Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 K 7351/23

Datum:
02.04.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
29. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 K 7351/23
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0402.29K7351.23.00
 
Schlagworte:
Schutzniveau, Transportverschlüsselung, personenbezogene Daten, Beschwerde, Aufsichtsbehörde
Normen:
Art 32 DSGVO
Leitsätze:

Zur Angemessenheit des Schutzniveaus im Sinne von Art 32 Abs 1, Abs 3 DSGVO bei einer Übermittlung von personenbezogenen Daten per E-Mail.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 16. November 2022 verpflichtet, die Beschwerde des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit neu zu bescheiden, als die Beschwerdegegnerin auf den Auskunftsantrag des Klägers vom 12. April 2022 die begehrten Informationen nicht fristgerecht zur Verfügung gestellt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 7/8, die Beklagte 1/8 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 11 12 13 14 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank