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1. Wer aus Gründen eines in einer aufgeklärten Gesellschaft untragbar falsch verstandenen Ehrbegriffs wegen der Trennung vom Vater seine Mutter ermordet und dabei darauf abzielt, diese darüber hinaus als Person zu vernichten, dokumentiert ein Werteverständnis, das nicht in krasserem Widerspruch zum Wertesystem der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes stehen könnte und offenbart gleichzeitig ein tiefgreifendes Integrationsversagen in jeder Hinsicht.
2. Es ist im Ausweisungsrecht unabdingbare Voraussetzung für eine Reduzierung einer Wiederholungsgefahr, dass der Täter die Tat und vor allem seinen Tatbeitrag in allen Einzelheiten vor sich selbst und nach außen er- und bekennt und sich hiermit auseinandersetzt. Ein etwaiger großzügigerer Maßstab im Strafvollstreckungsrecht ist auf die Ausweisung nicht übertragbar.
3. Folgt eine Straftat einem bestimmten kulturell bedingten Muster und wiegt so schwer, dass ein starkes gesellschaftliches Bedürfnis für die Abschreckung anderer Ausländer von ähnlichen Straftaten besteht, vermögen auch allein generalpräventive Gründe eine Ausweisung selbständig zu tragen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 – 6 A 556/23.Z –, juris).
4. Ein Mord zur Wiederherstellung der vermeintlichen Familienehre stellt einen offensichtlichen Anwendungsfall für eine generalpräventive Ausweisung dar, mit der anderen Ausländern verdeutlicht wird, dass Gewaltanwendung gegenüber einem weiblichen Familienmitglied nicht als innerfamiliäre Angelegenheit betrachtet wird und auch nicht auf ausländerrechtliche Nachsicht stößt, sondern neben einer strafrechtlichen Sanktion in aller Regel und mit höchster Wahrscheinlichkeit eine Aufenthaltsbeendigung nach sich zieht. Dem Anliegen der Ausweisung, anderen Ausländern – schon vom Beginn ihrer Einreise an – zu verdeutlichen, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet uneingeschränkt die Achtung des menschlichen Lebens und auch der Menschenwürde anderer voraussetzt, kommt für das Zusammenleben im Bundesgebiet grundlegende Bedeutung zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2024 – 11 S 1306/23 –, juris).
5. Zur Behandelbarkeit von Morbus Crohn im Irak, vor allem in den Kurdengebieten.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der Kläger, nach zwischenzeitlich geänderten Personenstandsdaten geboren am 0. Januar 0000 in T./Irak, ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste am 20. Oktober 2009 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 16. Oktober 2009 wurde ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt und in den Folgejahren entsprechend verlängert. Unter dem 20. Dezember 2013 wurde ihm eine Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG erteilt.
3Nachdem er bereits im Irak die Schule besucht hatte, setzte er nach seiner Einreise den Schulbesuch in Deutschland fort. Seit dem 31. August 2010 besuchte er die Hauptschule. Dieser Schulbesuch endete ohne Abschluss als er in Untersuchungshaft genommen wurde.
4Mit Urteil des Landgerichts C. vom 25. Januar 2018, rechtskräftig seit dem 24. Juli 2019, wurde er wegen des am 00. April 0000 begangenen Mordes an seiner Mutter zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit gleichem Urteil wurde einer seiner Onkel als Mittäter zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ein weiterer Onkel des Klägers und sein Vater wurden wegen Beihilfe zum Mord jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diesen Verurteilungen lag nach den rechtskräftigen Feststellungen der Strafkammer ein Mord zur Wiederherstellung der vermeintlichen Familienehre zugrunde. Das Opfer der Tötung war die zur Tatzeit 00 Jahre alte W. Z. U., die Mutter des Klägers. Auch sie stammte, wie die Familie des Klägers väterlicherseits aus dem Nordirak und war kurdische Jesidin. Mit dem Vater des Klägers hatte sie sechs Kinder. Da sie mit dem ehelichen Leben aus im Einzelnen nicht mehr aufklärbaren Umständen unglücklich war, beschloss sie im April 2014, sich endgültig einseitig von ihrem Ehemann, dem Vater des Klägers, zu trennen und zusammen mit ihrer jüngsten Tochter in ein Frauenhaus zu gehen. Dies sahen der Kläger und seine mitverurteilten Verwandten als massive Verletzung ihrer vermeintlichen gemeinsamen Familienehre an. Auch wenn sie bereits eine erhebliche Zeit in Deutschland lebten, rückten die Täter zu keiner Zeit von ihrer konservativen jesidisch-patriarchalischen Werteordnung ab. Der Kläger und seine mitverurteilten Verwandten versuchten zunächst, das spätere Opfer durch Einschüchterung, Bedrohung, Nachstellung, Einschaltung der Herkunftsfamilie zur Druckausübung und Durchführung eines jüdischen Schlichtungstreffens unter Einschaltung sogenannter hochgestellter Persönlichkeiten zur Rückkehr zu zwingen. Nachdem alle diese Maßnahmen erfolglos geblieben waren, erkannten sie spätestens im September 2014, dass sich das spätere Opfer unter keinen Umständen mehr den jesidischen Traditionen unterwerfen und insbesondere nicht gemäß der entsprechenden konservativen Werteordnung ihre Rolle als Besitz ihres Ehemannes anerkennen würde, der alleine über das Ob und Wie einer Scheidung zu befinden hätte. Sie fürchteten, dass nach außen dringen könnte, dass das