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Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 97,9 % und die Beklagte zu 2,1 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid / Festsetzungsbescheid der Beklagten. Er betrieb unter der Betriebsstättennummer 00 00 000 00 ein Corona-Testzentrum in G. (B.-straße 00, 00000 G., Teststellen-ID: 00000) und rechnete hierüber mit der Beklagten nach Maßgabe der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (TestV) die durchgeführten Tests ab.
3Für die Teststelle ergingen quartalsweise Abrechnungsbescheide durch die Beklagte. Dabei erfolgte die Honorarberechnung jeweils für zwei Monate des in der Bescheidbezeichnung angegebenen Quartals und für den ersten Monat des darauffolgenden Quartals. Als Buchungen abgezogen wurden jeweils geleistete Abschlagszahlungen und bis zum 30. April 2022 3,5 % bzw. ab dem 1. Mai 2022 2,5 % des Honorars (ohne den Sachkostenersatz für die Tests) als Verwaltungsaufwand. Dabei wurden folgende Abrechnungsposten (jeweils summiert) ausgewiesen:
4Für das Abrechnungsquartal I/2022 als „Honorar Testverordnung“ 192.688,- Euro, als „Kosten POC-Test“ 84.301,- Euro und als Verwaltungskosten ein Abzug von 6.744,08 Euro.
Für das Abrechnungsquartal II/2022 als „Honorar Testverordnung“ 143.182,- Euro, als „Kosten POC-Test“ 60.868,- Euro und als Verwaltungskosten ein Abzug von 3.579,55 Euro.
Für das Abrechnungsquartal III/2022 als „Honorar Testverordnung“ 64.991,- Euro, als „Kosten POC-Test“ 30.165,- Euro (abzüglich einer „Berichtigung POC-Sachkosten“ von 7.885,- Euro und einer „Berichtigung weiterer Leistungen“ von 22.078,- Euro) und als Verwaltungskosten ein Abzug von 1.072,83 Euro.
Für das Abrechnungsquartal IV/2022 als „Honorar Testverordnung“ 39.831,- Euro, als „Kosten POC-Test“ 15.069,- Euro und als Verwaltungskosten ein Abzug von 995,78 Euro.
Die letztmalige Abschlagszahlung erfolgte am 24. Januar 2023. Die entsprechenden Honorare wurden abzüglich des Verwaltungsaufwands für den weiteren Zeitraum jeweils als Saldovortrag ausgewiesen.
10Mit E-Mail vom 21. April 2022 teilte das Polizeipräsidium G. der Beklagten mit, ein anonymer Hinweisgeber habe angegeben, dass bei der Teststelle unter der Anschrift B.-straße 00 in G. mehr Tests abgerechnet worden seien, als tatsächlich durchgeführt worden seien. Mit E-Mail vom 29. September 2022 teilte das Gesundheitsamt der Stadt G. der Beklagten bezüglich der genannten Teststelle mit, es lägen weitere Unregelmäßigkeiten vor.
11Daraufhin leitete die Beklagte mit Schreiben vom 15. November 2022 eine vertiefte Abrechnungsprüfung bei dem Kläger ein. Sie forderte diesen zur Übermittlung verschiedener Unterlagen auf, unter anderem für jede am 27. März 2022 in der Teststelle durchgeführte Testung die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests. Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 und 18. April 2024 erinnerte die Beklagte den Kläger an die Übermittlung der Unterlagen.
12Mit E-Mail vom 3. Mai 2024 übermittelte der Kläger Unterlagen und trug hierzu unter anderem vor, er habe mit der Plattform „XX-testet“ (unter Verwendung der Anwendung „P.“) zusammengearbeitet.
13Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 teilte die Beklagte mit, es fehle unter anderem die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests. Weiterhin forderte sie für jede im März 2022 durchgeführte Testung eine entsprechende Bestätigung bis zum 24. Mai 2024 an.
14Mit E-Mail vom 6. Juni 2024 teilte der Kläger mit, eine schriftliche Bestätigung sei über das Gesundheitsamt der Stadt G. erst später eingeführt worden, als die Tests kostenpflichtig geworden seien.
