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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 K 6125/23

Datum:
09.02.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
29. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 K 6125/23
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0209.29K6125.23.00
 
Schlagworte:
Dringlichkeitsentscheidung, Vorkaufsrecht, Verfahrensabschluss, Entscheidungsbildungsprozess, Informationszugang, Beratungsgegenstand, Akteneinsichstrecht, Subsidiarität
Normen:
§ 7 IFG NRW; § 7 Abs 3 S 2 IFG NRW; § 55 Abs 3 S 2 GemO NRW; § 4 Abs 2 IFG NRW
Leitsätze:

Ein Verfahren ist im Sinne von § 7 Abs. 3 IFG NRW abgeschlossen, wenn eine Eröffnung des Informationszugangs den von § 7 IFG NRW geschützten behördlichen Entscheidungsbildungsprozess nicht mehr beeinträchtigen kann.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 15. August 2023 verpflichtet, den Klägern auf ihren Informationszugangsantrag vom 00. Juli 0000 Zugang zu den bei ihr vorhandenen amtlichen Informationen über den Dringlichkeitsbeschluss betreffend die Ausübung des Vorkaufsrechts für die Grundstücke G01 und G02 sowie zur Antwort der Beklagten auf die E-Mail von Herrn P. Z. vom 00. März 0000 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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