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1. Zur Frage, ob Art. 2 Abs. 17 AMMVO eine Erweiterung des Begriffs der Flucht im Vergleich zur Dublin-III-VO vorsieht (offengelassen)2. Zur Frage der Anwendbarkeit der Dublin-III-VO oder der AMMVO auf die Verlängerung der Überstellungsfrist (offengelassen)3. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 Var. 2 AMMVO kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller zuvor nicht nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Buchst. n AMMVO belehrt worden ist.4. Für einen Eilantrag auf Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass der Asylantrag im nationalen Verfahren bearbeitet wird, fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig nicht nach Belgien überstellt werden darf. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zu 1/2.
Gründe
2I.
3Der Antragsteller reiste am 19. Dezember 2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die förmliche Stellung eines Asylantrags erfolgte am 2. Januar 2026. Zuvor hielt sich der Antragsteller in Belgien auf, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte.
4Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 stimmte das Königreich Belgien einem Rücknahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu, welches damit begründet wurde, dass der Antragsteller während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt habe.
5Mit Bescheid vom 16. Januar 2026 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Belgien an und ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an, welches auf 60 Monate befristet wurde. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller, dem der Bescheid am 26. Januar 2026 zum Zwecke der Zustellung übergeben wurde, keine Rechtsbehelfe ein.
6Mehrere Versuche, den Antragsteller zu überstellen, scheiterten in der Folge aus verschiedenen Gründen. Mit Schreiben vom 3. Juni 2026 teilte die G. Kirchengemeinde A.-F. mit, dass sich der Antragsteller ebendort im Kirchenasyl befinde. Auf die Übersendung des Härtefalldossiers hin lehnte das Bundesamt mit E-Mail vom 2. Juli 2026 die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland für den vorliegenden Fall ab. Mit E-Mail vom 4. Juli 2026 teilte die Pfarrerin der Kirchengemeinde unter anderem dem Bundesamt und der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) V. mit, dass der Antragsteller weiterhin im Kirchenasyl verbleibe.
7Das Bundesamt wandte sich mit Schreiben vom 6. Juli 2026 an die ZAB V. und wies diese auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Überstellungsfrist hin, wenn der Antragsteller einer dortigen Aufforderung zur persönlichen Meldung nicht nachkomme. Unter dem 6. Juli 2026 übersandte die ZAB V. über die Pfarrerin ein Schreiben an den Antragsteller. Dieses war überschrieben mit „Verlassen des Kirchenasyls“ und enthielt die Aufforderung, sich bis zum 7. Juli 2026, 15:30 Uhr bei der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) in J. zu melden. Hinweise auf Rechtsfolgen eines Nichterscheinens enthielt das Schreiben nicht. Die ZAB V. übersandte das persönlich an den Antragsteller adressierte Schreiben mit E-Mail vom 6. Juli 2026 an die Pfarrerin der G. Kirchengemeinde. Diese teilte mit, dass der Antragsteller weiter im Kirchenasyl verbleiben werde. Mit weiterer E-Mail vom 9. Juli 2026 übersandte die ZAB V. der Pfarrerin ein weiteres Schreiben, mit welchem der Antragsteller gebeten wurde, in einer ausländerbehördlichen Angelegenheit am 13. Juli 2026 in der ZUE J. vorstellig zu werden. Hinweise auf etwaige Rechtsfolgen enthielt das Schreiben nicht. Die Pfarrerin wurde erneut gebeten, das Schreiben dem Antragsteller auszuhändigen. Weiterhin enthielt die Mail folgende Aussage: „Zusätzlich weise ich Sie darauf hin, dass sich „Flucht“, gemäß Art. 46 Abs. 2 Satz 2 Alt i. V. m. Art. 2 Nr. 17 c) AMMVO auch dadurch begründet, dass der Betroffene der Aufforderung der zuständigen Behörde zur persönlichen Meldung, nach dem das Kirchenasyl für beendet erklärt wurde, nicht nachkommt.“ In ihrer Antwort teilte die Pfarrerin mit, dass der Antragsteller sich weiterhin im Kirchenasyl befinde und den Termin nicht wahrnehmen werde.