15Mit Bescheid vom 1. Juli 2025 hob die Beklagte die Abrechnungsbescheide für die Quartale I/2022 bis IV/2022 in Höhe von insgesamt 546.232,- Euro auf (Ziffer 1.) und forderte diesen Betrag - bestehend aus dem Auszahlungsbetrag von 534.835,54 Euro und einbehaltenen Verwaltungskosten für Abstrichkosten von 11.396,46 Euro - zurück (Ziffer 2.). Zudem setzte sie die Vergütung für die Quartale IV/2022 bis I/2023 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abrechnungsprüfung auf 0,- Euro fest (Ziffer 3.), forderte geleistete Vorauszahlungen für die Quartale IV/2022 bis I/2023 in Höhe von 41.237,60 Euro zurück (Ziffer 4.) und setzte für diese Quartale die Verwaltungskosten für Abstrichkosten auf 1.122,53 Euro fest (Ziffer 5.). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Dokumentation der Leistungserbringung sei unvollständig. Insbesondere sei für den Leistungsmonat März 2022 eine nachträgliche Bestätigung der Testdurchführung durch die getestete Person oder ihren gesetzlichen Vertreter in keinem einzigen Fall nachgewiesen. Daher seien sämtliche Leistungen im Zeitraum Februar 2022 bis Februar 2023 um 100 % zu kürzen. Zudem seien noch Verwaltungskosten für die Quartale IV/2022 und I/2023 zu zahlen.
16Dagegen hat der Kläger am 24. Juli 2025 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 10. August 2026 hat die Beklagte den Bescheid aufgehoben, soweit darin in Ziffer 2. Verwaltungskosten zurückgefordert und in Ziffer 5. Verwaltungskosten zusätzlich festgesetzt wurden. Auch hat sie sich einer etwaigen Erledigungserklärung unter Erklärung der Kostenübernahme angeschlossen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21. August 2026 den Rechtsstreit in diesem Umfang für erledigt erklärt.
17Zur Begründung der weiter anhängigen Klage führt er aus, der Bescheid sei formell rechtswidrig. Die Beklagte sei für die von ihr durchgeführte vertiefte Prüfung nicht zuständig gewesen. Seit dem 1. September 2022 habe die Prüfungskompetenz für vertiefte Prüfungen dem Robert-Koch-Institut bzw. den Gesundheitsämtern und nicht mehr den Kassenärztlichen Vereinigungen oblegen. Für die Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsakts sei jedoch erforderlich, dass die zuständige Behörde gehandelt hat. Ferner sei der Kläger vor Erlass des angegriffenen Bescheides nicht angehört worden. Eine Nachholung der zunächst unterbliebenen Anhörung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da die Beklagte eine Neubewertung lediglich im gerichtlichen Verfahren, nicht jedoch im Verwaltungsverfahren vorgenommen habe. Es sei nicht auszuschließen, dass dieser Fehler die Entscheidung der Beklagten in der Sache beeinflusse. Die Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung sei keine streng gebundene Entscheidung. Insbesondere ergebe sich aus den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bzw. den Richtlinien der Beklagten, dass eine geringfügige Verletzung der Dokumentationspflichten unbeachtlich sein soll. In diesem Zusammenhang hätte der Kläger bei ordnungsgemäßer Anhörung darlegen können, dass die Dokumentationsmängel auf eine vom Gesundheitsamt vorgeschriebene Software zurückzuführen seien und daher nicht in seinen Verantwortungsbereich fielen. Die Beklagte wende zutreffend ein, dass es in allen Fällen an der Voraussetzung der in § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV geregelten Dokumentationspflicht fehle. Allerdings habe das verwendete Abrechnungsportal diese Dokumentationspflicht nicht abgebildet. Der Kläger sei auch nicht auf die Änderung der Dokumentationspflichten hingewiesen worden. Das Gesundheitsamt habe die Vorgehensweise des Klägers zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Jedenfalls stehe dem Anspruch die Einwendung analog § 814 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entgegen. Aufgrund der durchgeführten Plausibilitätsprüfung sei der Beklagten das Fehlen der Bestätigung bekannt gewesen beziehungsweise sie müsse sich so behandeln lassen, als hätte sie positive Kenntnis gehabt. Jedenfalls sei es unverhältnismäßig, dass der Beklagten bei der Rückforderung kein Ermessen zustehe, da so selbst existenzbedrohende Auswirkungen nicht berücksichtigt werden könnten. Die vollständige Rückerstattungspflicht allein wegen eines Verstoßes gegen eine Dokumentationspflicht sei unangemessen. Eine solche müsse für Fälle vorbehalten bleiben, in welchen die Leistung - anders als hier - tatsächlich nicht erbracht worden sei. Ein Vergleich mit Leistungserbringern im Medizinwesen verkenne die Situation der Teststellenbetreiber. Eine Rückforderung scheitere in jedem Fall daran, dass diese gegen Treu und Glauben verstieße, da das Gesundheitsamt die Ordnungsgemäßheit des Testbetriebs im Rahmen von Kontrollen festgestellt habe. Gleiches gelte für den Einsatz der Abrechnungssoftware, die durch das Gesundheitsamt verpflichtend vorgegeben worden sei, ohne dass diese die Dokumentationspflichten abgebildet habe. Die Beklagte müsse sich einen erheblichen Mitverursachungsbeitrag an dem beanstandeten Verstoß des Klägers gegen die Dokumentationspflichten entgegenhalten lassen.
