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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 353/24

Datum:
16.04.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 353/24
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0416.9K353.24.00
 
Schlagworte:
Klageänderung, Baugenehmigung, Bauvorbescheid, planungsrechtlich, Kulturlandschaft prägendes Gebäude, öffentliche Belange, schädliche Umweltauswirkungen, Naturschutz, Landschaftsschutz, Landschaftsplan, Bauverbot, Ausnahme, nachvollziehende Abwägung
Normen:
VwGO § 91; BauGB § 35 Abs 4 Satz 1 Nr. 4; BauGB § 35 Abs 3 Satz 1 Nr. 3; BauGB § 35 Abs 3 Satz 1 Nr. 5
Leitsätze:

1. Im Rahmen einer Nutzungsänderung für die Kulturlandschaft prägende Gebäude ist im Einzelfall zu beurteilen, welche Zahl von Wohnungen noch außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB sein kann.2. Ob eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist im Rahmen einer nachvollziehenden Abwägung zu bestimmen, wobei "nachvollziehende Abwägung" einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Vorgang der Rechtsanwendung meint, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt.3. Die Frage, ob die öffentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt sind, ist auch bei Bestehen eines naturschutzrechtlichen Verbots - hier in Form der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans - jedenfalls dann einer nachvollziehenden Abwägung zugänglich, wenn es - wie hier - zumindest möglich erscheint, dass eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von diesem Verbot erteilt werden kann.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, auf den in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2026 entsprechend geänderten Antrag der Klägerin vom 13./18. Juni 2022 hin einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für den Umbau und die Nutzungsänderung zu sieben Wohneinheiten in Bezug auf das Objekt E.-straße N01 in Y. (G03) zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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