8Mit Verfügung vom 13. Juli 2026 stellte das Bundesamt fest, dass der Antragsteller flüchtig sei und die Überstellungsfrist um drei Jahre verlängert werde. Der neue Fristablauf sei der 16. Juli 2029.
9Einen am 30. Juli 2026 gestellten Eilantrag, mit welchem der Antragsteller insbesondere begehrte, dass der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben wird, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig nicht nach Belgien überstellt werden darf, lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 10. August 2026 (Az. 29 L 2253/26.A) als unzulässig ab. Zur Begründung stellte das Gericht insbesondere darauf ab, dass mangels gestellten Wiederaufgreifensantrags ein Rechtsschutzbedürfnis nicht bestehe.
10Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. August 2026 beantragte der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt das Wiederaufgreifen des Asylverfahrens. Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schriftsatz vom 18. August 2026, dass die dreijährige Überstellungsfrist gelte. Hieran hielt das Bundesamt mit weiterem Schriftsatz vom 20. August 2026 fest.
11Am 26. August 2026 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zugleich beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
12Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Frist für eine Überstellung nach Belgien sei abgelaufen. Die festgestellte Verlängerung der Frist sei unwirksam. Unabhängig davon, ob der Fall nach der Rechtslage vor oder nach Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu beurteilen sei, sei Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Unter Geltung der alten Rechtslage sei schon nicht von einer Flüchtigkeit des Antragstellers auszugehen. Sein Aufenthalt sei jederzeit bekannt gewesen. Auch nach neuer Rechtslage könne sich das Bundesamt nicht auf eine Flüchtigkeit des Antragstellers berufen. Jedenfalls habe dieser zuvor über die Folgen seines Nichterscheinens belehrt werden müssen. Dies sei weder durch das Bundesamt, noch durch die Ausländerbehörde erfolgt. Im Übrigen sei auch nach der neuen Rechtslage eine Flüchtigkeit nicht anzunehmen. Der nunmehrige Begriff sei entsprechend der früheren Rechtsprechung auszulegen. Es sei auch eine besondere Dringlichkeit geboten, da mit weiteren Überstellungsversuchen zu rechnen sei.
13Er beantragt schriftsätzlich,
14die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig nicht nach Belgien überstellt werden darf sowie
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass das Asylverfahren des Antragstellers nunmehr im nationalen Verfahren bearbeitet wird.
Die Antragsgegnerin stellte keinen Antrag.
18Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
19II.
20Der Einzelrichter ist für die Entscheidung gemäß § 76 Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG) zuständig. Im vorliegenden Fall, in dem der Ablauf der Überstellungsfrist im Rahmen des asylrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens in Rede steht, handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz.
21Dem Antragsteller ist nicht gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil der Vordruck nach § 117 Abs. 4 ZPO in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt ist. Eine weitergehende Hinweispflicht des Gerichts bestand für den anwaltlich vertretenen Antragsteller, auch unter Berücksichtigung der besonderen Eilbedürftigkeit des hiesigen Verfahrens, nicht.
22Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2019 - 12 E 676/18 -, juris Rn. 4 ff.
23Der Eilantrag hat im tenorierten Umfang Erfolg. Er ist insgesamt zulässig, aber nur hinsichtlich des Antrags zu 1. begründet.
24Der Zulässigkeit steht zunächst nicht die Rechtskraft des Eilbeschlusses des erkennenden Gerichts vom 10. August 2026 (Az. 29 L 2253/26.A) entgegen. Beschlüsse nach § 123 VwGO erwachsen analog § 121 VwGO in formelle und materielle Rechtskraft.
25Siehe etwa Hessischer VGH, Beschluss vom 25. November 2025 - 8 B 2161/25 -, juris Rn. 5.
