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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1462/26

Datum:
18.08.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 1462/26
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0818.26K1462.26.00
 
Schlagworte:
Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen; Gitterzulage
Normen:
§ 51 Abs. 1 LBesG NRW
Leitsätze:

Kein Anspruch einer Oberstudienrätin als Lehrkraft in einer Außenstelle ihrer Schule in einer JVA auf Zahlung einer Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen nach § 51 Abs. 1 LBesG NRW ("Gitterzulage")

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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