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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 3921/07

Datum:
26.05.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 3921/07
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0526.3K3921.07.00
 
Schlagworte:
Befristung, Besitzeinweisung, Besitzeinweisungsbeschluss, CO-Pipeline, Enteignung, Ermessensausfall, Ermessensfehler, Fristsetzung, Rohrfernleitungsanlage
Normen:
§ 37 Abs 1 S 5 EEG NRW; § 37 Abs 1 S 6 EEG NRW; § 38 Abs 3 EEG NRW
Leitsätze:

1.Bei der Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 5 EEG NRW handelt es sich um eine Ermessensnorm, die den durch die Besitzeinweisung belasteten Eigentümer vor einer (in zeitlicher Hinsicht) unverhältmäßigen und damit rechtswidrigen Inanspruchnahme seines Eigentums durch die auf Vorläufigkeit angelegte Maßnahme der Besitzeinweisung schützt. 

2.Diesem Schutzzweck wird die Vorschrift nur dann umfassend gerecht, wenn die Besitzeinweisung schon bei ihrem Erlass durch eine fehlerfreie Ermessensentscheidung auf das notwendige und damit verhältnismäßige Maß beschränkt wird.

3.Bei einer Besitzeinweisung zu Gunsten eines privatwirtschaftlichen Unternehmens ist eine Fristsetzung regelmäßig angezeigt, weil die Enteignungsbehörde auf dessen Handeln außerhalb der gesetzlich normierten Eingriffsbefugnisse keinen Einfluss nehmen kann.

 
Tenor:

Der Besitzeinweisungsbeschluss des Beklagten vom 18. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2007 wird mit Ausnahme der Ziffern 7 und 9, der Besitzeinweisungsbeschluss des Beklagten vom 11. November 2008 wird mit Ausnahme der Ziffern 9 und 10 und der Besitzeinweisungsbeschluss des Beklagten vom 3. Februar 2010 wird mit Ausnahme der Ziffern 11 und 12 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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