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1. Zur Klärung der Identität des Einbürgerungsbewerbers genügt auf Stufe 1 des Stufenmodells des BVerwG (Urteil vom 18. Dezember 2025 - 1 C 27.24) auch ein abgelaufener Reisepass.
2. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgezeigten Anforderungen an die notwendige Klärung der Identität ergeben sich auch aus einem abgelaufenen Reisepass.
3. Im Einzelfall kann den Angaben in einem nicht mehr gültigen Reisepass ein geringeres Gewicht zukommen, etwa wenn dieser schon bei der Einreise (längere Zeit) abgelaufen war.
Orientierungssatz:
Das Stufenmodell des Bundesverwaltungsgerichts erfordert auf der ersten Stufe nicht die Gültigkeit des Reisepasses (entgegen VG Minden, Urteil vom 26. März 2025 - 11 K 2537/23; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Juni 2025 - 13 ME 259/23; VG Stuttgart, Urteile vom 30. Juni 2022 - 4 K 176/21, und 7. September 2022 - 4 K 876/22.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110vH des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Der am 00. Januar 0000 geborene, ledige und kinderlose Kläger ist syrischer Staatsangehöriger.
3Er reiste Anfang 2015 in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte ihm antragsgemäß die Flüchtlingseigenschaft zu. Entsprechend ist der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG, befristet auf den 22. April 2027. Er verfügt über Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 des GERR.
4Der Kläger, der sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennt, beantragte am 5. Dezember 2023 seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
5Im Verwaltungsverfahren legte er eine Bescheinigung über den bestandenen Test Leben in Deutschland vor und die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs. Zur Klärung seiner Identität verwies er auf eine seine Personalien wiedergebende, legalisierte, syrische Geburtsurkunde, eine syrische ID-Karte sowie einen syrischen Reisepass vom Typ P, der ihm am 13. April 2012 ausgestellt worden war. Der Reisepass wies ursprünglich eine Gültigkeit bis zum 13. April 2014 auf. Er wurde in Homs bis zum 22. Februar 2016 verlängert.
6Seit dem 9. Januar 2023 ist der Kläger als Content Moderator mit einer wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden unbefristet beschäftigt. Er erzielt daraus einen monatlichen Nettoverdienst von mindestens rund 1.950 Euro; die Kosten der Unterkunft betragen 830,00 Euro, welche sich der Kläger mit seiner Schwester, mit der er die Wohnung gemeinsam gemietet hat, hälftig teilt. Der Rentenversicherungsverlauf des Klägers weist neben Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen auch den Bezug von Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld aus, zuletzt von Januar bis Dezember 2022 und von Januar bis Oktober 2021, wobei in dieser Zeit auch Pflichtbeiträge verzeichnet sind.
7Nachdem die Beklagte den Einbürgerungsantrag nicht beschieden hatte, hat der Kläger am 22. April 2025 Klage erhoben.
8Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei nach § 75 VwGO zulässig. Er erfülle sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen, so dass er einzubürgern sei. Seine Identität sei auch durch einen abgelaufenen Reisepass hinreichend geklärt.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hält die Identität des Klägers für nicht geklärt. Aus der Rechtsprechung von BVerwG und OVG NRW zum so genannten Stufenmodell - etwa in den Verfahren 1 C 27.24 und 19 A 4347/19 - folge, dass der Einbürgerungsbewerber auf der ersten Stufe im Besitz eines (noch) gültigen Reisepasses sein müsse.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 26. November 2025 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen worden ist.
17Die nach § 75 VwGO zulässige Klage ist begründet.
18Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
19Entsprechend erweist sich die Unterlassung des Verwaltungsakts als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20Der Anspruch folgt aus § 10 Abs. 1 StAG.
21Der Kläger erfüllt, was auch zwischen den Beteiligten mit Ausnahme der Frage nach der geklärten Identität unstreitig ist, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG.
22§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG erfordert für den Anspruch auf Einbürgerung unter anderem, dass die des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist.
23Das Merkmal der Identitätsklärung dient gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland und ist Ausgangspunkt für die Prüfung weiterer Einbürgerungsmerkmale,
24BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 1 C 27.24 -, Rn. 10.
25Das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebietet es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen, welche auch bei anerkannten Flechtingen nicht entfallen kann,
26BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 1 C 27.24 -, Rn. 11, 13.
27Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen dabei so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerbern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden, etwa weil deren Herkunftsländer nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügen oder ihre Mitwirkung aus Gründen versagen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder weil diese als schutzberechtigte Flüchtlinge besorgen müssen, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte. Unter dem Gesichtspunkt des zukunftsgerichteten Entfaltungsschutzes als Grundbedingung menschlicher Persönlichkeit gebietet es das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht, dass Einbürgerungsbewerber, die sich aller Voraussicht nach dauerhaft in Deutschland aufhalten werden, eine realistische Chance auf Klärung ihrer Identität haben müssen,
28BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 1 C 27.24 -, Rn. 14.
29Dies vorangestellt, ist die Identität des Einbürgerungsbewerbers im Sinne des § 10 Abs. 1 StAG geklärt, wenn zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen ist, dass der Ausländer unter den angegebenen Identitätsmerkmalen (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) in seinem Herkunftsland zutreffend registriert ist,
30BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 1 C 27.24 -, Rn. 16.
31Voraussetzung für die Identitätsprüfung sind tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers; die Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Begründete Zweifel an der Identität einer Person bestehen, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen oder wenn gefälschte Dokumente vorgelegt werden,
32BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 1 C 27.24 -, Rn. 16, m.w.N. auf BVerwG, Urteile vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 -, in: BVerwGE 120, 206 (215), und vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 -, in: BVerwGE 140, 311 Rn. 18 ff.
33Die mit dem Erfordernis der Identitätsklärung verbundenen sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu, sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen,
34BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 1 C 27.24 -, Rn. 20.
35Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber auf der ersten Stufe zuvörderst und in der Regel durch die Vorlage eines Passes zu führen. Ein solcher Pass als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunde enthält die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des ausstellenden Staates, dass der Inhaber dieses Passes sein Staatsangehöriger ist, wie auch die rechtsverbindliche Feststellung weiterer identitätsprägender Angaben, etwa den Namen des Passinhabers in lateinischer Schrift und arabischen Zahlen,
36so etwa Punkt 3 des Internationalen Standards ICAO Doc 9303, Machine Readable Travel Documents, 8th Edition (2021) Teil III (Specifications Common to all MRTDs) der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organization - ICAO), im Folgenden: ICAO Doc 9303, Teil III.
37Da ausschließlich der Staat, dessen Staatsangehörigkeit ein Ausländer besitzt, rechtlich zur Feststellung der Namensführung berechtigt ist, gilt der in einem solchen Pass eingetragene Name des Inhabers als rechtlich verbindlich festgestellt. Ein derartiger Pass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen. Zudem enthält ein Pass gemäß ICAO Doc 9303, Teil II und III, weitere Sicherheitsmerkmale mit dem Ziel der Gewährleistung nicht nur der globalen Interoperabilität von Reisedokumenten, sondern auch der Erkennung von Fälschungen. Mit der Vorlage eines Passes wird daher dem gesetzlichen Ziel der verlässlichen Identitätsklärung in besonderem Maße und umfassend Rechnung getragen,
38BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 1 C 27.24 -, Rn. 21, m.w.N. auf BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - in: BVerwGE 120, 206 (212), OVG Münster, Beschluss vom 1. April 2025 - 19 A 335/24 -, in: juris (Rn. 9), und BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 442/18 -, in: FamRZ 2021, 1897, sowie Ziffer 3.0.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 und Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15.Aufl. 2025, § 5 AufenthG Rn. 46.
39Der Kläger ist im Besitz eines solchen Reisepasses. Sein syrischer Reisepass ist anerkannter Reisepass gemäß Anlage I zur Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 13. Oktober 2022,
40BAnz. AT vom 25. Oktober 2022, Seite 22.
41Danach sind reguläre Reisepässe der Arabischen Republik Syrien anerkannt, genügen mithin den allgemein angestellten Anforderungen an die Feststellung der Identität auf der ersten Stufe.
42Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Reisepass des Klägers seit dem 22. Februar 2016 abgelaufen ist. Das Stufenmodell fordert auf der ersten Stufe keinen gültigen Reisepass,
43VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 2024 - 8 K 1094/24 -, unter: justiz.nrw.de (Rn. 94), a.A. etwa Sachsenmaier, in HTK-StAR, § 10 StAG / geklärte Identität (Stand: 19.02.2026), Rn. 26, 107, 109, indes jeweils ohne Begründung,
44da die aufgezeigten Anforderungen an die notwendige Klärung der Identität sich auch aus einem abgelaufenen Reisepass ergeben können.
45Das liegt bereits rein faktisch auf der Hand: Der Ablauf der Gültigkeitsdauer des Dokuments bewirkt keinen Identitätswandel,
46Berlit, in: GK-StAR (45. Lfg.), § 10 StAG (Rn. 117).
