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Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Drittel und die Beklagte je zu zwei Dritteln.
Der Streitwert wird auf 150.000,- € festgesetzt.
Gründe
2Das von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich aufzuerlegen.
4Soweit die Beklagte maßgeblich darauf abstellt, die Entscheidungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG sei erst mit dem Eingang des Gewerbezentralregisterauszug bzgl. des Geschäftsführers der Klägerin am 20. Januar 2025 (nunmehriger Vortrag: 13. Januar 2025) in Lauf gesetzt worden, die Erteilung der Genehmigung am 1. April 2025 daher fristgerecht, bestehen daran Zweifel. Denn auskunftsberechtigt sind insofern die Behörden selbst, vgl. § 150a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Daher spricht vieles dafür, dass es sich bei dem Gewerbezentralregisterauszug nur um eine Verfahrens-, nicht aber eine Antragsvoraussetzung handelt. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Beklagten bereits ein Gewerbezentralregisterauszug bzgl. des Geschäftsführers der Klägerin vom 7. Mai 2024 vorlag.
5Soweit die Beklagte überdies eine „betriebswirtschaftliche Auswertung“ verlangt hat, ist nicht ersichtlich, was damit im Einzelnen gemeint war. Wie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers im Personenbeförderungsverkehr nachzuweisen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 PBZugV. Von einer betriebswirtschaftlichen Auswertung ist dort nicht die Rede. Die Klägerin hatte bereits am 23. Oktober 2025 eine Vermögensübersicht vorgelegt, war also über die von § 2 Abs. 2 PBZugV verlangte Eigenkapitalbescheinigung hinausgegangen.
6Schließlich erscheint zweifelhaft, ob die Beklagte im Fall der Klägerin die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Minijobzentrale (erneut) verlangen durfte. Denn ihr lag eine Bescheinigung der Minijobzentrale vom 15. Oktober 2024 vor, aus der hervorging, dass die Minijobzentrale der Klägerin keine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen konnte, weil diese alle Arbeitnehmer abgemeldet hatte und das Beitragskonto geschlossen war. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte von der Klägerin Unmögliches verlangte.
7Da eine weitere Aufklärung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Verfahren nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausscheidet, muss eine verbindliche Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen unterbleiben. Zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen spricht aber mehr dafür, dass die dreimonatige Entscheidungsfrist nicht erst am 20. Januar 2025 angelaufen war, sondern bereits deutlich vorher im Jahr 2024. Sein Ermessen bei der Kostenverteilung hat das Gericht daher vorwiegend zugunsten der Klägerin ausgeübt.
8Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog in der Fassung bis zum 21. Februar 2025, weil die Klage vor der Neufassung erhoben worden ist. Danach sind 15.000 Euro je Genehmigungsfiktion anzusetzen.
9Rechtsmittelbelehrung
10Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.
11Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft.