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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 41 K 18/26.A

Datum:
27.03.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
41. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
41 K 18/26.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0327.41K18.26A.00
 
Schlagworte:
Klagefrist, Zustellungsfiktion, Mitwirkungsobliegenheit, Namensangabe am Briefkasten, Beweisantrag unerheblich und unsubstantiiert, Verspätetes Vorbringen präkludiert, Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, Verschuldete Fristversäumnis, verspäteter Wiedereinsetzungsantrag
Normen:
§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4 AsylG; § 87b ABs. 3 VwGO; § 98 VwGO; § 60 VwGO; § 58 Abs. 2 VwGO
Leitsätze:

Der Ausländer hat aufgrund der Mitwirkungspflicht des § 10 Abs. 1 AsylG bei einer eigenen Wohnung einen Briefkasten vorzuhalten und daran sowie an der Tür ordnungsgemäße und deutliche Namensangaben anzubringen, die der amtlichen Namensführung entsprechen müssen.

Der Umstand, dass die der Klägerin übersandte Abschrift des Bescheids keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass auch der nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG als zugestellt geltende Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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