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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 8106/23

Datum:
16.04.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 8106/23
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0416.9K8106.23.00
 
Schlagworte:
Bauvorbescheid, Bauplanungsrecht, Rechtsschutzbedürfnis, Bebauungsplan, Ausklammerung, Maßfaktor, Höhenfestsetzung, Bestimmtheit, Grundflächenzahl, Bauland, Geh-, Fahr- und Leitungsrecht, Erschließung, Hammergrundstück
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 21; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11 ;; BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 18; BauNVO § 19 ; BauNVO § 23
Leitsätze:

1. Die Bestimmtheit einer Höhenfestsetzung in einem Bebauungsplan setzt die Angabe eines - gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Bezugspunktes voraus. Das Inbeziehungsetzen des jeweiligen Baugrundstücks zur faktischen Höhe der zugeordneten Erschließungsfläche kann dabei zur Ermittlung des unteren Bezugspunktes ausreichen.2. Anders als im unbeplanten Innenbereich ist die Firsthöhe eines Vorhabens ein nach § 18 BauNVO gesondert zu betrachtender Maßfaktor und kann daher aus der Prüfung einer bauplanungsrechtlichen Bauvoranfrage ausgeklammert werden.3. Flächen, die nach ihrem Zweck nicht für eine Bebauungs bestimmt sind, weil sie der straßenmäßigen Erschließung dienen, gehören grundsätzlich nicht zum Bauland im Sinne des § 19 Abs. 3 S. 1 BauNVO und dürfen bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche nicht mit einbezogen werden.4. Eine mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastete Fläche auf einem Vorhabengrundstück ist im Einzelfall nach ihrer Zweckbestimmung und Ausgestaltung einer Bebauung entzogen, da dem Eigentümer jegliche Nutzung des Vorhabengrundstücks untersagt ist, die die Ausübung des Geh-, Fahr- und Leitungsrecht behindert oder unmöglich macht.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Oktober 2023 (Gz.: 61.3-V-481/23) verpflichtet, der Klägerin auf ihre Bauvoranfrage vom 20. März/3. April 2023 in der Fassung vom 5./6. Juni 2023 und der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgenommenen Modifizierung einen positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung von vier Doppelhaushälften und vier Stellplätzen auf dem Grundstück G01 ehemaliges Flurstück N01) unter Ausklammerung des Maßfaktors der Höhe sowie der Sicherung der Erschließung zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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