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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 716/26

Datum:
05.06.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 716/26
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0605.6L716.26.00
 
Schlagworte:
Blumenkübel, Gehweg, Sondernutzungserlaubnis, Beseitigungsanordnung, Verkehrshindernis, nachträgliche Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage, Gemeingebrauch, formelle Illegalität, straßenrechtliche Erwägungen, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Stolperfalle, langjährige faktische Duldung
Normen:
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO; § 80 Abs. 3 VwGO; § 22 Satz 1 StrWG NRW; § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW; § 32 Abs. 1 StVO
Leitsätze:

1. Eine Behörde kann gemäß § 22 Satz 1 StrWG NRW die Beseitigung von auf dem Gehweg aufgestellten Blumenkübeln anordnen, wenn für diese die erforderliche Sondernutzungserlaubnis fehlt.2. Die nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage ist nach den zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen entwickelten Grundsätzen solange zulässig und geboten, soweit die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen nicht zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führt und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird.3. Bloßes Nichtstun bzw.eine langjährige "faktische" Duldung eines rechtswidrigen Zustands führt nicht zu einer Ermessensbindung oder Treuwidrigkeit späteren Einschreitens. Aus jahrelanger Hinnahme eines rechtswidrigen Zustands kann keine "Legalisierungswirkung" hergeleitet werden.

 
Tenor:
 
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