47Die Gültigkeit des Reisepasses wird auch vom Bundesverwaltungsgericht auf der ersten Stufe des entwickelten Stufenmodells nicht vorausgesetzt, um die Identität des Einbürgerungsbewerbers sicher klären zu können,
48so zu §§ 104a, 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG vor der Entwicklung des Stufenmodels etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 8 A 229/09 -, unter: asyl.net; Berlit, in: GK-StAR (45. Lfg.), § 10 StAG (Rn. 117); ebenso Geyer, in: Hofmann, Ausländerrecht (3. Auflage 2023), § 10 StAG (Rn. 12).
49Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteilen des VG Stuttgart,
50VG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2022 - 4 K 176/21 - Rn. 30, 36, und vom 7. September 2022 - 4 K 876/22 -, Rn. 31, 38, jeweils unter: landesrecht-bw.de,
51nach denen die Identität in der Regel durch Vorlage eines gültigen Passes zu klären ist. Ausgeführt ist dort lediglich, dass ein gültiger nationaler Reisepass als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunde nach internationaler Übung eine Identifikationsfunktion hat, indem sie in der Regel (widerlegbar) den Nachweis erbringt, dass der Inhaber die in dem Pass genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die dort enthaltenen Angaben mit deren tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen übereinstimmen. Dass dieser Beweiswert einem Reisepass nach Ablauf seiner Gültigkeit - etwa unmittelbar am Tag nach seinem Ablauf - von der einen auf die andere Sekunde nicht mehr zukommen soll, legt das VG Stuttgart nicht dar. Zutreffend wird dort vielmehr ausgeführt, dass (auch) bei Vorlage eines echten Nationalpasses weitergehende Ermittlungen zur Identitätsklärung in Betracht gezogen werden müssen, wenn dem Gericht weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Nationalpass dokumentierten Identität begründen können,
52VG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2022 - 4 K 176/21 -, unter: landesrecht-bw.de (Rn. 30, 36).
53Übertragen bedeutet dies, dass die Identitätsklärung auf der ersten Stufe durch einen abgelaufenen Reisepass erfolgen kann, diesem jedoch - etwa mit zunehmendem Dauer seines Ablaufs - eine geringere Beweiskraft zukommen kann.
54Die Auffassung steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des OVG Lüneburg,
55OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Juni 2025 - 13 ME 259/23 -, in: juris (Rn. 60), zu § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG,
56welches im dortigen Fall der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG ohne weitere Begründung annimmt, dass Grundlage der Identitätsklärung „regelmäßig ein gültiger Pass oder ein anderes gültiges amtliches Ausweisdokument“ sei. Der dort aufgenommene Verweis auf die (ältere) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
57BVerwG, Beschluss vom 6. März 2014 - 1 B 17.13 -, unter: bverwg.de (Rn. 8),
58gibt genau das indes nicht her. Gefordert wird dort für die Klärung der Identität im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG die Vorlage eines gültigen Ausweispapiers oder „doch gleich beweiskräftige(r) Unterlagen“. Zu diesen zählt - wie ausgeführt - (regemäßig) auch ein abgelaufener Reisepass.
59Das OVG NRW räumt zugleich einem abgelaufenen Reisepass einen entsprechenden Beweiswert ein, jedenfalls wenn es widersprüchliche Angaben zu Identitätsmerkmalen in einem aktuell gültigen Reisepass gibt,
60OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2023 - 19 A 1747/21 -, unter: justiz.nrw.de (Rn. 37, 38, 16).
61Es betont, dass neben einem „gültigen Ausweispapier“ auch „gleich beweiskräftige Unterlagen“ als Nachweis der Identität vorgelegt werden können. Es komme auf die Umstände des Einzelfalls an, allgemeingültig könne das nicht geklärt werden.
62Nichts anderes folgt aus der Rechtsprechung des OVG NRW, auf welche die Beklagte verweist,
63OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2023 - 19 A 4347/19 -, unter: justiz.nrw.de.
64Im dortigen Fall hatte der Einbürgerungsbewerber einen (abgelaufenen) syrischen Reisepass vom 22. Januar 2002 vorgelegt sowie zwei ältere syrische Reispässe und weitere amtliche Urkunden, welche sich inhaltlich maßgeblich in Bezug auf das Geburtsdatum widersprachen,
65OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2023 - 19 A 4347/19 -, unter: justiz.nrw.de (Rn. 10 f.).
66Entsprechend sprach das OVG NRW den abgelaufenen Reispässen keinen „hinreichenden Beweiswert“ für die Identität des dortigen Einbürgerungsbewerbers zu und erklärte, dieser könne eine Klärung der Identität durch die Vorlage eines „gültigen“ Reispasses herbeiführen. Dies sei einem syrischen Einbürgerungsbewerber objektiv möglich und grundsätzlich auch subjektiv zumutbar,
67OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2023 - 19 A 4347/19 -, unter: justiz.nrw.de (Rn. 8).
