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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 40 L 1947/26.PVL

Datum:
31.08.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
40 L 1947/26.PVL
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0831.40L1947.26PVL.00
 
Schlagworte:
Personalratsmitglied, Freistellung, Freistellungsstaffel, Schwerwiegende Tatsachen, Unstreitige Tatsachen
Normen:
§ 42 Abs. 3 LPVG NRW, § 42 Abs. 4 LPVG NRW; § 104 S. 2 LPVG NRW; § 940 ZPO
Leitsätze:

1. Der Personalrat muss ein freistellungsbereites Mitglied dem Dienststellenleiter zur Freistellung vorschlagen, wenn die gesetzliche Freistellungsstaffel nicht ausgenutzt ist und keine schwerwiegenden und durch Tatsachen nachweisbaren Gründe entgegenstehen.2. Der Personalrat kann nur Gründe anführen, die auf unstreitigen oder sonst feststehenden Tatsachen beruhen.Das Gericht klärt streitige Tatsachen nicht auf.3. Das freistellungsbereite Personalratsmitglied kann im Eilrechtsschutzverfahren verlangen, dass der Personalrat verpflichtet wird, ihn vorläufig dem Dienststellenleiter zur Freistellung vorzuschlagen.

 
Tenor:

Der Beteiligte zu 1) wird im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig, längstens bis zu einer erstinstanzabschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, verpflichtet, den Antragsteller der Beteiligten zu 2) unverzüglich zur Freistellung von seiner dienstlichen Tätigkeit im bisherigen Umfang vorzuschlagen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

 
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