26Der Beschluss ist formell rechtskräftig, da er gemäß § 80 AsylG unanfechtbar ist. Die materielle Rechtskraft entfaltet bei einem Prozessurteil - was für einen Beschluss, mit dem der Eilantrag als unzulässig abgelehnt wurde, in gleicher Weise gilt - nur insoweit Bindungswirkung, als hiermit über das Fehlen einer Sachentscheidungsvoraussetzung eine Entscheidung ergangen ist. Die Klage - und entsprechend der Eilantrag - kann erneut erhoben werden, wenn das Hindernis ausgeräumt ist.
27Vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 121 Rn. 22 m.w.N.
28Nach diesen Grundsätzen erfasst die Bindungswirkung des Beschlusses vom 10. August 2026 allein die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses und die hiermit im Zusammenhang stehenden tragenden Erwägungen. Diesbezüglich ist nunmehr allerdings von einem anderen Sachverhalt auszugehen. Denn mit dem Schreiben vom 11. August 2026 wurde ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gestellt. Dessen Fehlen war gerade der Grund für die Ablehnung des früheren Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Da sich nunmehr die Sachlage durch den gestellten Antrag geändert hat, steht die Ablehnung des Eilantrags als unzulässig einer erneuten Entscheidung über den neuerlich gestellten Eilantrag nicht entgegen. Ob insoweit ein Antrag auf Aufgreifen des Verfahrens oder vielmehr ein Folgeantrag statthaft ist, ist insoweit unerheblich. Jedenfalls wäre der Antrag (auch) als Folgeantrag auszulegen.
29Der Eilantrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, da kein gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht kommt. Der Streit über die Verlängerung der Überstellungsfrist betrifft nicht die Suspensivwirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage.
30Vgl. zur Statthaftigkeit etwa BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2021 - 2 BvR 627/21 -, juris Rn. 23; Hessischer VGH, Beschluss vom 13. September 2018 - 3 B 1712/18.A -, juris Rn. 3 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 13 PA 104/17 -, juris Rn. 17.
31Da nunmehr auch der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt ist, ist dem Antragsteller auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht (mehr) abzusprechen.
32Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2026 - 29 L 2253/26.A -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks (n.v.).
33Der Antrag ist teilweise begründet.
34Hinsichtlich des Antrags zu 1. liegen die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist dies darüber hinaus zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach bedarf es also sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes, welche nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen sind. Dabei ist der Anordnungsanspruch der materiell-rechtliche Anspruch, welcher durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll, und der Anordnungsgrund die Begründung für die besondere Eilbedürftigkeit. Weiterhin sind die Anordnungsgrenzen einzuhalten.
35Den notwendigen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller glaubhaft gemacht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der vorliegend gestellte Antrag als Wiederaufgreifensantrag nach § 51 VwVfG oder als Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes in der vor dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung beziehungsweise Art. 55 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensverordnung - AsylVfVO) anzusehen ist. Im Wesentlichen übereinstimmend hätte der Antragsteller einen Anspruch auf Durchführung eines neuen Verfahrens, wenn nach Abschluss des Asylverfahrens neue Umstände eingetreten sind, die einen nunmehr günstigeren Ausgang jedenfalls hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Ist dies glaubhaft gemacht, kommt eine Überstellung nach Belgien nicht in Betracht, weshalb das Bundesamt gegenüber der Ausländerbehörde mitzuteilen hat, dass eine solche nicht erfolgen wird.
36Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im hiesigen Fall auszugehen. Die Frist zur Überstellung des Antragstellers an Belgien ist abgelaufen, weshalb Deutschland für dessen Asylverfahren zuständig ist.
37Das Gericht lässt offen, ob sich die Überstellungsfrist vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2103 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (Dublin-III-VO) oder nach der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung - AMMVO) zu berechnen ist.
38Ebenfalls offenlassend etwa VG Hannover, Urteil vom 12. Juni 2026 - 15 A 6596/25 -, juris Rn. 46 ff.
39Das Königreich Belgien hat am 14. Januar dem auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin-III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch der Bundesrepublik zugestimmt. Die danach gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO (neue Rechtslage: Art. 46 Abs. 1 UAbs. 1 AMMVO) sechsmonatige Überstellungsfrist ist seit dem 15. Juli 2026 abgelaufen. Sie wurde entgegen der Auffassung des Bundesamtes auch nicht wirksam verlängert. Auch insoweit bedarf es keiner Entscheidung, nach welchem Rechtsregime die Zulässigkeit einer solchen Verlängerungsentscheidung zu erfolgen hat.
