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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 K 3490/24

Datum:
22.06.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
29. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 K 3490/24
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0622.29K3490.24.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 2119/26
Schlagworte:
Untersuchung, Beschwerde, Aufsichtsbehörde, Aufklärung, personenbezogene Daten, Datenschutzverstoß, Erlaubnistatbestand, Gewässeraufsicht, Wasserhaushaltsrecht
Normen:
Art 57 Abs 1 Buchst f DSGVO; Art 77 Abs 1 DSGVO; § 88 WHG
Leitsätze:

1. Zum angemessenen Umfang der Untersuchung einer Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde im Sinne von Art 57 Abs 1 Buchst f DSGVO.2. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit des Sachverhalts vor, muss die Aufsichtsbehörde Ermittlungen ins Blaue hinein auch auf Antrag der Beschwerdeführer nicht einleiten. 3.§ 88 WHG enthält bereichsspezifisch für das Wasserhaushaltsrecht die erforderliche Rechtsgrundlage für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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