18Der Kläger beantragt nunmehr,
19den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid / Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 1. Juli 2025 hinsichtlich der Ziffern 1., 2. in Höhe der Rückforderung von 534.835,54 Euro, 3. und 4. aufzuheben.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Verantwortung für die Erfüllung der Dokumentationspflicht habe allein beim Kläger als Betreiber der Teststellen gelegen. Dies gelte auch in Bezug auf das Vorbringen bezüglich der verwendeten Software. Über Änderungen der Testverordnung habe er sich eigenständig informieren müssen. Zweifel an der Rechtsgrundlage bestünden nicht. Ein etwaiges Verhalten von Mitarbeitern des Gesundheitsamtes begründe auch kein schutzwürdiges Vertrauen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
24Entscheidungsgründe
25Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 28. Juli 2026 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist.
26Das Verfahren war analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
28Die darüber hinaus noch anhängige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
30Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.
31VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2026 - 29 K 1788/24 -, juris Rn. 39 ff.
32Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 1. Juli 2025 ist - soweit er nicht von der Beklagten aufgehoben worden ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
33Die Beklagte kann den Bescheid im vorgenannten Umfang insgesamt auf § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV stützen. Danach haben die Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen nach den §§ 7 und 13 TestV die abgerechneten und ausgezahlten Vergütungen an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzuerstatten, soweit im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1, (seit dem 1. September 2022:) Absatz 1b oder Absatz 2 festgestellt wird, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde.
34Zur Spezialität gegenüber den allgemeinen Vorschriften VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2026 - 29 K 1788/24 -, juris Rn. 54 ff. m. w. N.
35Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte ist als Kassenärztliche Vereinigung für dessen Erlass zuständig, da sie nach § 7a Abs. 5 Satz 5 TestV Rückzahlungsansprüche durch Bescheid geltend macht. Dabei bezieht sich § 7a Abs. 5 Satz 5 TestV unterschiedslos auf alle Fälle im Sinne von § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV, in denen eine unrechtmäßige Vergütung festgestellt wurde. Soweit der Kläger vorträgt, ab dem 1. September 2022 habe die Prüfungskompetenz für vertiefte Prüfungen gemäß § 7a Abs. 1b TestV in der Fassung vom 31. August 2022 dem Robert-Koch-Institut bzw. den Gesundheitsämtern und nicht mehr den Kassenärztlichen Vereinigungen oblegen, betrifft dies schon nicht die Zuständigkeit für den Erlass eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides.
36Der Bescheid begegnet auch im Übrigen keinen durchgreifenden formell-rechtlichen Bedenken. Der von dem Kläger erhobene Einwand, die Beklagte sei nicht für die Durchführung der vertieften Prüfung zuständig gewesen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Durchführung einer vertieften Prüfung ist seit der Änderung der Coronavirus-Testverordnung infolge der Vierten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 31. August 2022 (BAnz AT 31.08.2022 V2, S. 1) mit Wirkung vom 1. September 2022 sowohl in § 7a Abs. 1b TestV als auch in § 7a Abs. 2 Satz 1 TestV geregelt.
