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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 K 9574/26

Datum:
20.10.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
29. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
29 K 9574/26
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:1020.29K9574.26.00
 
Schlagworte:
Anhörungsrüge, Hauptsachenerledigung, Einstellungsbeschluss, Befangenheitsbeschluss
Normen:
§ 152a VwGO
Leitsätze:

1. Die Anhörungsrüge gegen einen Befangenheitsbeschluss ist nicht statthaft, wenn das Verfahren zum Zeitpunkt der Erhebung der Anhörungsrüge durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der Hauptsache beendet ist.2. Die Anhörungsrüge gegen die den übereinstimmenden Erledigungserklärungen folgende Entscheidung, das Verfahren einzustellen, ist nicht statthaft.

 
Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den Befangenheitsbeschluss vom 24. September 2026 und die mit Beschluss vom 25. September 2026 erfolgte Einstellung des Verfahrens richtet. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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