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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 9124/23

Datum:
04.03.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 9124/23
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0304.24K9124.23.00
 
Leitsätze:
  1. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für einen selbstbeschafften Kita-Platz aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog ist unter anderem nur dann gegeben, wenn der Bedarf beim Zuwarten auf eine Erstentscheidung oder Rechtsmittelentscheidung nicht mehr oder nicht mehr ausreichend hätte gedeckt werden können.
  2. Das tatsächlich vorgehaltene institutionelle Angebot an Kindertagesbetreuung und das damit korrespondierende Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII werden durch die (ordnungsgemäße) materiell-rechtliche Planungsentscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in zulässiger Weise bestimmt und begrenzt.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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