40Nach Art. 84 Abs. 2 AMMVO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats für Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 registriert wurden (zu diesem Begriff: Art. 27 AsylVfVO), nach den Kriterien der Dublin-III-VO. Ob die „Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats“ in diesem Sinne auch die Berechnung und mögliche Verlängerung der Überstellungsfrist umfasst, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Denn weder nach den Vorschriften der Dublin-III-VO, noch unter dem Regime der AMMVO ist die Verlängerung der Überstellungsfrist im vorliegenden Fall wirksam erfolgt.
41Geht man mit einem weiten Normverständnis des Art. 84 Abs. 2 AMMVO davon aus, dass die Regelungen der Dublin-III-VO anzuwenden sind, so fehlt es schon an einem Tatbestand, der eine Verlängerung der Überstellungsfrist ermöglicht. Einzig in Betracht käme eine Verlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 Dublin-III-VO auf höchstens achtzehn Monate, weil der Antragsteller flüchtig wäre. Eine Flüchtigkeit in diesem Sinne liegt jedoch nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist das Merkmal, dass ein Antragsteller flüchtig ist, dahingehend auszulegen, dass er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln.
42EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 53 ff.
43Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht auch für den vorliegenden Fall anschließt, dass im Falle des offenen Kirchenasyls bei Mitteilung des Aufenthaltsortes an die zuständige Behörde eine Flüchtigkeit in diesem Sinne nicht angenommen werden kann.
44Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2019 - 13 A 2890/19.A -, juris Rn. 12.
45Nach diesen Maßstäben ist vorliegend keine Flüchtigkeit gegeben. Der Antragsteller hat sich dadurch, dass er sich ins Kirchenasyl begeben hat, gerade nicht der Überstellung gezielt entzogen, um diese zu vereiteln. Es war vielmehr tatsächlich und rechtlich möglich, die Überstellung durchzuführen.
46Auch unter Geltung der neuen Rechtslage kann von einer Verlängerung der Überstellungsfrist nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin kann sich entgegen ihrer Auffassung nicht auf Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 Var. 2 AMMVO berufen. Voraussetzung hierfür wäre wiederum, dass der Antragsteller flüchtig gewesen ist. Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob - wie der Antragsteller meint - die Auslegung des Begriffs nach der AMMVO sich an den Maßstäben zur vormaligen Rechtslage orientieren muss. Im Gegensatz zur Dublin-III-VO ist unter der neuen Rechtslage der Begriff „Flucht“ legaldefiniert. Gemäß Art. 2 Abs. 17 AMMVO ist Flucht demnach eine Aktion, durch welche sich eine betroffene Person der Verfügung der zuständigen Behörden oder Justizbehörden entzieht, etwa das Verlassen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedsstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb des Einflussbereichs dieser Person liegen (Buchst. a), die Unterlassung der Mitteilung der Abwesenheit von einem bestimmten Unterbringungszentrum oder zugewiesenen Wohngebiet, wenn dies von einem Mitgliedstaat verlangt wird (Buchst. b) oder die Unterlassung der persönlichen Meldung bei den zuständigen Behörden, wenn dies von diesen Behörden verlangt wird (Buchst. c).
47Es kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin zurecht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 Var. 2 AMMVO der Sache nach vorlagen, weil der Antragsteller flüchtig war. Ob eine bloße Untätigkeit nunmehr und damit strenger als unter Geltung der Dublin-III-VO ausreichend ist, oder ob das Tatbestandsmerkmal „Aktion“, durch welche sich jemand „entzieht“, (vgl. auch etwa die englische Sprachfassung: „action by which a person concerned does not remain available“) spricht, ähnlich der vormaligen Rechtsprechung ein aktives Tun der Person verlangt, das über die bloße Nichtwahrnehmung eines Termins hinausgeht, ist nicht entscheidungserheblich. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob jedwede unbestimmte Aufforderung zu einem Termin zu erscheinen - insbesondere, wenn dieser Termin ersichtlich einzig zum Ziel hat, die Überstellung durchzuführen - von der Definition aus Art. 2 Abs. 17 Buchst. c AMMVO erfasst ist.