37Gemäß § 7a Abs. 1b Satz 1 TestV führen die nach Landesrecht zuständigen Stellen auf der Grundlage der Unterrichtung durch das Robert Koch-Institut nach § 7a Abs. 1a TestV gezielt eine vertiefte Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung (in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung) bezogen auf den jeweiligen Leistungserbringer oder die jeweilige sonstige abrechnende Stelle nach § 7 unter Einbeziehung der lokalen Dokumentation durch. Nach § 7a Abs. 2 Satz 1 TestV hat die Kassenärztliche Vereinigung zusätzlich stichprobenartig im Rahmen der Prüfung nach § 7a Abs. 1 TestV und, sofern dazu Veranlassung besteht, gezielte vertiefte Prüfungen der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der Testungen unter Einbeziehung der lokalen Dokumentation durchzuführen.
38Vor diesem Hintergrund war die Beklagte - anders als der Kläger vorträgt - auch für die Durchführung einer vertieften Prüfung zuständig, da dazu Veranlassung bestand. Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn aufgrund externer Hinweise Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung entstehen.
39Vgl. etwa VG Weimar, Beschluss vom 7. August 2023 - 8 E 213/23 We -, juris Rn. 14.
40Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung des Klägers ergaben sich jedoch bereits aus der E-Mail des Polizeipräsidiums G. vom 21. April 2022 betreffend einen anonymen Hinweis zu Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung, erst recht jedoch durch die Mitteilung des Gesundheitsamtes der Stadt G. vom 29. September 2022 über weitere Unregelmäßigkeiten.
41Es kann auch dahinstehen, ob die zunächst unterbliebene Anhörung des Klägers nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) dadurch wirksam geheilt worden ist, dass die Beklagte dem Kläger eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme im Verwaltungsverfahren gegeben und auf dessen Ausführungen sodann im gerichtlichen Verfahren erklärt hat, es hätten sich keine anderweitigen entscheidungserheblichen Umstände ergeben.
42Vgl. zu den Maßstäben einer Heilung VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2025 - 29 K 3117/22 -, juris Rn. 57 ff.
43Denn auch bei Fortbestehen eines Anhörungsmangels ist dieser gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, da offensichtlich ist, dass selbst eine fehlende Anhörung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Bei den hier in Rede stehenden Verwaltungsakten handelt es sich um gebundene Entscheidungen.
44Vgl. grundlegend VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2026 - 29 K 1788/24 -, juris Rn. 61 ff. m. w. N.
45Daher ist auch in der vorliegenden Konstellation von einer Unbeachtlichkeit auszugehen. Soweit der Kläger vorträgt, eine Unbeachtlichkeit nach § 46 VwVfG NRW komme nicht in Betracht, da sich aus den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bzw. den eigenen Richtlinien der Beklagten ergebe, dass geringfügige Verletzungen der Dokumentationspflichten unbeachtlich sein sollen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Auch in diesem Fall trifft die Beklagte nach § 7a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 5 TestV eine gebundene Entscheidung.
46Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 13. Oktober 2025 - RO 5 K 23.2100 -, juris Rn. 62.
47Ein Ermessensspielraum ist ihr nach den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nicht eröffnet.
48Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Tatbestand von § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV ist erfüllt, weil die Vergütung an den Kläger zu Unrecht gewährt wurde. Das ist gemäß § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV dann der Fall, wenn die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben. Darlegungs- und beweisbelastet für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten ist gemäß § 7a Abs. 5 Satz 4 TestV der jeweilige Leistungserbringer.
49Der Kläger hat die ihm obliegenden Dokumentationspflichten nicht erfüllt, weil in dem streitgegenständlichen Zeitraum keine Bestätigungen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV eingeholt und dokumentiert worden sind. Nach dieser Bestimmung zählt zur Leistungs- und Auftragsdokumentation soweit erforderlich insbesondere die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests.
50Es bedarf hierzu einer nachträglichen Bestätigung, die willentlich durch die getestete Person oder ihren gesetzlichen Vertreter abgegeben werden muss. Nicht notwendig ist dagegen die Einhaltung der Schriftform oder einer qualifizierten Signatur.
51VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2026 - 29 K 1788/24 -, juris Rn. 69 ff. m. w. N.; VG Berlin, Urteil vom 2. Juli 2026 - 40 K 6/25 -, juris Rn. 39 ff.
52Nicht ausreichend sind etwa sonstige Beweismittel wie Zeugenaussagen. Der Verordnungsgeber hat gerade dem aktiven Mitwirkungsakt durch die getestete Person besondere Bedeutung beigemessen.
53A.A. Risthaus/Risthaus, DVBl. 2026, 781, 784.
54Solche Bestätigungen wurden unstreitig nicht eingeholt. Ob hierfür etwaige Gründe vorliegen - zum Beispiel ein Verschulden des Klägers -, ist nach dem eindeutig formulierten Tatbestand unerheblich.
55VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2026 - 29 K 1788/24 -, juris Rn. 150 f. m. w. N. Es kommt daher auch nicht, wie bei Risthaus/Risthaus, DVBl. 2026, 781, 784 erwogen, darauf an, ob der Teststellenbetreiber die Verletzung der Dokumentationspflicht zu vertreten hat.
56Auch der Einwand, der Kläger habe die Abrechnungssoftware „P.“ über das Portal „xx-xxxxx.de“ nutzen müssen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine etwaige Nutzungspflicht wurde vorliegend schon nicht durch die Beklagte ausgesprochen. In diesem Rechtsverhältnis kommt es nicht auf etwaige Vorgaben des Gesundheitsamtes der Stadt G. an.
57Soweit die eingesetzte Software nicht den Anforderungen der Coronavirus-Testverordnung genügte oder - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht - ein Softwareupdate versäumt worden sei, war es Aufgabe des Klägers als Teststellenbetreiber, die Erfüllung dieser Vorgaben auf anderem Wege sicherzustellen. Es oblag nicht der Beklagten, über derartige Mängel zu informieren.
58VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2026 - 29 K 1788/24 -, juris Rn. 113 ff.
59Auf die Einholung einer Bestätigung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV konnte auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die Dokumentationspflichten nur „soweit erforderlich“ zu erfüllen sind.
60VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2026 - 29 K 1788/24 -, juris Rn. 133 ff.
61Den Rückforderungen in Ziffern 2. (soweit nicht aufgehoben) und 4. des angefochtenen Bescheides steht auch nicht (der Rechtsgedanke des) § 814 BGB entgegen. Dessen Anwendbarkeit unterstellt, wäre es tatbestandlich jedenfalls notwendig, dass die Beklagte in der Kenntnis gezahlt hat, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet gewesen wäre. Notwendig hierfür wäre, dass die Beklagte nicht nur die Umstände gekannt hat, aus denen sich ergibt, dass sie nicht verpflichtet ist, sondern auch gewusst hat, dass sie nach der Rechtslage nichts schuldet. Liegt keine positive Kenntnis vor, so müsste sich die Beklagte jedenfalls einer Erkenntnis fehlender Verpflichtung bewusst verschlossen haben, obwohl sie sich aufgrund der bekannten Umstände aufdrängt hat und ein redlich Denkender, der vom Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, sich der Überzeugung seiner Nichtberechtigung nicht verschlossen hätte.
62Zum Vorstehenden insgesamt VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2026 - 29 K 1788/24 -, juris Rn. 160 ff. m. w. N.
63Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte wusste, dass die Dokumentationsvorgaben durch die Software „P.“ nicht abgebildet wurden. Zumindest hätte es darüber hinaus der positiven Kenntnis oder einer nach den obigen Maßstäben qualifizierten Unkenntnis darüber bedurft, dass der Kläger die Dokumentationspflichten auch nicht auf anderem Wege einhält. Da der Teststellenbetreiber aber selbst für die Einhaltung der Dokumentationspflichten verantwortlich war, § 7a Abs. 5 Satz 4 TestV, bestand kein Anlass für die Beklagte, allein aufgrund der möglicherweise bekannten Probleme mit der Software unmittelbar darauf zu schließen, dass der Kläger seiner Pflicht auch auf anderem Wege nicht genügte. Nichts anderes folgt aus der von dem Kläger zitierten Aussage der Beklagten „Allein aus diesem Hintergrund [Verwendung der Software „P.“, Anm. d. Gerichts] und der insgesamt erhobenen Prüfergebnisse wird ein 100%iger ARB erlassen“ (vgl. Bl. 337 des Verwaltungsvorgangs). Dieses Zitat sagt gerade nicht aus, dass die Beklagte den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid allein deshalb erlassen hat, weil der Kläger die Software benutzt hat. Vielmehr wird das weitere Prüfergebnis - also die Nichtvorlage anderer Bestätigungen - in Bezug genommen.