spätere Opfer tue, was es wolle, und weder die jesidischen Traditionen noch die „hochgestellten Persönlichkeiten“ des Jesidentums achten würde, ohne dass sie als Familie die Kraft hätten, ihr Einhalt zu gebieten. Mit dieser von ihnen empfundenen Schande für ihre gesamte Familie und den weitreichenden gravierenden nachteiligen Folgen für das vermeintliche Ansehen innerhalb der jeweiligen Gemeinschaft in Deutschland wie im Irak wollten der Kläger und seine mitverurteilten Familienmitglieder nicht leben. Deshalb beschlossen sie gemeinsam die Tötung der Mutter des Klägers, um auf diese Weise im Einklang mit ihrer jesidischen Werteordnung durch die physische Vernichtung der „Ehrverletzerin“ die vermeintliche Familienehre wiederherzustellen. Zu diesem Zwecke spürten sie dem sich vor ihnen versteckt haltenden Opfer in wechselnder Beteiligung und zum Teil unter Einschaltung Dritter Personen nach, wobei sie ihr Vorgehen verschleierten. Als das Opfer nach längerer Zeit in V. aufgespürt wurde, übernahmen der Kläger und sein Onkel plan- und abredegemäß die Tötung des Opfers zur Wiederherstellung der vermeintlichen Familienehre. Unter Einschaltung eines Lockvogels lauerten sie dem Opfer an seiner Wohnung auf, schlugen es dort bewusstlos, wickelten es in einen mitgebrachten Teppich, brachten es zu ihrem Fahrzeug, fuhren mit ihm in den Bereich des O. Stadtwalds und töteten es dort, indem sie es mit einem Gummispanngurt erdrosselten. Nach der Tat bemühten sie sich, die Spuren der Tatbegehung gemeinsam zu verwischen. Dies ging so weit, dass die Leiche der Mutter des Klägers erst in Süddeutschland aufgefunden werden konnte, nachdem der mitverurteilte Onkel des Klägers sich am 70. Verhandlungstag vor der Strafkammer bereit erklärt hatte, den Ermittlungsbehörden den Ablageort preiszugeben.
5Die Jugendstrafe gegen den Kläger wurde unter den Gesichtspunkten der Schwere der Schuld sowie schädlicher Neigungen verhängt. Die verfahrensgegenständliche Tat offenbare, so die Strafkammer, eine eklatante Gewaltbereitschaft und das im Vorfeld besprochene, strategische Vorgehen über einen erheblichen Zeitraum zeige eine besonders hohe Verwerflichkeit seiner charakterlichen Haltung sowie ein fehlendes Unrechtsbewusstsein. Ein „jugendtypisches Augenblicksversagen“ sei auszuschließen, wenngleich der Kläger sicher Teil einer gewissen Gruppendynamik gewesen sei. Bereits die Überwindung der Hemmschwelle zur Tötung lasse auf erhebliche Persönlichkeitsdefizite schließen, die durch das sich über mehrere Monate erstreckende Vortatgeschehen, an dem er sich beteiligt habe, untermauert werde. Wegen der Einzelheiten wird auf das über 100 Seiten umfassende Strafurteil Bezug genommen.
6Im Zeitraum vom 00. November 0000 bis zum 0. Juni 0000 war der Kläger inhaftiert, zunächst in der JVA C.-A., dann in der JVA Y. und der JVA Q. im offenen Vollzug.
7Ausweislich der Stellungnahme der Leiterin der JVA Y. im Rahmen des Strafvollstreckungsverfahrens vom 16. Februar 2022 stellte sich der Haftverlauf des Klägers als unauffällig dar. Ihm sei es noch im Jugendvollzug gelungen, seine Fachoberschulreife zu erreichen. Zudem habe er erfolgreich eine Ausbildung zum Maurer absolviert. Im Jugendvollzug habe er zudem an einer Behandlungsgruppe „Meine Kult(o)ur - Wer bin ich?“ teilgenommen. Zwischen September und November 2020 sei er erfolgreich in den Wertevermittlungskurs und zudem von März bis Juni 2021 in ein Sozialen Training eingebunden gewesen. Zwischen September 2020 und Dezember 2021 sei er in eine einzelpsychotherapeutische Maßnahme eingebunden gewesen. Diese habe zum einen auf der Beobachtung gegründet, dass er selbst eine Traumatisierung durch das Anlassdelikt erlitten hatte, so habe er u.a. von Flashbacks und Schlafstörungen berichtet. Zum anderen habe ihm so ermöglicht werden sollen, sich in geschütztem Rahmen mit der Tat auseinandersetzen und sich diesbezüglich möglicherweise offener und realitätsbezogener zu äußern. Im Gespräch zur Vollzugsplanung sei zuvor aufgefallen, dass er nach wie vor kulturellen oder religiösen Traditionen verhaftet blieb, so dass er Tathintergründe nicht offengelegt, die Täterschaft (auch seiner Angehörigen) nicht klar benannt und so alles Wissen über die Tat in der Familie belassen habe. Die Angaben, die er in Gesprächen mit dem psychologischen Dienst gemacht habe, sprächen dafür, dass er die Therapie für sich habe nutzen können. So habe er Techniken erlernt, um mit Grübelkreisläufen und Flashbacks besser umgehen zu können. Gleichzeitig sei er auch in der Lage gewesen, sich mit der Tat, der Rolle seiner Familie im Rahmen der Tat und seiner eigenen Rolle in der Familie auseinanderzusetzen. Zwar streite er eine aktive Tatbeteiligung nach wie vor ab, habe jedoch verstanden und könne inzwischen benennen, dass er von seinen Angehörigen manipuliert worden sei. Erstmals sei es ihm möglich gewesen, die Schuld bzw. Handlungen seiner Angehörigen Außenstehenden gegenüber einzuräumen und Ärger und Enttäuschung über ihr Verhalten ihm gegenüber zu formulieren. Hinsichtlich des von ihm eingeräumten Tatbeitrags, den er vor allem in seinem Nichtstun seinem Onkel gegenüber beschreibe, formuliere er ein erhebliches und authentisch anmutendes Schuldgefühl. Er reflektiere kritisch eigene Verhaltensweisen im Vorfeld des