68Damit hat das OVG NRW aber nicht zugleich festgestellt, die Identität sei nur durch Vorlage eines gültigen Reisepasses zu klären. Der gültige Reisepass diente dort lediglich der Ausräumung der „entstandenen Identitätszweifel“,
69OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2023 - 19 A 4347/19 -, unter: justiz.nrw.de (Rn. 13).
70Ebenso, wie ein aktuell gültiger Reisepass und die darin enthaltenen Identitätsmerkmale wegen dazu im Widerspruch stehender Angaben in anderen amtlichen Identitäts- oder sonstigen Dokumenten, insbesondere bei Hinzutreten einer mangelnden Verlässlichkeit des Personenstands- und Urkundenwesens im ausstellenden Land, Anlass zu weiterer Aufklärung geben können,
71OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2025 - 19 A 335/24 -, unter: justiz.nrw.de (Rn. 12),
72stellen sich Fragen an den Beweiswert eines abgelaufenen Reisepasses auf der ersten Stufe des so genannten Stufenmodells. Diese können etwa aus dem Zeitraum des Ablaufs oder dem Identifikationswert des Passfotos folgen. Gleichwohl ist auch dabei zu berücksichtigten, dass - wie hier - der Kläger bei seiner Einreise Anfang 2015 sich bereits im Besitz des (damals noch nicht abgelaufenen) Reisepasses befand, dieser ihn im damaligen Zeitpunkt zweifelsfrei identifizierte und mangels greifbarer Anhaltspunkte die darin enthaltenen Identitätsmerkmale weiter zutreffend sind. Das liegt bei den Merkmalen von Geburtsdatum und Geburtsort auf der Hand. Diese werden einmalig unabänderlich bestimmt. Selbiges gilt auch für Namen und Vornamen, welche - abhängig von Vorschriften wie etwa § 3 NÄG oder Anlässen wie der Eheschließung - einer Person lebenslag zugeteilt werden, da diesen eine erhebliche ordnungsrechtliche Funktion zukommt,
73BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 38.15 -, unter: bverwg.de (Rn. 16), und OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2016 - 16 A 754/14 -, unter: justiz.nrw.de (Rn. 51).
74Nichts anderes folgt aus er Rechtsprechung der Instanzgerichte. Zutreffend stellt das VG Minden heraus, dass ein Reisepass zu einem festgelegten Zeitpunkt seine Gültigkeit verliert und damit auch seine bindende Wirkung. Ein abgelaufener Reisepass kann veraltete Informationen enthalten, die nicht mehr den aktuellen Status des Inhabers widerspiegeln,
75VG Minden, Urteil vom 26. März 2025 - 11 K 2537/23 -, unter: justiz.nrw.de (Rn. 50).
76Damit ist aber argumentativ nicht in Frage gestellt, auf welcher Stufe des so genannten Stufenmodels ein abgelaufener Reisepass einzuordnen ist, sondern lediglich, dass diesem ein geringerer Beweiswert zukommen kann. Insofern räumt das VG Minden selbst ein, dass es Ausnahmefälle geben könne, etwa wenn der Reisepass erst im laufenden Einbürgerungsverfahren abläuft. Das passt indes nicht zusammen mit dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage: wird - wie vom VG Minden - ein gültiger Reisepass gefordert zum Erfüllen der ersten Stufe, muss dieser im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen, mithin gültig sein.
77Daraus folgt letztlich, dass auch ein ablaufender Reisepass die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Klärung der Identität des Einbürgerungsbewerbers auf der ersten Stufe erfüllt. Gleichwohl ist die Vorlage eines Reispasses, auch nicht eines abgelaufenen, einziger Maßstab zur Klärung der Identität. Ihm muss auch der erforderliche Beweiswert zukommen. Daran bestehen indes beim Kläger keine Zweifel. Er war - wie ausgeführt - mit dem maßgeblichen Reisepasse eingereist, als dieser noch gültig war. Folglich - und auch nach Augenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung - gibt das Passbild den Kläger wieder. Geburtsort und -datum stehen unverändert fest. Zweifel an der Fortführung des bisherigen Namens und Vornamens bestehen ebenfalls nicht, so dass die Identität des Klägers geklärt ist.
78Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
79Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
80Rechtsmittelbelehrung
81Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
82Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
83Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
84Beschluss
85Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
8610.000,00 Euro
87festgesetzt.
88Rechtsmittelbelehrung
89Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.