48Jedenfalls ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall daran gehindert, sich auf die Rechtsfolge des Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 Var. 2 AMMVO zu berufen. Geht man davon aus, dass Art. 2 Abs. 17 Buchst. c AMMVO eine Erweiterung des Begriffs der Flucht im Vergleich zur Dublin-III-VO bedeutet, so kann dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, in diesem Sinne flüchtig gewesen zu sein.
49Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Buchst. n AMMVO ist ein Asylantragsteller nach neuer Rechtslage unter anderem über den Umstand zu informieren, dass die Flucht zu einer Verlängerung der Frist gemäß Art. 46 AMMVO führt. Eine solche Information ist vorliegend nicht erfolgt. Die bei Antragstellung mitgeteilten Informationen erfüllen die Anforderungen des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Buchst. n AMMVO ersichtlich nicht.
50Vgl. zur nach altem Recht nicht notwendigen Belehrung darüber, dass die Überstellungsfrist im Falle einer Flucht verlängert werden konnte, etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 128.
51Eine Verlängerung der Überstellungsfrist im Falle der Flüchtigkeit ist dort nicht angesprochen. Auch nachträglich ist eine solche Belehrung nicht erfolgt. Die an den Antragsteller adressierten Schreiben der ZAB V. verhalten sich hierzu nicht. Ein Hinweis auf die Rechtsfolge findet sich lediglich im Schriftverkehr zwischen dem Bundesamt und der ZAB V. - insoweit kann ersichtlich nicht von einer Information des Antragstellers ausgegangen werden - und in der Mail an die Pfarrerin der G. Kirchengemeinde. Der dortige Passus mit dem Hinweis auf die Verlängerung der Überstellungsfrist wegen einer Flucht ist nach dem eindeutigen Wortlaut aber allein an die Pfarrerin adressiert. Insbesondere wurde sie - anders als in Bezug auf das Schreiben - nicht dazu aufgefordert, diese Information dem Antragsteller zu übermitteln. Es ist auch durch die Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass eine solche Informationsweitergabe tatsächlich erfolgt ist. Darauf, ob nur abstrakt über die Folgen einer Flüchtigkeit oder auch die Voraussetzungen einer solchen zu belehren ist (vgl. hierzu etwa Erwägungsgrund 38 Satz 1 und 58 Satz 1 zur AMMVO), kommt es nicht an, ebenso wenig auf die Frage, ob eine nachträgliche Information im Zusammenhang mit einer Terminsaufforderung den Anforderungen der AMMVO genügt.
52Unter der vormaligen Rechtslage hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass es einem Antragsteller nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, die ihm zugewiesene Wohnung ohne vorherige Information und gegebenenfalls Einholung einer Erlaubnis verlassen zu haben, wenn er über diese Pflichten nicht informiert worden ist.
53EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 64 unter Bezugnahme auf Art. 5 der Richtlinie 2013/22/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung).
54Die sich daraus ergebende Rechtsfolge ist auch im Falle einer Verletzung der Informationspflichten nach Art. 19 Abs. 1 AMMVO anzunehmen. Dabei kann sich das Bundesamt insbesondere nicht darauf berufen, dass das Asylverfahren mit Ergehen des ablehnenden Bescheides bereits abgeschlossen war und Art. 19 AMMVO nicht mehr anwendbar gewesen sei. Will sich das Bundesamt, wie hier, auf die Verlängerung der Überstellungsfrist nach den Vorschriften der AMMVO berufen, so muss es jedenfalls zugleich dafür Sorge tragen, dass die Verfahrensgarantien zugunsten des Antragstellers gewahrt bleiben. Eine Anwendung nur der für das Bundesamt vorteilhaften Regelungen der AMMVO ist ausgeschlossen.
