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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1909/24

Datum:
02.04.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 1909/24
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0402.26K1909.24.00
 
Schlagworte:
Beihilfe für kieferorthopädische Leistungen, Doppelberechnungsverbot, Analogberechnung, Aligner-Behandlung, Eingliederung von Attachments
Normen:
§ 4 Abs. 2 a) BVO NRW; § 6 GOZ; § 4 GOZ; Nr. 6100 GOZ
Leitsätze:

1. Im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung mit der Aligner-Technik kann neben den GOZ-Nummern 6030 bis 6080 für die Eingliederung von Attachments wegen des Doppelberechnungsverbots nicht zusätzlich auch die GOZ-Nr. 6100 analog abgerechnet werden. 

2. Die GOZ-Nummern 6030 bis 6080 erfassen ausnahmslos das vollständige Leistungsspektrum zur Erreichung der Kieferumformung bzw. -einstellung einschließlich der Retention innerhalb des Vierjahreszeitraums unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden und verwendeten Therapiegeräten (Anschluss an BVerwG).

3. Dies entspricht dem Willen des Verordnungsgebers für Attachments bei Alignern auch trotz der gesonderten Normierung für die Eingliederung von Klebebrackets in GOZ-Nr. 6100. Dies steht auch in Einklang mit den tatsächlichen Unterschieden zwischen Attachments bei Alignern und Klebebrackets im Hinblick auf deren Eingliederung und Funktion. 

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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