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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 4411/22.A

Datum:
29.01.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 4411/22.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0129.9K4411.22A.00
 
Schlagworte:
Yezide, Ninive, IS, Rückkehr, Prognose, realistisch, Kind, volljährig, psychisch, krank
Normen:
AsylG § 3, AsylG § 4 Abs 1 S 2 Nr 3; AufenthG § 60 Abs 5; EMRK Art 3
Leitsätze:

Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft droht in der Provinz Ninive (Irak) aktuell weder durch den irakischen Staat noch durch den IS oder durch sonstige nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung als Gruppe.Im Einzelfall (hier im Fall einer schweren psychischen Erkrankung mit weitgehendem Betreuungsbedarf) kann auch bei volljährigen Kindern hinsichtlich der gebotenen realitätsnahen Verfolgungsprognose von einer gemeinsamen Rückkehr mit den Eltern ausgegangen werden.Für Yeziden besteht in Ninive ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände derzeit auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.Die derzeitigen Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninive begründen nach den vorliegenden Erkenntnissen schließlich auch nicht für jeden dorthin zurückkehrenden Yeziden mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK. Ein solches kann sich jedoch im Rahmen der im Einzelfall zu treffenden Gefahrenprognose für eine Familie mit zahlreichen minderjährigen Kindern und einem psychisch schwer erkrankten volljährigen Kind ergeben.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2022 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Irak besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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