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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 K 9469/23

Datum:
28.01.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
29. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 K 9469/23
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0128.29K9469.23.00
 
Schlagworte:
Datenschutz, Auskunft, Schwärzung, Kopie, Erfüllung
Normen:
Art 15 Abs 1 DSGVO; Art 15 Abs 3 DSGVO
Leitsätze:

Da sich das Recht auf eine Datenkopie auf die personenbezogenen Daten der betroffenen Person beschränkt, ist der Verantwortliche berechtigt, Daten ohne Bezug zu der betroffenen Person, die in demselben Dokument oder derselben Datei erhalten sind, unkenntlich zu machen, bevor er die Kopie herausgibt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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