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Die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 11124/25 wird hinsichtlich der in Ziffer IV. b. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2025 enthaltenen Regelung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.
Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
2I.
3Die Antragstellerin vermittelt Kreuzfahrten verschiedener Reedereien und damit verbundene Reiseleistungen. Sie betreibt einen Facebook-Account mit der Bezeichnung „E.“, wo bei ihr tätige Personen in unterschiedlich langen Videos ihre Reiseerlebnisse dokumentieren. Unter anderem war auf ihrem Account „E.“ ein Video mit dem Titel „N.“ veröffentlicht, das von ihrem Geschäftsführer hochgeladen worden war. In dem Video zu sehen waren der Aura-Skypool in Dubai und die Aussicht sowie die dort aufhältigen Personen, wobei die Betroffenen in dem Video teilweise zu erkennen waren. Mittlerweile ist das Video von dem Facebook-Account entfernt worden.
4Mit Beschwerde vom 20. Februar 2024 wurde der Antragsgegnerin als Aufsichtsbehörde mitgeteilt, dass die Antragstellerin auf ihrem geschäftlichen Facebook-Profil das genannte Video veröffentlicht habe, in dem viele Personen teils leicht bekleidet zu sehen seien. Daraufhin leitete die Antragsgegnerin ein Prüfverfahren gegen die Antragstellerin ein und forderte sie unter Mitteilung ihrer Rechtsauffassung auf, die Videos auf ihrem geschäftlichen Facebook-Profil zu überprüfen und gegebenenfalls zu löschen.
5Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 gewährte die Antragsgegnerin Akteneinsicht unter Schwärzung der Angaben der beschwerdeführenden Person.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Juli 2024 teilte die Antragstellerin unter anderem mit, es bestehe keine Veranlassung, die verfahrensgegenständlichen Videoaufnahmen zu löschen oder durch Verwischen/Verschwimmen oder den Einsatz eines anderen Filters zu bearbeiten.
7Eine erste datenschutzrechtliche Anweisung der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2025 wurde im Zuge eines vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geführten Klage- und Eilverfahrens (Az. 29 K 5767/25 und 29 L 1932/25) aufgehoben.
8Nach Anhörung der Antragstellerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 erließ die Antragsgegnerin unter dem 29. Oktober 2025 im Rahmen der Datenschutzaufsicht eine weitere datenschutzrechtliche Anweisung. Unter Ziffer I. wurde die Antragstellerin angewiesen, bis zum 26. November 2025 sämtliche veröffentlichten Filmaufnahmen auf der Facebook-Plattform unter dem Profilnamen „E.“, insbesondere das Video „N. “, durch geeignete Maßnahmen irreversibel so zu verändern, dass eine Identifizierung von Personen unter Berücksichtigung aller Mittel, „die von Ihnen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden“, nicht möglich ist, es sei denn, es liege eine Einwilligung der abgebildeten Personen in die Veröffentlichung ihrer Daten vor. Unter Ziffer II. wurde der Antragstellerin aufgegeben, die Erfüllung der Anordnung in Ziffer I. der Antragsgegnerin schriftlich bis zum 26. November 2025 anzuzeigen. Unter Ziffer III. des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung der Anordnung unter Ziffer I. angeordnet. Schließlich drohte die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Ziffer IV. für den Fall, dass den Anordnungen unter Ziffern I. und II. nicht oder nicht vollständig bis zum 26. November 2025 Folge geleistet werde, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,- Euro für die Nichterfüllung oder nicht vollständige Erfüllung der Anordnung zu Ziffer I. (Ziffer IV. a.) und in Höhe von 5.000,- Euro für die Nichterfüllung oder nicht vollständige Erfüllung der Anordnung zu Ziffer II. an (Ziffer IV. b.). Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Es liege ein Datenschutzverstoß vor. Eine Verarbeitungsgrundlage sei nicht gegeben. Bei einer Abwägung der berechtigten Interessen eines Reiseveranstalters überwögen die Interessen der betroffenen Personen, nicht in den Videos erkennbar bzw. identifizierbar dargestellt zu werden. Sie befänden sich im Urlaub und damit in ihrer Freizeit. Zudem seien die betroffenen Personen leicht bekleidet, teilweise nur in Badesachen. Hinzu komme, dass das Video auf Facebook weltweit Millionen Inhabern eines Accounts zugänglich sei. Das Kunsturhebergesetz sei nicht anwendbar. Die Antragstellerin verfolge den Zweck, mit den Aufnahmen Werbung zu betreiben. Verfahrensfehler durch die nur teilweise gewährte Akteneinsicht lägen nicht vor. Die Anordnung sei geeignet, erforderlich und angemessen, um einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, da diese im besonderen öffentlichen Interesse liege, und weil andernfalls im Falle einer Klage bis auf Weiteres ein nicht länger hinzunehmender rechtswidriger Zustand mit großer Breitenwirkung fortbestünde.
9Dagegen hat die Antragstellerin am 24. November 2025 Klage erhoben (Az. 29 K 11124/25) und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
10Sie macht im Wesentlichen geltend, der Bescheid sei formell rechtswidrig, da die Antragsgegnerin der Antragstellerin nicht ausreichend Akteneinsicht gewährt habe. Die Verfügung sei auch materiell rechtswidrig. Der Verwaltungsakt sei unbestimmt. Die Antragsgegnerin ordne darin nicht an, dass alle in den Videos gezeigten Personen durch geeignete Maßnahmen unkenntlich zu machen seien, sondern gebe die Auswahl unzulässigerweise der Antragstellerin auf. Bei der Formulierung „unter Berücksichtigung aller Mittel, die von Ihnen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden“ handele es sich nicht um eine Konkretisierung der geeigneten Maßnahmen zur Identifizierung. Ebenso sei unklar, ob die Formulierung „oder einer anderen Person“ nur bei der Antragstellerin beschäftigte Personen oder auch Personen außerhalb der Wissenssphäre der Antragstellerin erfassen soll. Wann eine Identifizierung von Personen in den Filmaufnahmen für weitere „andere Personen“ nicht mehr möglich sei, entziehe sich ihrer Wissenssphäre. Die Anordnungsverfügung benenne keine konkreten Verarbeitungsvorgänge im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, sondern beziehe sich pauschal auf eine ganze Verarbeitungstätigkeit, nämlich auf eine ganze Facebook-Seite. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht vor. Die Datenverarbeitung sei bei einer Interessenabwägung rechtmäßig. Das Anfertigen und Veröffentlichen von Videos unter dem Facebook-Profilnamen „E.“ erfolge keineswegs allein zu Werbezwecken. Die Videos seien Ausdruck der Meinungsfreiheit. Bei dem Video „N.“ liege der Fokus eindeutig auf der Darstellung der Örtlichkeit des Aura-Skypools in Dubai. Da es sich bei dem Aura-Skypool um eine beliebte Örtlichkeit für Influencer handele, entspreche es zudem den vernünftigen Erwartungen der anwesenden Personen, dass sie beim Besuch solcher Örtlichkeiten kurzzeitig gefilmt und die Aufnahmen auch verbreitet würden. Ziffer I. des Bescheides umfasse sämtliche der über 1.000 veröffentlichten Filmaufnahmen auf der Facebook-Plattform unter dem Profilnamen „E.“, obwohl einige etwa nur allgemeine Straßenszenen wiedergäben. Die Maßnahme nach Ziffer I. sei unverhältnismäßig. Faktisch müsste die Antragstellerin alle Videos zunächst löschen, da eine nachträgliche Videobearbeitung kaum möglich sei. Sie würde folglich sämtliche Reaktionen und Views der bereits hochgeladenen Videos verlieren. Ihr sei es weder möglich noch zumutbar, die Videos, die nach Ansicht der Antragsgegnerin verändert werden müssten, zu identifizieren. Die Maßnahme greife erheblich in ihre Berufsfreiheit, ihre unternehmerische Freiheit und Meinungsfreiheit ein. Die Antragsgegnerin habe sich durch die Petentin des zugrundeliegenden Beschwerdeverfahrens für eine private Auseinandersetzung instrumentalisieren lassen. Facebook-Live-Videos würden nunmehr nach ihrer Veröffentlichung nur noch 30 Tage lang gespeichert. Die neue Policy gelte auch rückwirkend für Altvideos. Die Anzeigepflicht in Ziffer II des Bescheides stütze sich in unzulässigerweise auf eine Rechtsgrundlage, die Teil der Untersuchungsbefugnisse und nicht Teil der Abhilfebefugnisse sei.
11Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
12die aufschiebende Wirkung der am 24. November 2025 erhobenen Klage 29 K 11124/25 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2025 wiederherzustellen,
13hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 11124/25 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2025 hinsichtlich der Ziffer IV. des Bescheides anzuordnen.
14Die Antragsgegnerin beantragt,
15den Antrag abzulehnen.