64Auch sind - unabhängig davon, ob in einem solchen Fall die Voraussetzungen des § 814 BGB vorliegen würden - Verstöße gegen die der Beklagten obliegenden Prüfungspflicht nicht substantiiert vorgetragen. Insoweit sieht das Gericht keinen Bedarf einer weiteren Sachverhaltsaufklärung.
65Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht unverhältnismäßig, dass die Rückforderungsvorschrift des § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV der Beklagten bei der Rückforderung kein Ermessen einräumt.
66VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2026 - 29 K 1788/24 -, juris Rn. 155 ff.
67Auch steht dem nicht entgegen, dass der Kläger die Mittel gegebenenfalls bereits in erheblichem Umfang verbraucht hat. Es war von Beginn an Voraussetzung der Auszahlung, dass die Dokumentationspflichten in vollem Umfang erfüllt werden. Die Bewertung des damit einhergehenden wirtschaftlichen Risikos oblag den Teststellenbetreibern. Dies hat der Verordnungsgeber insbesondere mit § 7a Abs. 5 Satz 4 TestV unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Diese Risikoverteilung rechtfertigt die in der Verordnung vorgesehene umfassende Rückforderung.
68Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Testdurchführung als solche nicht gerügt wurde. Auf eine „Vermutung der Redlichkeit“ kommt es nicht an. Die Dokumentationspflichten waren von erheblicher Bedeutung und durften vom Verordnungsgeber im Falle der Verletzung zum alleinigen Grund für eine Rückforderung der Mittel gemacht werden.
69VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2026 - 29 K 1788/24 -, juris Rn. 142 ff.
70An einem relevanten Mitverschulden der Beklagten fehlt es bereits aus den Gründen, die einer Berufung des Klägers auf § 814 BGB entgegenstehen. Insbesondere trafen die Beklagte keine Informationspflichten, auch nicht hinsichtlich der verwendeten Software der Teststellenbetreiber.
71Die Grundsätze von Treu und Glauben stehen einer Rückforderung ebenfalls nicht entgegen. Es fehlt schon an einem relevanten Vertrauenstatbestand. Ob ein solcher durch die Stadt G. durch die Vorgabe einer bestimmten Abrechnungssoftware gesetzt wurde, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Die Beklagte hat allein die Mittel abgerechnet und ausgezahlt. Hierin liegt nicht die Schaffung eines relevanten Vertrauenstatbestandes zugunsten des Klägers.
72Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitigen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO. Im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil entspricht es gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da diese eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat. Im Hinblick auf die Höhe des Streitwertes sieht sich das Gericht angesichts dieses Umstandes auch nicht veranlasst, trotz einer geringen Unterliegensquote die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO vollständig dem Kläger aufzuerlegen.
74Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
75Rechtsmittelbelehrung
76Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
77Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
78Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
79Beschluss
80Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
81601.258,75 Euro
82festgesetzt.
83Gründe
84Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Der festgesetzte Wert entspricht der in Rede stehenden Geldleistung. Er setzt sich zusammen aus dem - nur einmalig zu berücksichtigenden - Aufhebungs- und Rückforderungsbetrag in Ziffern 1. und 2. des angefochtenen Bescheides in Höhe von 546.232,- Euro, dem durch Ziffer 3. des Bescheides auf Null gesetzten und noch nicht ausgezahlten Betrag in Höhe von 12.666,62 Euro, dem Rückforderungsbetrag in Ziffer 4. des Bescheides in Höhe von 41.237,60 Euro und der zusätzlichen Forderung der Verwaltungskosten in Ziffer 5. des Bescheides in Höhe von 1.122,53 Euro.
85Rechtsmittelbelehrung
86Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.