Deliktes (u.a. das Ignorieren von Problemen zwischen seinen Eltern, das Schönreden und Nichtwahrhaben-Wollen problematischen Verhaltens von Onkel und Vater) in denen er die Gründe für sein Nicht-Handeln im Tatverlauf erkenne. Im Rahmen seines Antrags auf Verlegung in den offenen Vollzug sei beim Kläger eine psychologische Diagnostik durchgeführt worden. Er sei nicht dem Typus des Persönlichkeitstäters, sondern der Kategorie des Situationstäters zugeordnet worden, bei denen sich keine oder nur schwach ausgeprägte risikorelevante Persönlichkeitseigenschaften fänden. Es sei insgesamt von einer positiven Legalprognose auszugehen, die statistische Rückfallrate sei äußerst niedrig und es gebe beim Kläger keine Hinweise auf kriminogene Überzeugungen und Einstellungen. Zu seinem ebenfalls in Y. inhaftierten Vater sowie seinem in X. inhaftierten Onkeln bestehe kein Kontakt. Er pflege aktiv die Beziehung zu seinen jüngeren Geschwistern und halte in diesem Zusammenhang ebenfalls oberflächlichen Kontakt zur neuen Partnerin des Vaters. Für die Zeit nach der Haft strebe er einen Ablösungsprozess von seinen Angehörigen an und wolle nicht in den familiären Haushalt zurückkehren, sondern eine eigene Wohnung ziehen, eine berufliche Tätigkeit aufnehmen und Unabhängigkeit erreichen. Mit kulturellen und tradierten Wertvorstellungen habe er sich im Wertevermittlungskurs auseinandergesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Haftverlaufs wird auf die Gefangenenpersonalakte Bezug genommen.
8Nach Begutachtung durch den Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychotherapeutische Medizin Prof. Dr. B. Y. aus S. am 6. April 2022 wurde die Reststrafe des Klägers mit Beschluss der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Y. vom 20. Mai 2022 zur Bewährung ausgesetzt. Zur Begründung führte die Strafvollstreckungskammer unter anderem aus: Das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit stehe der Strafaussetzung nicht entgegen. Hierbei sei zu berücksichtigen gewesen, dass im Rahmen der anzustellenden Legalprognose keine Gewissheit über eine künftige Straffreiheit des Verurteilten gefordert werden könne. Es müsse jedoch eine gewisse, überwiegende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit bestehen, wobei ein vertretbares Restrisiko eingegangen werden könne. Im Falle einer wegen Mordes verhängten Freiheitsstrafe komme dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit im Hinblick auf das überragend hohe Rechtsgut des Lebens eine besondere Bedeutung zu. Bestünden hiernach konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte erneut ein schweres Verbrechen begehen werde, so komme eine Reststrafenaussetzung nicht in Betracht. Verblieben in diesem Fall nach Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose, so gingen diese zulasten des Verurteilten. Nach Anwendung dieser Grundsätze könne das Wagnis der bewährungsweisen Erprobung verantwortet werden; die Aussicht einer Resozialisierung des Klägers überwiege gegenüber deren Misslingen. Auch sei nicht zu erwarten, dass er erneut ein schweres, der Anlasstat vergleichbares Verbrechen begehen könnte. Der von der Strafvollstreckungskammer beauftragte Sachverständige sei unter Anwendung gängiger psychiatrischer Prognoseinstrumente zu dem Ergebnis gelangt, dass das individuelle Rückfallrisiko beim Kläger recht niedrig sei. Es liege bei diesem keine Psychopathie vor. Bei seiner Beteiligung an dem Tötungsdelikt handele es sich um ein hochgradig situativ geprägtes Geschehen. Vor dieser Gewalttat sei er nie durch körperliches oder gar gewalttätiges Auftreten aufgefallen und nicht vorbestraft. In der Exploration habe er in seinen Darlegungen nicht oberflächlich gewirkt, sondern den Eindruck einer adäquaten emotionalen Beteiligung vermittelt, auch wenn schwierige Themen wie Gewalt und Schuld angesprochen worden seien. Er zeige eine gewisse Bescheidenheit und sei in der JVA als arbeitsam und verlässlich wahrgenommen worden. Betrügerische und manipulative Eigenschaften seien bei ihm nicht feststellbar, Persönlichkeitseigenschaften wie Reue, Gewissensbisse und Schuldgefühle seien bei ihm hingegen vorhanden. Auffällig sei, dass er seinen Anteil an dem Tatgeschehen nicht in der Ausprägung sehe, wie es seinerzeit im Anlassurteil niedergelegt worden sei. Es fehle ihm aber nicht generell an Empathie; es sei insbesondere deutlich geworden, dass er emotional sehr an seine Geschwister gebunden sei. Wenngleich er daran festhalte, an der Vorbereitung der Tat nicht beteiligt gewesen zu sein, sei er niemand, der in anderen Bereichen keine Verantwortung übernehme. Er handle heute nicht mehr impulsiv und unüberlegt. Das Tatgeschehen stelle für ihn eine deutliche Ausnahmesituation dar. Auch habe er adäquate Lebensziele entwickelt, die nicht überhöht, sondern recht realistisch wirkten, insbesondere die Erkenntnis, dass er zunächst einmal im Alltag draußen zurechtkommen müsse. Im Explorationsgespräch sei ihm anzumerken gewesen, dass ihn das Tatgeschehen und seine Beteiligung daran bedrücken. Es könne beim Kläger ein Wandel festgestellt werden. So habe dieser bei der Anlasstat dem Vater und seinen beiden Onkeln aufgrund der Prägung durch die patriarchalische Kultur seiner Herkunft wenig entgegensetzen können. Auch habe er