16Sie trägt im Wesentlichen vor, der Bescheid sei inhaltlich hinreichend bestimmt. Aus der weiteren Begründung des Bescheides ergebe sich, dass alle identifizierbaren Personen in dem betreffenden Video unkenntlich zu machen seien. Die Anweisung sei nicht an den Geschäftsführer persönlich, sondern an die Antragstellerin, zu Händen des Geschäftsführers, gerichtet worden. Es sei nicht unverhältnismäßig, der Antragstellerin die Überprüfung und datenschutzgerechte Anpassung ihrer Videos aufzuerlegen. Diese hätte bereits beim Upload der Videos und damit von Anfang an die datenschutzgerechte Veröffentlichung sicherstellen müssen. Das besondere Vollzugsinteresse sei gegeben. Mit jedem Tag der Veröffentlichung der Videos vergrößere sich die Gefahr einer weiteren unrechtmäßigen Verbreitung.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin.
18II.
19Der Antrag hat überwiegend keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber im Hauptantrag unbegründet. Hinsichtlich des Hilfsantrages ist er zulässig und teilweise begründet.
20Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Dies hat die Antragsgegnerin hier mit Ziffer III. des Bescheides vom 29. Oktober 2025 hinsichtlich der in Ziffer I. des Bescheides enthaltenen Regelung getan. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht zudem die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier die Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer IV. der Verfügung vom 29. Oktober 2025 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 des Justizgesetzes NRW (JustG NRW) - bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Der Antrag hat Erfolg, wenn der betreffende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt.
21Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht kein Anlass, der am 24. November 2025 erhobenen Klage 29 K 11124/25 in Bezug auf Ziffern I. und IV. a. des Bescheides aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.
221.
23Der Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet keinen formellen Bedenken. Sie ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet. Die Antragsgegnerin hat - optisch getrennt von der weiteren Begründung des angegriffenen Bescheides - unter Bezugnahme auf den konkreten Fall und das Verhalten der Antragstellerin dargelegt, dass im Falle einer Klage gegen den Bescheid wegen der aufschiebenden Wirkung mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass seitens der Antragstellerin weiterhin fortlaufend datenschutzrechtliche Verstöße zulasten einer Vielzahl von Betroffenen begangen würden und dies der Antragstellerin auch bewusst wäre. Auch bezog sich die Antragsgegnerin auf ein bestimmtes Video, in dem eine Vielzahl von Betroffenen in leicht bekleideter Weise zur Schau gestellt würden, und damit auf einen konkreten Vorgang auf der Facebook-Internetseite „E.“ der Antragstellerin.
242.
25Im Rahmen der danach anzustellenden Abwägungsentscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erweist sich die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2025 hinsichtlich Ziffer I. bei der in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht als offensichtlich rechtswidrig, und auch im Übrigen muss das private Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an der effektiven Gefahrenabwehr zurückstehen.
26a)
27Ziffer I. der Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin ist als Aufsichtsbehörde für den Erlass des angegriffenen Bescheides gemäß § 40 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes, §§ 26 Satz 1, 28 Abs. 2 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27 April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 45/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) zuständig. Ungeachtet des Umstandes, dass die seitens der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren verweigerte Einsicht in den ungeschwärzten Verwaltungsvorgang wegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers (§ 29 Abs. 2 Var. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)) keine Verletzung von § 29 VwVfG NRW begründen dürfte, ist ein etwaiger Verfahrensmangel durch die Antragsgegnerin jedenfalls infolge der im gerichtlichen Verfahren gewährten Einsicht in die ungeschwärzte Akte entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Schließlich wurde die Antragstellerin ordnungsgemäß mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2025 angehört.
28b)
29Auch in materieller Hinsicht begegnet der angegriffene Bescheid hinsichtlich Ziffer I. keinen rechtlichen Bedenken. Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung ist die Sach- und Rechtslage, die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 29. Oktober 2025 galt.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2025 - 6 C 3.23 -, juris Rn. 21.
31Dies folgt daraus, dass für die Aufsichtsbehörde bei Feststellung eines Verstoßes gegen Datenschutzrecht ein Ermessensspielraum für das daran angeknüpfte Vorgehen besteht.
32Vgl. Matzke, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand: 1. August 2025, Art. 58 DSGVO Rn. 18.
