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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 9288/25

Datum:
15.07.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 9288/25
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0715.7K9288.25.00
 
Schlagworte:
Lebensunterhaltssicherung, Nachhaltigkeitsprognose
Normen:
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG
Leitsätze:

1. Die Nachhaltigkeitsprognose kann aufgrund des Bezugs von Transferleistungen außerhalb des Anwendungsbereichs des SGB II oder XII daher im Einzelfall lediglich dann negativ ausfallen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber andere Transferleistungen anstelle von Leistungen nach dem SGB II oder XII bezieht und diese alsbald nach der Einbürgerung wieder beziehen wird.2. Im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2 lit. b StAG bedarf es keiner positiven Prognose dergestalt, dass in absehbarer Zukunft der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII gesichert wäre.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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