55Da dem Antragsteller aus diesen Erwägungen eine etwaige Flüchtigkeit jedenfalls nicht vorgeworfen werden kann, durfte die Antragsgegnerin die Überstellungsfrist nicht verlängern. In der Folge ist sie - je nach anwendbarer Rechtslage - nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 46 Abs. 2 Satz 1 AMMVO für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Eine Unzulässigkeitsentscheidung, wie sie im Bescheid vom 16. Januar 2026 ergangen ist, kommt dementsprechend nicht (mehr) in Betracht. Höhere Anforderungen daran, dass ein für den Antragsteller günstigerer Ausgang des Verfahrens jedenfalls hinreichend wahrscheinlich ist, sind jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren, in welchem nur eine summarische Prüfung notwendig und geboten ist, nicht zu stellen.
56Der Antragsteller hat auch den notwendigen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Da die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die Überstellungsfrist wirksam verlängert worden ist, muss er jederzeit mit einem weiteren Überstellungsversuch rechnen. Dem steht nicht entgegen, dass derzeit kein konkreter Termin in Aussicht gestellt ist. Jedenfalls kam es bereits zu mehreren solcher Versuche. Die Antragsgegnerin hat auch nicht erklärt, dass von einer Überstellung in Zukunft abgesehen wird. Weitergehende Anforderungen an die Darlegung der besonderen Eilbedürftigkeit sind nicht zu stellen.
57Auch soweit man davon ausgeht, dass mit der vorliegenden Entscheidung eine Vorwegnahme einer etwaigen Hauptsacheentscheidung begehrt wird, sind die gesetzlichen Grenzen einer einstweiligen Anordnung nicht überschritten. Eine solche liegt vor, wenn die vorläufige Entscheidung faktisch keine vorläufige wäre, sondern einer endgültigen Entscheidung in ihrer Wirkung gleichkäme.
58Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 2 BvR 1856/12 -, juris Rn. 11.
59Hiervon mag auszugehen sein, wenn - wie hier - infolge der Eilentscheidung faktisch eine Überstellung nach Belgien ausgeschlossen wird. Eine solche Vorwegnahme kommt nur in engen Grenzen in Betracht. Neben einer hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in einem Hauptsacheverfahren müssten ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstehen, was mit einer nachfolgenden Hauptsacheentscheidung nicht möglich ist.
60Vgl. bspw. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2023 - 12 B 1369/22 -, juris Rn. 4 f. m.w.N.
61Davon wäre vorliegend auszugehen. Jedenfalls faktisch wäre der nach den obenstehenden Maßstäben mit hoher Wahrscheinlichkeit gegebene Anspruch auf (erneute) Entscheidung über das Asylbegehren des Antragstellers wertlos, wenn eine Rücküberstellung nach Belgien stattfinden würde.
62Soweit der Antragsteller darüber hinaus mit dem Antrag zu 2. die Verpflichtung zur Mitteilung begehrt, dass sein Asylantrag nunmehr im nationalen Verfahren bearbeitet wird, ist der Eilantrag unbegründet. Es fehlt insoweit jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine Mitteilung an die Ausländerbehörde über die Durchführung des Asylverfahrens im nationalen Verfahren besonders dringlich ist. Eine Überstellung nach Belgien durch die Ausländerbehörde droht schon wegen der entsprechenden Mitteilung aufgrund des Antrags zu 1. nicht. Welcher weitere Rechtsnachteil dem Antragsteller droht, wenn die begehrte Mitteilung unterbleibt, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das Bundesamt in der Folge dieses Eilantrags weiter eine Durchführung des Asylverfahrens im nationalen Verfahren verweigern wird. Anderenfalls käme allerdings eine Untätigkeitsklage in Betracht. Der begehrten Feststellung im einstweiligen Rechtsschutz bedarf es hierfür aber nicht.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beteiligten unterliegen jeweils im Hinblick auf einen der gestellten Anträge. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich für beide Anträge jeweils aus § 30 Ab. 1 RVG.
64Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.