33Die gerichtliche Nachprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Ausübung des Ermessens, wenn sich aus dem materiellen Recht nichts Abweichendes ergibt. Die Verwaltungsgerichte prüfen diese Auswahlentscheidungen nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere sind sie daran gehindert, ihre eigenen Auswahlerwägungen an die Stelle derjenigen der Behörde zu setzen. Dies schließt es grundsätzlich aus, Ermessensentscheidungen anhand von tatsächlichen und rechtlichen Erkenntnissen nachzuprüfen, die die Behörde nicht in ihre Erwägungen einbeziehen konnte, weil sie zum Zeitpunkt der Ermessensausübung noch nicht vorlagen.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2019 - 6 C 2/18 -, juris Rn. 11.
35Nach dem Regelungsgehalt des Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO ist kein anderer Beurteilungszeitpunkt geboten.
36Vgl. VG Bremen, Urteil vom 23. April 2025 - 4 K 2873/23 -, juris Rn. 37 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27. März 2019 - 6 C 2/18 -, juris Rn. 11 sowie Rn. 38 f. (dort noch zu § 38 Abs. 5 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes a.F.).
37Durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW der in Ziffer I. des Bescheides enthaltenen Anordnung bestehen nicht.
38Danach verlangt eine inhaltliche Bestimmtheit, dass der Inhalt der von der Behörde getroffenen Regelung für die Beteiligten, insbesondere für den oder die Adressaten des Verwaltungsakts, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten danach richten können.
39Vgl. Matzke, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand: 1. August 2025, Art. 58 DSGVO Rn. 25; Nguyen, in: Gola/Heckmann, DSGVO BDSG, 3. Auflage 2022, Art. 58 DSGVO Rn. 16 unter Verweis auf VG Ansbach, Urteil vom 12. August 2014 - AN 4 K 13.01634 -, SVR 2015, 235, 239.
40Die Erkennbarkeit des Inhalts der Regelung ist aufgrund einer Auslegung des Verwaltungsakts entsprechend §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgehend vom Wortlaut unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls und nach Treu und Glauben zu ermitteln. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich der Inhalt des Verwaltungsakts allein aus dem verfügenden Teil präzise ergibt; vielmehr sind die den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umstände sowie vor allem die dem Verwaltungsakt beigefügte Begründung zur Auslegung des Regelungsinhalts heranzuziehen.
41Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Auflage 2024, § 37 Rn. 5.
42Zulässig sind auch Bezugnahmen im Verwaltungsakt auf gegenüber den Beteiligten früher ergangene Verwaltungsakte, ihnen bekannte und ihnen vorliegende oder jederzeit zugänglich Unterlagen, Pläne, technische Regelwerke usw.
43Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Auflage 2024, § 37 Rn. 5.
44Diesen Anforderungen genügt der angegriffene Bescheid. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwandes, der Antragstellerin werde durch die Anordnung, sämtliche auf der Facebook-Plattform „E.“ veröffentlichten Filmaufnahmen so zu verändern, „[…] dass eine Identifizierung von Personen […] nicht möglich ist, […]“, unzulässigerweise die Auswahl aufgegeben. Die Antragsgegnerin hat mit Verwendung des Einschubes „[…] unter Berücksichtigung aller Mittel, die von Ihnen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, […]“ das Ziel der geforderten Handlung hinreichend bestimmt angegeben. Mit dieser Konkretisierung kann die Antragstellerin ohne Weiteres beurteilen, in welchen Fällen sie eine Veränderung eines Videos vorzunehmen hat. Die getroffene Regelung berücksichtigt, dass die Frage, wann eine Person identifizierbar ist, stets aus verschiedenen Wahrnehmungsperspektiven erfolgen kann. Damit übereinstimmend stellt Erwägungsgrund 26 Satz 3 zur DSGVO darauf ab, dass zur Feststellung, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, alle Mittel berücksichtigt werden sollten, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, wie beispielsweise das Aussondern. Nach Erwägungsgrund 26 Satz 4 zur DSGVO sollten bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Soweit die Antragstellerin vorträgt, damit werde ihr in unzulässiger Weise eine Auswahlentscheidung übertragen, betrifft dies nicht die Frage der Bestimmtheit, sondern der Verhältnismäßigkeit (dazu sogleich).