seinerzeit in den Tag hineinlebt und sich wenig Gedanken gemacht. Das Leid seiner Mutter, auch bedingt durch die monatelangen Nachstellungen im Vorfeld der Tat habe ihn seinerzeit kaum berührt. Nun erscheine er empathiefähig und wolle sich in die Emotion anderer Menschen hineinversetzen. Offenbar habe sich seine Introspektionsfähigkeit verbessert. Es sei nicht anzunehmen, dass er heutzutage noch unverändert an den Normen und Werten seine Herkunftskultur festhalte. So habe er betont, dass die jesidische Religion für ihn auch kaum Bedeutung habe und er seinerzeit manches einfach unreflektiert übernommen habe. Es werde deutlich, dass er in den letzten Jahren soziale Normen und Verpflichtungen erkannt und respektiert habe. Er habe ein gewisses Schuldbewusstsein und erkenne, dass er in welchem Maße auch immer, der Täter bei einem brutalen Mord zum Nachteil der eigenen Mutter gewesen sei. Er sei kein emotional instabiler, impulsiv und unkontrolliert handelnder Mensch. Heutzutage sei er von seiner Persönlichkeit kein Mensch mehr, der oberflächlich etwas mache und in übertriebenen Maße Aufmerksamkeit und Beachtung einfordere. Risikorelevante Persönlichkeitseigenschaften weise er nicht auf. Insgesamt ergäben sich keine Hinweise darauf, dass er in erheblichem Maße künftig erneut gewalttätig handeln könnte. Heutzutage handle er kaum mehr impulsiv und unbedacht. Zwar habe er sich mit der Tat noch nicht in Gänze auseinandergesetzt, er sei jedoch nachhaltig emotional von seiner Beteiligung hieran berührt. Dies zeige auch die bei ihm aufgetretene posttraumatische Belastungsstörung. In allen anderen Bereichen sei es durch einzel- und gruppentherapeutische Hilfen aber auch durch eigenes Bemühen des Klägers gelungen, vieles an seiner Person und seinem Verhalten so zu verändern, dass die bei der Tat zutage getretene Gefährlichkeit nicht mehr fortbestehe. Die Kriminalprognose sei weit überwiegend gut. Es gebe günstige Chancen für eine Resozialisation, da er realistische Zukunftspläne habe. Insgesamt sei von einer guten Störungs-, Sozial- und Kriminalprognose auszugehen. Diesen Ausführungen schließe sich die Strafvollstreckungskammer auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sie in der Anhörung vom Kläger habe gewinnen können, an. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger während der - gemessen an seinem Lebensalter - langen Zeit der Inhaftierung eine positive Entwicklung genommen habe und letztlich auch über die Umstände der Tat habe reflektieren können, wenngleich er gegenüber der Vollzugsanstalt und dem Sachverständigen seine Rolle hierin gegenüber den - die Strafvollstreckungskammer bindenden - Feststellungen im Anlassurteil als geringer beschreibt. Ein Leugnen oder Bagatellisieren der Tat stehe einer positiven Legalprognose nämlich nicht ohne weiteres entgegen. Ein prognostisch ungünstiger Umstand sei hierin lediglich dann zu sehen, wenn die mangelnde Tataufarbeitung ihre Ursache in einem fortbestehenden Persönlichkeitsdefizit habe und sich hierauf die Besorgnis begründe, ohne eine Überwindung dieser Störung könne es nach einer Haftentlassung zu erneuter Straffälligkeit kommen. Derartiges sei hier jedoch gerade nicht der Fall. Ausweislich der von der Vollzugsanstalt und dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen habe sich der Kläger mit der Tat in verschiedenen (therapeutischen) Kursen und Gruppen auseinandergesetzt und unter dieser auch lange Zeit während der Inhaftierung psychisch erheblich gelitten. Diesen Eindruck habe er auch in der mündlichen Anhörung bestätigt, wo er authentisch bekundet habe, die Tat tue ihm sehr leid und er müsse sein ganzes Leben mit dieser zurechtkommen. Nach alledem habe sich nach Einschätzung der Kammer ein (Rest-)Risiko für erneute erhebliche Delinquenz allenfalls aus der kulturellen Prägung des Verurteilten ergeben können und zwar für den Fall, dass sich im Kontakt mit Personen seiner Herkunftskultur erneut Konflikte ergeben könnten, die dann ebenso wie bei der Anlasstat auf gewalttätige Art und Weise ausgetragen würden. Die Kammer sei jedoch aufgrund des in der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks zu der Einschätzung gelangt, dass dieses Risiko nach der Entwicklung, die er im Strafvollzug genommen habe sowie der erfolgten Nachreifung seiner Persönlichkeit allenfalls so gering ausgeprägt sei, sodass es einer positiven Legalprognose auch in Ansehung des möglicherweise bedrohten Rechtsgutes nicht entgegenstehe. Der Kläger habe derzeit keinen Kontakt mehr zu seinem Vater und seinen Onkeln, mit denen gemeinsam er die Tat seinerzeit beging, und habe glaubhaft angegeben, auch im Falle einer Entlassung seiner Mittäter mit diesen allenfalls sehr oberflächlichen Kontakt pflegen zu wollen, um sich nicht erneut „die Zukunft zu verbauen“. Er habe authentisch in seinem Wunsch gewirkt, sich im Falle einer Haftentlassung ein eigenes, selbstständiges Leben aufzubauen und zu diesem Zweck möglichst zügig eine eigene Wohnung zu beziehen und eine Arbeitsstelle anzunehmen und Kontakt zu Personen aus der jesidischen Gemeinschaft, die der Anlasstat positiv gegenüberstünden oder diese möglicherweise in der Vergangenheit unterstützt hätten, zu meiden.
9Am 0. Juni 0000 wurde der Kläger auf Bewährung aus der Haft entlassen.
