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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 K 6003/25

Datum:
25.08.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
29. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 K 6003/25
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0825.29K6003.25.00
 
Schlagworte:
Anhörung, Organisationsermessen, Gebührenbemessung, Gebührenbescheid
Normen:
VwVfG NRW § 28; VwVfG NRW § 45 Abs. 1 Nr. 3; GebG NRW § 1 Abs. 1 Nr. 1; GebG NRW § 2 Abs. 1, Abs. 2; AVwGebO NRW § 1 Abs. 1
Leitsätze:

1. Vor Erlass eines Gebührenbescheides ist der Betroffene grundsätzlich anzuhören.2. Die Anzahl der für eine Maßnahme eingesetzten Mitarbeiter unterliegt dem Organisationsermessen der Behörde. Dieses ist im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Gebührenbescheid nur eingeschränkt überprüfbar.3. Es überschreitet die Ermessensgrenzen nicht, wenn die Untersuchung eines Trinkwasserbrunnens durch zwei Mitarbeiter durchgeführt wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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