45Für die Antragstellerin ist auch ohne weiteres erkennbar, dass sie Adressatin des Bescheides und insbesondere der in Ziffer I. enthaltenen Anweisung ist. Der angegriffene Bescheid ist ausweislich des Adressfeldes an die „L. GmbH, z. Hd. des Geschäftsführers, H.-straße 0, N01 P.“ gerichtet. Daraus ergibt sich als Inhaltsadressatin die Antragstellerin als juristische Person des Privatrechts. Damit übereinstimmend heißt es in der Einleitung des Schreibens „Sehr geehrter Herr Z., gegenüber der L. GmbH […] ergeht folgende Anweisung […]“. Die Formulierung „von Ihnen oder einer anderen Person“ bezieht sich allein auf die Mittel, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person wahrscheinlich zur Identifizierung genutzt werden und nimmt damit auf Erwägungsgrund 26 Satz 3 zur DSGVO Bezug. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang dargelegt, dass im vorliegenden Fall einer weltweiten Veröffentlichung hinsichtlich der Möglichkeiten zur Identifizierung etwaiges Zusatzwissen dritter Personen zu berücksichtigen sei. Es ist auch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, die Mittel zur Identifizierung abschließend zu eruieren und sodann gegenüber der Antragstellerin zu benennen. Vielmehr ist die Antragstellerin als Verantwortliche nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO für die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze verantwortlich und muss dies auch nachweisen können. Hat die Antragstellerin über die Veröffentlichung der Videos einem weltweit bestehenden und damit potentiell unbegrenzten Personenkreis die Möglichkeit der Identifizierung von betroffenen Personen eröffnet, ist es auch ihre Aufgabe festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist.
46Schließlich steht der Bestimmtheit der Anordnung in Ziffer I. nicht entgegen, dass sich die Regelung auf sämtliche veröffentlichte Videos auf der Facebook-Internetseite der Antragstellerin bezieht, wobei das streitgegenständliche Video nicht mehr vorhanden ist und auch alle weiteren Live-Videos infolge einer geänderten Facebook-Policy nach 30 Tagen gelöscht bzw. heruntergeladen werden. Denn die Formulierung „sämtliche“ in Ziffer I. bezieht sich auf eine genau bestimmbare Gruppe von Videos, nämlich die bis zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses veröffentlichten Aufnahmen und nicht etwa die noch zu veröffentlichenden bzw. von der Antragstellerin beabsichtigten Videos. Letztere wären von der Antragsgegnerin ggf. in einer gesonderten Anweisung zu erfassen. Auch die in Ziffer I. des Bescheides enthaltene Frist ändert nichts an der Bestimmtheit der Regelung, da es sich hierbei lediglich um die Umsetzungsfrist für die von der Antragsgegnerin angeordnete Maßnahme handelt.
47Auch im Übrigen begegnet Ziffer I. des angegriffenen Bescheids keinen materiellen Bedenken. Die Anordnung lässt sich auf Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO stützen, wonach jede Aufsichtsbehörde - und damit auch die Antragsgegnerin - den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anweisen kann, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen. Voraussetzung für die Ausübung von Abhilfebefugnissen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO ist, dass ein Datenschutzverstoß vorliegt oder unmittelbar bevorsteht.
48Vgl. Nguyen, in: Gola/Heckmann, DSGVO BDSG, 3. Auflage 2022, Art. 58 DSGVO Rn. 2; Matzke, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand: 1. August 2025, Art. 58 DSGVO Rn. 18.
49Dies ist hier der Fall. Dadurch, dass die Antragstellerin auf ihrer Facebook-Internetseite „E.“ Filmaufnahmen wie das Video „N.“ veröffentlicht hat, hat sie gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO verstoßen. Danach müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“). Diesen Anforderungen wird die Tätigkeit der Antragstellerin auf ihrer Facebook-Seite nicht gerecht.
50Die Antragstellerin kann sich nicht auf eine Datenverarbeitungsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO berufen. Eine Einwilligung der betroffenen Personen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO liegt nicht vor. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
51Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ob eine Verarbeitungsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vorliegt, erfolgt anhand einer dreistufigen Prüfung.
52Vgl. Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 20. Dezember 2021, Stand: 20. Dezember 2021, S. 31; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 146, m.w.N.
53Auf der ersten Stufe ist zu klären, ob zum Zeitpunkt der Verarbeitung überhaupt ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten, dem die Daten übermittelt werden, vorliegt. Auf einer zweiten Stufe geht es sodann um die Frage der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses und auf einer dritten Stufe dürfen die Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Datenverarbeitung betroffenen Person nicht das wahrgenommene berechtigte Interesse überwiegen.
54Vgl. Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 146.
55Die Interessenabwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verlangt eine substantielle Auseinandersetzung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der Beteiligten und muss auf den konkreten Einzelfall bezogen sein.
