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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 K 6957/25

Datum:
08.04.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
29. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 K 6957/25
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0408.29K6957.25.00
 
Schlagworte:
Feuerstättenbescheid, Mängelfeststellungen, Feuerstättenschau
Normen:
SchfHwG § 5; SchfHwG § 14; SchfHwG § 14a; VwVfG NRW § 37
Leitsätze:

1. Inhalt eines Feuerstättenbescheids ist allein das, was in dem Bescheid selbst niedergelegt ist.2. Mängelfeststellungen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Rahmen einer Feuerstättenschau sind nicht in den Feuerstättenbescheid aufzunehmen.l3. Mängelfeststellungen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Rahmen einer Feuerstättenschau sind nicht isoliert anfechtbar

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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