10Er nahm seinen Wohnsitz für die nächsten ca. vier Jahre im Haushalt der Lebensgefährtin seines Vaters in R., wo auch seine Schwestern wohnten.
11Nach unwidersprochenem Vortrag des Beklagten nahm er nach Haftentlassung zunächst keine Erwerbstätigkeit auf, sondern erst am 1. Juli 2025. Im Anschluss war er - wie auch nach Unterbrechung seit Kurzem wieder - als Reinigungskraft in der Hotellerie tätig.
12Unter dem 10. September 2025 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Feststellung des Erlöschens seiner Niederlassungserlaubnis und Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie Abschiebungsandrohung in den Irak an. Im Folgenden nahm der Kläger mehrfach durch seinen seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten Stellung und führte im Wesentlichen aus: Es bestehe ein gesetzliches Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ebenso lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Sein Gesundheitszustand sei durch eine Ausweisung konkret bedroht. Er leide an der Krankheit Morbus Crohn und einer Posttraumatischen Belastungsstörung infolge der Beteiligung am Tötungsdelikt der Mutter. Überdies habe er sich durchgehend rechtmäßig in Deutschland aufgehalten. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Deutschland. Er sei sozial und wirtschaftlich integriert. Er verfüge über einen Schulabschluss und habe eine Ausbildung zum Maurer absolviert. Als ältestes Kind sei er eine feste Bezugsperson für seine Geschwister und kümmere sich sowohl finanziell als auch immateriell um diese. Im Irak habe er keine Verwandten und somit keinen sozialen Empfangsraum. Er spreche die Sprache seines Heimatlandes nicht und habe auch sonst zu diesem keinen Bezug. Weiterhin sei sein individuelles Rückfallrisiko als niedrig einzustufen. Er sei als Situationstäter klassifiziert, nicht weiter vorbestraft und seit seiner Entlassung nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten.
13Unter dem 28. Januar 2026 erließ der Beklagte folgende Ordnungsverfügung gegen den Kläger:
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Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Rechtsgrundlage für die Ausweisung sei § 53 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger gehöre nicht zum privilegierten Personenkreis für einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG. Sein Verhalten stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Er habe durch den Mord an seiner Mutter die objektive Rechtsordnung und subjektive Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen massiv verletzt. Er habe insbesondere schwerwiegend in das Recht auf Leben gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eingegriffen. Dieses Schutzgut nehme in der Hierarchie der Grundrechte einen hohen Rang ein und löse auch entsprechende staatliche Schutzpflichten aus. Hinzu komme, dass er die Tat aus niedrigen Beweggründen und auf Grundlage der jesidischen konservativ-patriarchalischen Werteordnung begangen habe, die den Erhalt des Familienkollektivs über das Leben einer einzelnen Person, insbesondere einer Frau, stelle. Dies stehe in völligem Widerspruch zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Derartige Taten seien unvereinbar mit der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und erschütterten zutiefst die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Nach pflichtgemäßer Abwägung aller Umstände sei man zu dem Entschluss gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers, seine Bleibeinteressen überwiege. Es liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1 a AufenthG vor. Mit seiner Tat habe der Kläger gezeigt, dass er nicht bereit sei, sich an geltendes Recht zu halten, die deutsche Rechts- Gesellschaftsordnung nicht akzeptiere und die Menschenwürde verletze, in dem er Personen in einer Weise behandele, die sie in ihren grundlegenden menschlichen Werten verletze. Im Fall des Klägers sei die Einschätzung einer Wiederholungsgefahr schon wegen der Art und Schwere der begangenen Tat gerechtfertigt. Zwar sei er im Vorfeld der in Rede stehenden Tat strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und wegen guter Führung auf Bewährung aus der Haft entlassen worden, nachdem er zwei Drittel der Strafe verbüßt hatte. Allerdings berge gerade das auf seiner Herkunftskultur beruhende patriarchalisch-konservativ geprägte Gesellschaftsbild seiner Familie die Gefahr, dass er im Falle eines entsprechenden Anlasses erneut eine ähnlich gelagerte Straftat begehen werde. Nach den Ausführungen des Landgerichts C. sei beim voll schuldfähigen Kläger wegen der Schwere der Schuld und der festgestellten schädlichen Neigungen eine Jugendstrafe zu verhängen gewesen. Durch die Begehung der Tat habe er eine eklatante Gewaltbereitschaft offenbart. Die Wiederholungsgefahr liege im Fall des Klägers in seinen sozialschädlichen Wertvorstellungen begründet. Seine Familie sei trotz ihres bisher bereits länger währenden Aufenthaltes in Deutschland weiterhin stark in der konservativen-patriarchalischen Werteordnung verhaftet und richte ihr Handeln danach aus. Er, der Kläger, lebe im Haushalt der Lebensgefährtin des Vaters und bewege sich weiterhin im Umfeld des Familienverbandes. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger, sobald eine Person, insbesondere eine Frau, aus seiner Sicht die Ehre der Familie gefährde oder verletze, erneut in entsprechende Handlungsmuster verfalle und die Familienehre im äußersten Fall über das Leben eines Menschen stellen und erneut töten werde. Zwar habe er im Rahmen der Inhaftierung die Fachoberschulreife erworben und eine Ausbildung zum Maurer absolviert. Darüber hinaus habe er jedoch keine herausragende Integrationsleistungen erbracht. Vielmehr sei er nach Haftentlassung in sein ehemaliges entsprechend geprägtes familiäres Umfeld zurückgekehrt. Daneben bestehe auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könne die Ausländerbehörde durch die Ausweisung des strafrechtlich abgeurteilten Ausländers darauf hinwirken, dass andere im Bundesgebiet lebende Ausländer keine Straftaten begehen. Das ausweisungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot sei rechtmäßig erlassen und befristet worden. