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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 7579/23.A

Datum:
11.06.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 7579/23.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0611.9K7579.23A.00
 
Schlagworte:
unzulässiger Asylantrag, entgegenstehende Rechtskraft, entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage, keine systemischen Mängel in Griechenland, nicht vulnerable Gruppe, materiell-rechtliche Bundesamtsentscheidung, Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat
Normen:
VwGO § 121; AsylG §§ 29 Abs 1, 76; AufenthG § 60
Leitsätze:

1. Ein Einzelrichterübertragungsbeschluss, der vor einem Berichterstatterwechsel hin zu einer neuen Proberichterin gefasst wird, ist bis zum Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 76 Abs. 5 AsylG schwebend unwirksam. Nach Ablauf diser Frist wächst der neuen Berichterstatterin die durch den Einzelrichterbeschluss übertragene Entscheidungsbefugnis (wieder) zu.

2. Das erkennende Gericht ist nicht durch die materielle Rechtskraft des Urteils gebunden, mit dem die vor der streitgegenständlichen Sachentscheidung ergangene Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes aufgehoben wurde. Die seit dem Urteil über die Unzulässigkeitsentscheidung mittlerweile vergangene - nicht unerhebliche - Zeitspanne ist für das erkennende Gericht im für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) für sich bereits ein Indiz für eine entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage. Hinzu kommt, dass unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse die Bewertung der Wahrscheinlichkeit für den Kläger, bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Lage extremer materieller Not zu geraten, zum jetzigen Zeitpunkt abweichend ausfällt.

3. Für einen (konkludent hilfsweise) erhobenen Antrag auf Aufhebung des den Asylantragwegen der Unzulässigkeit zu Unrecht in der Sache ablehnenden Bescheides, bestehtein Rechtsschutzbedürfnis, um ein Fortwirken des Rechtsscheins der vom Bundesamt vorgenommenen sachlichen Prüfung des Schutzbegehrens auf eine Prüfung eines etwaigen weiteren Asylantrags des Klägers auszuschließen.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2023 (Gz.: 00000000-438) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und das Bundesamt zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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