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Da sich das Recht auf eine Datenkopie auf die personenbezogenen Daten der betroffenen Person beschränkt, ist der Verantwortliche berechtigt, Daten ohne Bezug zu der betroffenen Person, die in demselben Dokument oder derselben Datei erhalten sind, unkenntlich zu machen, bevor er die Kopie herausgibt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Mit Schreiben vom 16. April 2023 mit dem Betreff „Hausbesuch des Herrn N. und Dr. W. vom 30.3. bei mir, Az. 00/00“ bat die Klägerin die Beklagte um Einsicht in die Protokolle des Anrufs der Frau J. C. und des Gesprächs mit den oben genannten Herren.
3Mit Schreiben an die Beklagte vom 13. November 2023, eingegangen am 20. November 2023, bat die Klägerin, vertreten durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten, um Auskunft über das Ergebnis ihrer Begutachtung. Gleichzeitig bat sie um Erteilung einer datenschutzrechtlichen Auskunft.
4Am 28. Dezember 2023 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Erteilung einer vollständigen datenschutzrechtlichen Auskunft begehrt. Sie trägt vor, die Beklagte habe binnen der einmonatigen Frist nicht reagiert. Am 18. Dezember 2023 habe die Beklagte angerufen und um Fristverlängerung gebeten. Eine Frist sei dabei nicht angegeben worden.
5Unter dem 27. Februar 2024 hat die Beklagte eine datenschutzrechtliche Auskunft erteilt. Sofern und soweit der Auskunftsantrag über die gewährten Informationen hinausgehe, lehnte die Beklagte den Antrag unter Bezugnahme auf das Gesundheitsdatenschutzgesetz NRW ab. Zur Begründung führte sie aus, die Offenlegung von ärztlichen Befunden, Diagnosen und weiteren Textdokumenten lasse nach Auskunft des zuständigen Facharztes für Neurologie im sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes, Herrn Q., eine unverhältnismäßige Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustandes der Klägerin befürchten.
6Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 stellte die Beklagte die die Klägerin betreffende Akte teilweise geschwärzt zur Verfügung. Unkenntlich gemacht wurden neben den Namen, Büroanschriften und Rufnummern von Behördenmitarbeitern auch die Angaben zur meldenden Person sowie die Aufzeichnungen zu Beobachtungen des zuständigen Facharztes im Rahmen des Hausbesuches bei der Klägerin.
7Mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 übersandte die Beklagte schließlich die hinsichtlich der personenbezogenen Daten der meldenden Person geschwärzte Aktennotiz vom 28. März 2023 des zuständigen Facharztes nach dessen Hausbesuch bei der Klägerin.
8Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin ergänzend aus, sie bestehe weiterhin darauf, die Akten des Gesundheitsamtes vollumfänglich und ungeschwärzt zu erhalten. Nichts in der Aktennotiz entspreche dem, was sich zwischen Herrn Q. und ihr am 30. März 2023 abgespielt habe.
9Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2023,
10die Beklagte zu verurteilen, eine vollständige datenschutzrechtliche Auskunft zu erteilen bestehend im einzelnen aus:
11die Kategorien personenbezogener Daten, die von der Beklagten verarbeitet werden, z.B. Stammdaten, sozialversicherungsrechtliche Merkmale, steuerlich relevante Merkmale, sensible Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO (wie z.B. Gesundheitsdaten),
die Verarbeitungszwecke,
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, z.B. Einzugsstellen, Behörden oder andere Stellen,
die geplante Dauer der Speicherung der die Klägerin betreffenden personenbezogenen Daten, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der die Klägerin betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch die Beklagte als den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung,
das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde,
wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der Klägerin als betroffener Personen erhoben werden bzw. erhoben worden: Alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,
Übersendung aller über die Klägerin gespeicherten Textdokumente, insbesondere gegen die Klägerin erlassene Bescheide – aber auch die Textdokumente Dritter – insbesondere der Justiz und Gerichtsbarkeit (namentlich Strafurteile),
gegebenenfalls das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und Abs. 4 DSGVO sowie aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die Klägerin als betroffene Person,
allen bei der Beklagten gespeicherten Dokumente, die den Namen der Klägerin enthalten.
Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie trägt zur Begründung sinngemäß noch vor, dem klägerischen Begehren durch Erteilen der datenschutzrechtlichen Auskunft und durch das Zurverfügungstellen der die Klägerin betreffenden Akte sowie durch Übersendung der Aktennotiz vom 28. März 2023 weitestgehend entsprochen zu haben. Die verbleibende Schwärzung der Aktennotiz enthalte personenbezogene Daten zu der meldenden Person und bleibe aufrechterhalten. Weitere Schreiben bzw. Dokumente existierten nicht.
25Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. November 2024, die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2024.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe
28Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)), hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
29Für die trotz des gerichtlichen Hinweises vom 20. November 2025 vollumfänglich aufrechterhaltene Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO fehlt es der Klägerin am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil ihr die begehrte Auskunft inzwischen erteilt worden ist.
30Die Beklagte hat das mit der Klage geltend gemachte Auskunftsbegehren der Klägerin durch Erteilung der datenschutzrechtlichen Auskunft vom 27. Februar 2024 gemäß Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu Nrn. 1-7 und 9 des Klageantrags erfüllt. Ferner ist sie dem Antrag auf Übersendung aller über die Klägerin gespeicherten bzw. ihren Namen enthaltenden Textdokumente (Nr. 8 und 10 des Klageantrags) durch Zugänglichmachung der die Klägerin betreffende, teilweise geschwärzten Akte zunächst teilweise und schließlich durch Übersendung der teilweise geschwärzten Aktennotiz vom 28. März 2023 des zuständigen Facharztes nach dessen Hausbesuch bei der Klägerin vollständig nachgekommen. Da die Beklagte auf den Auskunftsantrag der Klägerin von sich aus eine Kopie der gesamten die Klägerin betreffende Akte übersandt hat, braucht die umstrittene Frage, ob sich der Anspruch auf eine Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO strikt auf die Mitteilung personenbezogener Daten beschränkt oder ob das gesamte Dokument oder der gesamte Akt als von Abs. 3 umfasst anzusehen ist,
31vgl. zum Streitstand ausführlich: Schmidt-Wudy, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 54. Edition, Stand: 01.11.2025, Art. 15 Rn. 85,
32hier nicht entschieden zu werden.
33Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunft nicht vollständig erteilt wurde, liegen nicht vor. Für eine Verpflichtung der Beklagten gemäß dem Klageantrag besteht vor diesem Hintergrund kein Rechtsschutzinteresse mehr.
34Dass der Arzt Q. den Hausbesuch in der Aktennotiz nach Auffassung der Klägerin unzutreffend wiedergibt, ist unerheblich. Das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Art. 15 DSGVO stellt nur einen Zugangsanspruch auf sämtliche personenbezogene Daten der betroffenen Person dar. Etwas anderes, insbesondere eine etwaige inhaltliche Berichtigung, ist nicht Gegenstand der Klage.
35Das Auskunftsrecht der Klägerin nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO und das darin enthaltene Recht auf eine Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist von der Beklagten auch im Hinblick darauf vollständig erfüllt worden, dass in den übersandten Dokumenten die personenbezogenen Daten der Behördenmitarbeiter sowie der meldenden Person geschwärzt wurden.
36Der Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO beinhaltet eine Kopie der auf die betroffene Person bezogenen Daten. Der Begriff „Kopie“ bezieht sich dabei nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen.
37Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21 –, EuZW 2023, 575, Rn. 32.
38Die Kopie muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Entscheidend kommt es darauf an, dass die betroffene Person aufgrund der herausgegebenen Informationen einen vollständigen und unverfälschten Einblick in die Daten erhält, die der Verantwortliche über sie verarbeitet. Die nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO zur Verfügung zu stellende Kopie muss alle Merkmale aufweisen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte aus dieser Verordnung, wie etwa das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 16 - 18 DSGVO) wirksam auszuüben. Sie muss diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben.
39Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21 –, EuZW 2023, 575, Rn. 39.
40Zu beachten ist allerdings, dass sich das Recht der betroffenen Person auf eine Kopie der gerade sie betreffenden personenbezogenen Daten beschränkt. Der Verantwortliche ist daher berechtigt, Daten ohne Bezug zu der betroffenen Person, die in demselben Dokument oder derselben Datei erhalten sind, unkenntlich zu machen, bevor er die Kopie herausgibt. Hierzu kann er etwa Texte teilweise schwärzen. Allerdings dürfen die auf die betroffene Person bezogenen Daten durch eine solche Unkenntlichmachung nicht verkürzt oder verfälscht werden.
41Vgl. Bäcker, in: Kühling/Buchner, DSGVO, 4. Aufl. 2024, Art. 15 Rn. 40d.
42Die von der Beklagten vorgenommenen Schwärzungen betreffen ausschließlich die personenbezogenen Daten der mit dem Vorgang befassten Behördenmitarbeiter sowie der meldenden Person. Im Übrigen sind die Dokumente vollständig. Durch ihre Unkenntlichmachung wird der Aussagegehalt der herausgegebenen Dokumente, die personenbezogene Daten der Klägerin enthalten, weder verkürzt noch verfälscht. Insbesondere lassen die zur Verfügung gestellten Kopien der Dokumente trotz der Schwärzung nach wie vor erkennen, in welchem Zusammenhang die personenbezogenen Daten der Klägerin verwendet werden.
43Vgl. Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Auflage 2025, Art. 15 Rn. 28 m.w.N.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenvorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO, wonach in den Fällen der (hier vorliegenden) Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO die Kosten steht dem Beklagten zur Last fallen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte, kommt der Klägerin nicht zugute. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin mit der Bescheidung ihres am 20. November 2023 gestellten Auskunftsantrags vor Klageerhebung am 28. Dezember 2023 rechnen durfte, wurde der Zusammenhang zwischen der Säumigkeit der Beklagten und der kostenverursachenden Prozessführung abgebrochen, weil die Klägerin das Verfahren trotz Erfüllung ihres Klagebegehrens fortgesetzt hat. Für den weiteren selbstverantwortlichen Gang des Verfahrens bedarf sie keines kostenrechtlichen Schutzes mehr.
45Vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 161 Rn. 219.
46Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.
47Rechtsmittelbelehrung
48Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
49Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
50Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
51Beschluss
52Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
535.000,- Euro
54festgesetzt.
55Gründe
56Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
57Rechtsmittelbelehrung
58Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.