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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1847/25

Datum:
20.04.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 1847/25
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0420.26K1847.25.00
 
Schlagworte:
Rückforderung von Anwärterbezügen, Wiedereintritt in den öffentlichen Dienst, Ermessen
Normen:
§ 15 Abs. 2 LBesG NRW, § 74 Abs. 4 LBesG NRW; § 812 BGB; § 114 Satz 1 VwGO
Leitsätze:

Die Rechtmäßigkeit der Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW bei der Rückforderung überzahlter Bezüge beurteilt sich nach der Erkenntnislage der Behörde zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; ist der Beamte zu diesem Zeitpunkt bei demselben Dienstherrn in seinem ursprünglichen Amt wiedereingestellt, handelt es sich dabei um einen im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigenden Umstand, der ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen kann.

 
Tenor:

Der Bescheid des (…) Nordrhein-Westfalen vom 00. Dezember 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00. Februar 2025 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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