56Als Vermittlerin von Kreuzfahrten verschiedener Reedereien und damit verbundener Reiseleistungen kann sich die Antragstellerin auf ein wirtschaftliches Interesse berufen.
57Vgl. auch Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 147.
58Die Veröffentlichung eines Videos, auf dem viele der anwesenden Personen ohne weiteres erkennbar sind, ist zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin aber nicht erforderlich. Voraussetzung einer Erforderlichkeit ist, dass kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um die Interessen des Verantwortlichen zu erreichen.
59Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 23. Februar 2022 - AN 14 K 20.00083 -, juris Rn. 40; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 147c.
60Nach der Rechtsprechung des EuGH muss eine Datenverarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO innerhalb der Grenzen dessen erfolgen, was zur Verwirklichung der berechtigten Interessen „unbedingt notwendig“ ist.
61Vgl. EuGH, Urteile vom 4. Juli 2023 - C-252/21 -, GRUR 2023, 1131, 1141 Rn. 126 und vom 11. Dezember 2019 - C-708/17 -, ZD 2020, 148, 149 Rn. 46.
62Entsprechend kann die Erforderlichkeit nicht allein damit begründet werden, dass es sich bei der beabsichtigten Datenverarbeitung um die aus Sicht des Verantwortlichen wirtschaftlich sinnvollste Alternative handelt.
63Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 23. Februar 2022 - AN 14 K 20.00083 -, juris Rn. 41; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 147c.
64Danach hat die Antragstellerin nicht dargelegt, warum in den von ihr veröffentlichten Filmaufnahmen unbeteiligte Personen zur Verfolgung des genannten Werbezwecks identifizierbar bleiben müssen. Sie schildern weder ihre Reiseeindrücke noch tragen sie in sonstiger Weise zum Inhalt des Videos bei.
65Darüber hinaus ergibt eine Abwägung der betroffenen Interessen auf der dritten Stufe, dass die von der Antragstellerin verfolgten Zwecke hinter die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten, zurücktreten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der abschließenden Interessenabwägung grundsätzlich von einer Schutzwürdigkeit der Betroffeneninteressen auszugehen ist. Sinn und Zweck des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist es gerade, den Einzelnen vor den Registrierungs- und Verfügungsmöglichkeiten automatisierter Datenverarbeitung zu schützen.
66Vgl. bereits BGH, Urteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84 -, NJW 1986, 2505, 2506; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 148.
67Dabei folgt aus der allgemeinen Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2, 24 Abs. 1 Satz 1 DSGVO, dass der Verantwortliche - hier die Antragstellerin - die Darlegungslast dafür trägt, dass die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen.
68Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21 -, GRUR 2023, 1131, 1139 Rn. 95; Schantz, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Auflage 2025, Art. 6 Abs. 1 DSGVO Rn. 106.
69Vorliegend überwiegen die Betroffeneninteressen. Die aufgezeichneten Personen befinden sich im Urlaub und damit in ihrer Freizeit. Dieser Umstand ist besonders schutzbedürftig, da Menschen nicht davon ausgehen müssen, dass sie ohne ihre Kenntnis und Einwilligung zu Werbezwecken aufgenommen werden. Insoweit folgt aus Erwägungsgrund 47 Satz 4 zur DSGVO, dass insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen können.
70Vgl. Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 152.
71Ebenso überwiegen die Interessen der betroffenen Person auch dann, wenn zwischen dieser und dem Verantwortlichen keine vertraglichen oder geschäftlichen Verbindungen bestehen, die die konkrete Datenverarbeitung vernünftigerweise absehbar machen.
72Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 11 LA 16/20 -, MMR 2021, 593, 595 Rn. 22.
73Besonderes Gewicht kommt hier dem Umstand zu, dass ein auf Facebook veröffentlichtes Video weltweit potentiell Millionen Inhabern eines Accounts zugänglich ist. Auch die von der Antragstellerin dargelegte Lösch-Policy von Facebook ändert daran nichts, da auf Facebook veröffentlichte Filmaufnahmen jedenfalls für eine gewisse Zeit einsehbar sind und in dieser Zeit auch Inhalte extrahiert bzw. heruntergeladen werden können. Dass die Aufnahmen auch von solchen Örtlichkeiten stammen, an denen sich sogenannte Influencer aufhalten und Filmaufnahmen produzieren, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Allein mit dem Besuch einer solchen Örtlichkeit liegt noch kein Einverständnis in die Datenverarbeitung der jeweils aufgezeichneten Person vor. Auch begeben sich Personen nicht des durch die DSGVO gewährleisteten Schutzes, sobald sie solche Örtlichkeiten aufsuchen. Hinzu kommt, dass diese Personen in keiner geschäftlichen oder sonstigen Beziehung zur Antragstellerin stehen.
