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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 3956/25

Datum:
23.04.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 L 3956/25
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0423.26L3956.25.00
 
Schlagworte:
Beamtenrecht, Stellenbesetzung, Konkurrentenstreitverfahren, Ankreuzbeurteilung, Mindespunktzahl, Auswahlgespräch, Beurteilungsbetrag
Normen:
Art. 33 Abs. 2 GG; § 92a Landesbeamtengesetz NRW
Leitsätze:

Kopfzeile: Beamtenrecht Stellenbesetzung Konkurrentenstreitverfahren (sign.)

Die Einzelbewertungen in einer sog. Ankreuzbeurteilung eines Beamten bedürfen keiner näheren Begründung in der Beurteilung selbst, sind aber auf entsprechende Rüge hin zu plausibilisieren.

Der Dienstherr übt seinen Beurteilungsspielraum bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet.

Eine Annahme der Nichteignung eines Beamten für eine Beförderungsstelle ausschließlich anhand einer zu erreichenden Mindestpunktzahl im Auswahlgespräch blendet die Aussagen hinsichtlich der Eignung, die in der dienstlichen Beurteilung über einen längeren Beobachtungszeitraum getroffen worden sind, völlig aus und ist daher unzulässig.

 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die ausgeschriebenen Stellen „stellvertretende Wachabteilungsführungen (m/w/d) auf den verschiedenen Feuer- und Rettungswachen“, Kennziffer „00/vxxx. XXX (000)“ nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist und eine Frist von zwei Wochen abgelaufen ist, nachdem ihm die Entscheidung mitgeteilt worden ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

 
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