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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 258/15

Datum:
20.02.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 K 258/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0220.26K258.15.00
 
Schlagworte:
Rücknahme der Vorlage an das Bundeverfassungsgericht wegen verfassungswidriger Grundbesoldung der Beamten der Besoldungsgruppe B 3 in den Jahren 2013 und 2014 in Nordrhein-Westfalen
Leitsätze:

Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 29. April 2022 wird aufgehoben und der Antrag auf konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG, ob § 2 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 (GV.NRW. S. 486) in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2014 (GV.NRW. S. 734), soweit er die Besoldungsgruppe B 3 in den Jahren 2013 und 2014 betrifft, mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar ist, wird zurückgenommen. Die Begründung des Vorlagebeschlusses genügt nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, weil die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 5/18 u.a. -, Rn. 61 f.) sowohl eine weitere Sachverhaltsermittlung als auch eine eingehende Auseinandersetzung mit den neuen verfassungsrechtlichen Maßstäben erfordert.

 
Tenor:

Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 29. April 2022 wird aufgehoben und der Antrag auf konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG wird zurückgenommen.

Das Verfahren wird fortgesetzt.

 
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