74Ohne Bedeutung ist auch, dass sich die Antragstellerin auf § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG bzw. eine Wertung im Sinne dieser Vorschrift beruft, wonach ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen. Denn das Kunsturhebergesetz findet in der vorliegenden Konstellation bereits keine Anwendung.
75Nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO sehen die Mitgliedstaaten für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen oder Ausnahmen unter anderem von Kapitel II (Grundsätze) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO sind Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und Art. 7 DSGVO durch nationale Regelungen wie etwa das Kunsturhebergesetz ausgenommen worden.
76Vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2025 - VI ZR 337/22 -, juris Rn. 12, m.w.N.
77Eine Zweckbestimmung im vorgenannten Sinne ist nach der Rechtsprechung des EuGH nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil damit zugleich auch eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird.
78Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - C-73/07 -, EuZW 2009, 108, 110 Rn. 59; Buchner/Tinnefeld, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 85 DSGVO Rn. 15.
79Allerdings liegen journalistische Zwecke im Sinne von Art. 85 Abs. 2 DSGVO nur dann vor, wenn die Verarbeitung im Zusammenhang mit der journalistisch-redaktionellen und damit meinungsrelevanten Tätigkeit eines Medienredakteurs steht.
80Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 11 LA 16/20 -, MMR 2021, 593, 597 Rn. 39; Lauber-Rönsberg, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand: 1. August 2025, Art. 85 DSGVO Rn. 20; Buchner/Tinnefeld, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 85 DSGVO Rn. 17a.
81Demgegenüber enthält Art. 85 Abs. 2 DSGVO kein allgemeines Meinungsprivileg und findet somit nicht auf alle Meinungsäußerungen im Internet Anwendung. Auch ist Journalismus nicht stets allein schon deshalb anzunehmen, weil sich jemand mit Informationen an die Öffentlichkeit wendet.
82Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 11 LA 16/20 -, MMR 2021, 593, 597 Rn. 39.
83Danach handelt es sich bei den von der Antragstellerin auf ihrer Facebook-Internetseite veröffentlichten Filmaufnahmen nicht um Journalismus im Sinne von Art. 85 Abs. 2 DSGVO. Das zwischenzeitlich von ihr entfernte Video „N.“ diente ausschließlich Werbezwecken. Die Antragstellerin vermittelt nach eigenen Angaben Kreuzfahrten verschiedener Reedereien und damit verbundene Reiseleistungen. Auf ihrer Facebook-Internetseite „E.“ heißt es in der Rubrik „Beiträge“ unter der Überschrift „Intro“ etwa: „[…] Entdecke die ganze Welt des Reisens mit E.. Wir sind 365 Tage im Jahr persönlich für dich da […]“.
84Vgl. https://www.facebook..[..........]_DE (zuletzt aufgerufen am 5. März 2026).
85Unter der Rubrik „Info“ und „Seitentransparenz“ lässt sich über die Schaltfläche „Zur Werbebibliothek“ eine Aufstellung diverser aktiver Werbeanzeigen der Antragstellerin abrufen.
86Vgl. https://www.facebook....[.........] (zuletzt aufgerufen am 2. März 2026).
87Dass die Antragsgegnerin von ihrer Abhilfebefugnis nach Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO Gebrauch gemacht hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung für die geeignete Maßnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 DSGVO liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, wobei die Sachlage im Einzelfall zu berücksichtigen ist.
88Vgl. Matzke, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand: 1. August 2025, Art. 58 DSGVO Rn. 18.
89Die in Ziffer I. des Bescheides enthaltene Anordnung ist ermessensgerecht und verhältnismäßig. Ermessensfehler der Antragsgegnerin liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragsgegnerin durch die Petentin des Beschwerdeverfahrens hat instrumentalisieren lassen, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Es gehört im Gegenteil zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde, sich mit Beschwerden einer betroffenen Person zu befassen (Art. 58 Abs. 1 lit. f DSGVO).
