Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 1280/26

Datum:
03.06.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 1280/26
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0603.6L1280.26.00
 
Schlagworte:
Cannabis, Straßenverkehr, Medizinisch-Psychologische Gutachten, Wartezeit
Normen:
§ 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV
Leitsätze:

1. Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV setzt voraus, dass bei demjenigen, der einmal mit mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum ein Kraftfahrzeug geführt hat, weitere Zusatztatsachen vorliegen, die es nahelegen, dass der Betroffene erneut den fahrsicherheitsrelevanten Cannabiskonsum und das Führen eines Fahrzeugs nicht trennen wird (Wiederholungsgefahr).

2. Die Verkehrsteilnahme unmittelbar oder sehr kurz nach Konsumende ohne Berücksichtigung der erforderlichen Wartezeit kann eine entsprechende Zusatztatsache darstellen. Eine solche gröbliche Verletzung der Wartezeit liegt jedenfalls bei einem Fahrtantritt innerhalb von weniger als drei Stunden nach dem letzten Cannabiskonsum vor.

3. Ein Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 5,7 ng/ml im Blutserum und die hiermit einhergehende Wartezeitverletzung stellt noch keine ausreichende Zusatztatsache im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV dar.

 
Tenor:
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank