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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 7062/25

Datum:
10.03.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 7062/25
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0310.5K7062.25.00
 
Schlagworte:
differenzierende Hebesätze, Wohngrundstück, Nichtwohngrundstück, Typisierung, Pauschalisierung
Normen:
§ 1 Abs. 1 NWGrStHsG
Leitsätze:

Setzt eine Kommune auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 NWGrStHsG differenzierende Hebesätze fest, ist unter Anwendung des für steuerliche Förder- und Lenkungsnormen geltenden Maßstabs im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Bestimmung von differenzierenden Hebesätzen in der Satzung als gleichheitswidrig erweist.

Legitimer sachlicher Grund für die Bestimmung eines geringeren Hebesatzes für bebaute Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke) gegenüber unbebauten Grundstücken gemäß § 247 des Bewertungsgesetzes und bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke), kann die Förderung von Wohnen durch Senkung bzw. Stabilisierung der Wohnnebenkosten sein.

Allerdings muss die konkrete Ausgestaltung der Privilegierung von Wohnnutzung in der Hebesatzsatzung ihrerseits den gleichheitsrechtlichen Anforderungen genügen. Dies setzt voraus, dass der Kreis der Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist.

Soweit die Satzungsregelung unberücksichtigt lässt, dass auch Nichtwohngrundstücke zu dem privilegierten Zweck des Wohnens genutzt werden, sind dadurch hervorgerufene Ungleichheiten jedenfalls bei einer Differenz der Hebesätze von 100 % nicht mehr vom Pauschalisierungs-/Typisierungsgedanken gedeckt.     

 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2025 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund der Entscheidung zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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