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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 7563/24.A

Datum:
09.04.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 7563/24.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0409.27K7563.24A.00
 
Schlagworte:
Aufenthaltsgestattung, Abschiebungsandrohung
Normen:
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG; § 55 AsylG
Leitsätze:

Der Abschiebung eines Ausländers, dessen Schutzbegehren negativ beschieden ist, stehen das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht entgegen, wenn der rechtmäßige Aufenthalt des betreffenden Kindes bzw. Familienmitglieds im Bundesgebiet lediglich auf der zur Durchführung des Asylverfahrens vorgesehenen Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG beruht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

 
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