevollmächtigten oder einer Hilfsperson - wie beispielsweise einer Sozialarbeiterin - bedienen. Ihn trifft jedoch eine gesteigerte Sorgfaltspflicht bei Auswahl und Kontrolle von solchen Mittelspersonen; er allein trägt das Risiko einer unterlassenen, unvollständigen, verzögerten oder fehlgeleiteten Mitteilung über seine neue Anschrift.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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