90Die von der Antragsgegnerin gewählte Abhilfemaßnahme nach Art 58 Abs. 2 lit. d DSGVO ist geeignet, erforderlich und angemessen. Es ist insbesondere nicht unverhältnismäßig, dass sich die Anweisung auf sämtliche veröffentlichte Filmaufnahmen auf der Facebook-Internetseite bezieht, auch wenn die Antragsgegnerin nur einen Datenschutzverstoß bei einem Verarbeitungsvorgang festgestellt hat.
91Die in Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO enthaltene grundlegende Anweisungsbefugnis der Aufsichtsbehörde, die alle Verarbeitungsvorgänge und deren Vereinbarkeit mit den Vorgaben der DSGVO betrifft, umfasst die Behebung materiellrechtlicher, aber auch technischer oder organisatorischer Mängel.
92Vgl. Matzke, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand: 1. August 2025, Art. 58 DSGVO Rn. 23.
93Gemessen daran konnte die Antragsgegnerin ausgehend von dem festgestellten Datenschutzverstoß und dem Geschäftsgebaren der Antragstellerin - Hochladen selbsterstellter Videos aus dem öffentlichen Raum zum Zwecke der Bewerbung der von ihr vermittelten Reisen - davon ausgehen, dass auch bei anderen Videos entsprechende Datenschutzverstöße anzunehmen sind. Die Antragstellerin bestärkte diesen Eindruck, indem sie im Verwaltungsverfahren - etwa mit Schreiben vom 24. Juli 2024 und 6. November 2024 - auch auf Hinweise der Antragsgegnerin weiterhin die Auffassung vertrat, es bestehe keine Veranlassung, das Video „N.“ oder andere Videoaufnahmen zu löschen oder durch Verwischen/Verschwimmen oder den Einsatz eines anderen Filters zu bearbeiten.
94Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Anordnung. Es ist nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, den Bestand der auf der Facebook-Internetseite der Antragstellerin veröffentlichten Videos, der sich nach ihren Angaben über einen Zeitraum von etwa vier Jahren erstreckt, durchzuarbeiten und hinsichtlich jedes einzelnen Videos Bearbeitungsanweisungen gegenüber der Antragstellerin zu erlassen, denen diese unter Umständen entgegentreten würde. Vielmehr folgt aus der Rechenschaftspflicht der Antragstellerin nach Art. 5 Abs. 2, 24 Abs. 1 Satz 1 DSGVO, dass sie bereits mit Veröffentlichung der Filmaufnahmen auf ihrem Facebook-Account die Einhaltung der Vorgaben der DSGVO hätte sicherstellen müssen. Dies nachträglich zur Aufgabe der Antragsgegnerin zu machen, würde die in der DSGVO geregelte Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen in ihr Gegenteil verkehren. Dass infolge der Entfernung eines Videos die damit verbundenen „Likes“ und Kommentare entfallen, führt in Anbetracht der überwiegenden Betroffeneninteressen zu keinem anderen Ergebnis. Im Übrigen hat die Antragstellerin vorgetragen, dass infolge der geänderten Lösch-Policy von Facebook, die sich auch auf Altvideos erstrecke, jedenfalls sogenannte Facebook-Live-Videos ohnehin nur für eine Zeit von 30 Tagen gespeichert würden.
953.
96Im Übrigen hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - selbstständig tragend - auch dann keinen Erfolg, wenn man entgegen den obigen Ausführungen von offenen Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache ausginge. Denn eine dann im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse, von den angeordneten Maßnahmen vorerst verschont zu bleiben, muss gegenüber dem schwerwiegenderen öffentlichen Interesse, bis zu einem Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Schutz teilweise intimer personenbezogener Daten vor einem weltweiten Zugriff durch potentiell Millionen von Inhabern eines Facebook-Accounts zu gewährleisten, zurücktreten.
974.
98Der Hilfsantrag hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Die in Ziffer IV. b. des Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung erweist sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig. Es fehlt an einem vollziehbaren Grundverwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), da insoweit weder die sofortige Vollziehung angeordnet ist noch Bestandskraft eingetreten ist.
99Die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer IV. a. ist demgegenüber rechtlich nicht zu beanstanden. Grundlage hierfür sind §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 Satz 1, 63, VwVG NRW. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 10.000,- Euro für die nicht oder nicht vollständige Erfüllung der Anweisung in Ziffer I. des Bescheides ist im unteren Bereich des von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW eröffneten Rahmens (von zehn bis hunderttausend Euro) angesiedelt und lässt auch im Übrigen keine Rechtsfehler erkennen.
100III.
101Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
102Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffern 1.5 und 1.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen.
103Rechtsmittelbelehrung
104Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
105Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
106Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
107Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.