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei es erforderlich, den Kläger für eine Zeitraum von zehn Jahren aus dem Bundesgebiet und dem Hoheitsgebiet der anderen Staaten der Europäischen Union oder anderen Schengenstaaten fernzuhalten. Ebenso sei das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Berücksichtigung des langen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet und seiner familiären Bindungen zurecht auf die Dauer von 30 Monaten befristet worden. Auch die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig ergangen. Hinweise, dass gesundheitliche Gründe einer Abschiebung entgegenstünden, lägen nicht vor. Das vorgelegte Attest hinsichtlich seiner Erkrankung an Morbus Crohn genüge in Art und Umfang nicht den ihm bereits im Vorfeld mitgeteilten Anforderungen an ein ärztliches Attest. Ein psychologisches Gutachten zu seiner zeitwiese vorliegenden Posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht eingeht worden. Aussagekräftige Nachweise, dass öffentliche Gründe einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstünden, lägen somit nicht vor. Zudem sei das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nochmals um Stellungnahme mit Blick auf etwaige zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gebeten worden. Mit Datum vom 26. November 2020 und 16. Dezember 2025 habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hinsichtlich der Relevanz der Erkrankung des Klägers in Bezug auf eine Abschiebung mitgeteilt, dass die vorgetragene Erkrankung die Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erfülle. Zwar weise das irakische Gesundheitssystem Mängel auf, gerade die Region Nord-Irak, aus der der Kläger stamme, verfüge aber über mehr Gesundheitseinrichtungen als andere Teile des Irak, nämlich 59 Krankenhäuser und 100 Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung. Die vorgetragene Erkrankung des Klägers an Morbus Crohn sei nach Einschätzung des Bundesamtes unter ausdrücklichen Hinweis auf die nur sehr begrenzten Informationen zum Schweregrad nicht als derart gravierend einzustufen, dass sich alsbald nach Rückkehr des Klägers in den Irak erhebliche und konkrete Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG ergeben würden. Des Weiteren führte der Beklagte aus, dass auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliege. Insbesondere die derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Zwar sei die humanitäre Lage im Irak prekär, jedoch sei unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK nicht beachtlich. Er sei 27 Jahre alt, körperlich gesund und grundsätzlich arbeitsfähig. Er werde nach Rückkehr in sein Heimatland in der Lage sein, sich eine tragfähige wirtschaftliche Existenz aufzubauen und seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Es könne ferner davon ausgegangen werden, dass ihm sowohl seine im Irak lebenden Familie als auch in Deutschland verbleibende Familie zumindest in der ersten Zeit nach der Rückkehr finanziell und materiell hilfreich gegenüberstehen werde. Ferner obliege es ihm selbst, sich rechtzeitig vor der Ausweisung um Leistungen aus den vorhandenen Rückkehrprogramm zu bemühen. Die eingeräumte Frist von 30 Tagen ab Zustellung der Ordnungsverfügung sei ausreichend und so bemessen, dass es ihm möglich sei, seine Angelegenheiten zu regeln, für die seine persönliche Anwesenheit im Bundesgebiet erforderlich sei und auch seine Ausreise vorzubereiten. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG sei die Niederlassungserlaubnis des Klägers mit seiner Ausweisung erloschen.
17Der Bescheid wurde dem vormaligen Verfahrensbevollmächtigen des Klägers am 31. Januar 2026 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
18Der Kläger hat am Montag, den 2. März 2026, Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Dieses Eilverfahren wurde eingestellt, nachdem der Beklagte auf Hinweis des Gerichts die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben hatte. Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Der Kontakt zum tatmitverantwortlichen Onkel sei vollständig abgebrochen, der Kontakt zu seinem Vater auf ein Minimum reduziert. Er habe sich im Rahmen der therapeutischen Aufarbeitung ein eigenständiges Wertefundament erarbeitet. Das Strafgericht habe zudem eine günstige Legalprognose abgegeben, von der bei identischer Tatsachengrundlage nicht abgewichen werden dürfe. Er sei zudem wirtschaftlich integriert und gehe einer geregelten Beschäftigung nach. Kurz vor der Haftentlassung seines Vaters sei er aus der Wohnung von dessen Lebensgefährtin ausgezogen und wohne seitdem in einer gemeinsamen Geschwister-/Studenten-WG mit zwei seiner Schwestern. Eine Vater-Sohn-Beziehung bestehe nicht mehr. Gerade die räumliche und persönliche Trennung vom Vater bestätige den bereits im Bewährungsbeschluss beschriebenen Ablösungsprozess aus dem früheren familiären Umfeld. Insgesamt wirkten die umfangreichen Resozialisierungsbemühungen des Klägers während und nach der Haft so stark zu seinen Gunsten, dass auch ein generalpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse dahinter zurücktreten müsse.
19Der Kläger beantragt,
20die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. Januar 2026 in ihren Ziffer 1 bis 4 aufzuheben.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf die Begründung des angegriffenen Bescheides und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Ausweislich eines anonymen Hinweises lebe der Kläger nach wie vor in den traditionellen Wertvorstellungen, was sich an seinem Umgang mit Frauen in der Öffentlichkeit zeige. Zudem bestünden durchgreifende Zweifel am Umzug des Klägers. Bei einem Einsatz des Außendienstes habe man jedenfalls seine Schwester H. an der alten Anschrift, unter der jetzt auch der Vater wohnhaft sei, angetroffen, die lediglich darauf verwiesen habe, der Kläger sei nicht da. Von einem Umzug habe sie den Vertretern des Beklagten nichts gesagt. Unter der angeblichen neuen Anschrift kenne man ihn nicht.
24Seit dem 16. September 2026 ist der Kläger unter der im Rubrum genannten Anschrift gemeldet.
25Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung des Vaters des Klägers und seiner Schwester H.. Der Kläger ist persönlich informatorisch angehört worden. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten, insbesondere der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Straf- und Strafvollstreckungsakten und der Gefangenenpersonalakte des Klägers Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.
29Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. Januar 2026 ist sowohl mit Blick auf die dort verfügte Ausweisung des Klägers (I.) als auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (II.) und der ausweisungs- (III.) sowie abschiebungsbedingten (IV.) Anordnung und Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote und Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis (V.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
30Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis, der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder des Tatsachengerichts.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, BVerwGE 175, 16-46, Rn. 21; für die Abschiebungsandrohung: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, BVerwGE 159, 270-288, juris, Rn. 16, m.w.N.
32I. Die Ausweisung des Klägers in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung ist rechtmäßig.
331. Bedenken gegen ihre formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht; insbesondere ist der Beklagte die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 Var. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) des Landes Nordrhein-Westfalen zuständige Ausländerbehörde, weil der Kläger sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung und bis heute im Bezirk des Beklagten gewöhnlich aufhält.
342. Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Ausweisungs- und Bleibeinteressen nach §§ 54, 55 AufenthG - vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
35Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Aufenthalt eines Ausländers kann sich aufgrund einer von ihm selbst ausgehenden Wiederholungsgefahr und damit aus spezialpräventiven Gründen ergeben.
36Vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 01.01.2026, § 53 Rn. 21 ff. m.w.N.
37Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aber auch eine Ausweisung - allein - auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. § 53 Abs. 1 AufenthG selbst dann ausgehen, wenn in seiner Person keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr festzustellen ist, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Dinge zu begehen.
38Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. März 2025 - 1 C 15.23 -, Rn. 14, vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 -, Rn. 17, und vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 -, Rn. 17 ff., alle juris.
39Bei der nach der gesetzlichen Konzeption erforderlichen Abwägung gebietet es § 53 Abs. 1 AufenthG, die widerstreitenden vertypten und nichtvertypten Ausweisungs- und Bleibeinteressen stets ergebnisoffen, einzelfallbezogen und umfassend gegeneinander abzuwägen; eine schematisierende oder gleichsam mathematische „Abzählung“ der vertypten Interessen verbietet sich. Bei der Abwägung sind zudem gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die abstrakte gesetzliche Differenzierung zwischen besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen hindert eine im Einzelfall abweichende Gewichtung im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG erfolgenden Abwägung nicht.
40Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2023 - 1 B 20.23 -, Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 11 S 1306/23 -, Rn. 43., alle juris.
41Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG für die Ausweisung des Klägers vor. Im Falle des Klägers sind Ausweisungsinteressen nach § 54 AufenthG erfüllt (a.). Vom Aufenthalt des Klägers geht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (b.). Unter Berücksichtigung der Bleibeinteressen des Klägers (c.) überwiegen im Rahmen einer Abwägung die Ausweisungsinteressen (d.).
42a. Im Fall des Klägers besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. a) AufenthG. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben verurteilt worden ist. Die Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten wegen Mordes vor.
43Damit erfüllt der Kläger gleichzeitig das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 AufenthG, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist.
44b. Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es liegt sowohl eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus spezialpräventiven (aa.) als auch aus generalpräventiven (bb.) Gründen vor.
45aa. Von dem Kläger geht nach Auswertung sämtlicher beigezogener Akten (der Gerichtsakten, Verwaltungsvorgänge, Strafakten, Strafvollstreckungsakten und der Gefangenenpersonalakte) auch gegenwärtig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG aus.
46Bei der Prüfung der individuellen Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Ausweisung trifft das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognoseentscheidung.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2009 - 1 B 20.08 -, juris.
48Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.
49Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 -, Rn. 15, vom 10. Juni 2012 - 1 C 19.11 -, Rn. 16, vom 2. September 2009 - 1 C 2.09 -, Rn. 17, und vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 -, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2003 - 18 B 2436/02 -, Rn. 6, alle juris.
50Eine entsprechende umgekehrte Proportionalität von Schadenshöhe und Eintrittswahrscheinlichkeit entspricht ordnungsrechtlichen Grundsätzen und letztlich dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
51Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, BVerfGE 115, 320 (360 f.).
52Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters, seine Entwicklung und Lebensumstände, das Nachtatverhalten sowie der Verlauf von Haft und gegebenenfalls Therapie bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
53Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 10 B 30.10 -, Rn. 6, und Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, Rn. 16, alle juris.
54Die Beurteilung, welches Gewicht positiven Entwicklungen in den Lebensumständen des Ausländers zukommt, hängt maßgeblich davon ab, ob sie im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits den hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten des Klägers gerade auch im Hinblick auf die anzustellende längerfristige Gefahrenprognose zulassen.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juli 2014 - 18 A 2849/12 -, S. 14 der Ausfertigung (zur Gefahrenprognose bei Befristung der Wirkungen einer Ausweisung).
56Liegt eine strafgerichtliche Verurteilung vor, ist nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat (Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung) abzustellen, auch die Gesamtpersönlichkeit des Ausländers unter Einschluss von (nachträglichen) Entwicklungen in der Strafhaft bzw. Änderungen in den Lebensumständen sind einzubeziehen. Relevante Umstände im Einzelnen können etwa sein: Einsicht oder fehlende Einsicht in das Unrecht des Handelns, der Umgang mit Aufarbeitung bzw. Auseinandersetzung mit dem Geschehen und seinen Folgen, die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs, die erfolgreiche Durchführung oder der Abbruch einer Therapie, ein stabilisierendes oder ein die Kriminalität förderndes Umfeld, die wirtschaftlichen Verhältnisse, familiäre, soziale Bindungen oder allgemein Integrationsfaktoren. Maßgeblich sind letztlich der Wert des bedrohten Schutzguts und die persönlichen Einzelfallumstände einschließlich der Persönlichkeitsstruktur, nicht etwa eine statistische Rückfallquote.
57Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2021 -2 BvR 860/21 -, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 11 S 1306/23 -, Rn. 80 m.w.N., alle juris.
58Bei einer Straftat gegen das Leben ist die Gefahrenprognose nicht allein auf ein weiteres Tötungsdelikt gerichtet. Zu den zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehört auch die Gefahr der Begehung von anderweitigen, nicht mit dem begangenen Delikt vergleichbaren Straftaten.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2023 - 1 B 76.22 -, Rn. 7., juris.
60Hierbei kann es sich etwa um andere Formen von (gravierenden) Gewalttaten handeln.
61Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 11 S 1306/23 -, Rn. 80; OVG Bremen, Urteil vom 6. Mai 2024 - 2 LB 26/24 -, Rn. 27; Hessischer VGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - 6 A 556/23.Z -, Rn. 9, alle juris.
62Der Ablauf eines auch längeren Zeitraums zwischen dem ausweisungsbegründenden Verhalten und der Entscheidung des Gerichts über die angefochtene Ausweisung reicht für sich allein nicht aus, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Zu verneinen ist eine Wiederholungsgefahr, wenn bei Anwendung „praktischer Vernunft“ neue Verfehlungen nicht mehr in Rechnung zu stellen sind, was dann der Fall ist, wenn das vom Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Wesentlichen kein anderes ist als das, was bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht.
63Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 11 S 1306/23 -, Rn. 79, juris, m.w.N.
64Nach diesen Maßgaben fällt die Gefahrenprognose zu Lasten des Klägers aus. Angesichts der von ihm begangenen Straftaten und der bedrohten höchstrangigen Rechtsgüter sind nur äußerst geringe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen (aaa.). Das bisherige delinquente Verhalten des Klägers zeigt, dass er bereit war, die vermeintliche Ehre seiner Familie, also deren vermeintliches Ansehen innerhalb der jesidischen Gemeinschaft in Deutschland bzw. im Irak, nicht nur über ein Menschenleben zu stellen, sondern gleichzeitig das Opfer - seine eigene Mutter - als Person zu vernichten und damit deren Menschenwürde in Abrede zu stellen (bbb.). Die Begehung weiterer hinreichend schwerer Straftaten ist nicht derart unwahrscheinlich (geworden), dass die sich aus dem Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ergebenden Risiken der Allgemeinheit aufgebürdet werden könnten (ccc.)
65aaa. Angesichts der von dem Kläger begangenen Straftat und der bedrohten höchstrangigen Rechtsgüter sind nur äußerst geringe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen. Der Kläger wurde wegen Mordes an seiner Mutter aus sonstigen niedrigen Beweggründen - der Wiederherstellung der vermeintlichen Familienehre - zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieses strafrechtlich geahndete persönliche Verhalten des Klägers begründet eine - über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung hinausgehende - tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Betroffenen ist nicht nur das Schutzgut des Lebens, sondern die Menschenwürde des Opfers, das über seine Tötung hinaus als Person - jedenfalls im kollektiven Gedächtnis der Familie des Klägers väterlicherseits und der jesidischen Gemeinschaft - vernichtet werden sollte. In der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung nehmen diese Rechte bzw. Rechtsgüter den höchsten denkbaren Rang ein und lösen offensichtlich äußerst stark zu gewichtende staatliche Schutzpflichten aus.
66Vgl. zum Schutzgut Leben: OVG Saarland, Beschluss vom 18. Juni 2025 - 2 B 42/25 -, Rn. 53, juris, m.w.N.
67bbb. Das bisherige delinquente Verhalten des Klägers zeigt, dass er bereit war, die vermeintliche Ehre seiner Familie, also deren vermeintliches Ansehen innerhalb der jesidischen Gemeinschaft in Deutschland bzw. im Irak, nicht nur über ein Menschenleben zu stellen, sondern gleichzeitig das Opfer - seine eigene Mutter - als Person zu vernichten und damit deren Menschenwürde in Abrede zu stellen. Dies gilt in besonderem Maße angesichts der Umstände der Anlasstat und des Gesamtkontexts, in den das strafrechtlich relevante Verhalten eingekleidet war. So hat das Strafgericht insbesondere rechtskräftig festgestellt - was der Kläger bis heute leugnet -, dass er an der sich über Jahre hinziehenden Verfolgung, Einschüchterung und Bedrohung seiner Mutter ebenso beteiligt war wie an allen Teilen der detaillierten Planung und Durchführung ihrer Tötung.
68Sein Verhalten bei der Tat zeichnete sich durch eine Missachtung von und das Fehlen jeglichen Respekts vor (straf-)rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln negativ aus. Wer sich - wie der Kläger - aus Gründen eines in einer aufgeklärten Gesellschaft untragbar falsch verstandenen Ehrbegriffs nicht nur an der Tötung der eigenen Mutter beteiligt oder diese sogar - wie hier - als Mittäter begeht, um sie dafür zu bestrafen, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt hat, sondern darüber hinaus an einem Gesamtplan mitwirkt, der darauf abzielt, das Opfer als Person zu vernichten, dokumentiert ein Werteverständnis, das nicht in krasserem Widerspruch zum Wertesystem der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes stehen könnte. Dieses durch die Tat dokumentierte Werteverständnis steht derart im Widerspruch zu allen Werten, deren Achtung von der Rechtsordnung und auch von der Gesellschaft für ein gedeihliches Zusammenleben als unerlässlich angesehen werden, dass es gleichzeitig tiefgreifendes Integrationsversagen in jeder Hinsicht zum Ausdruck bringt. Hierüber konnte es bei dem voll schuldfähigen und zum Tatzeitpunkt immerhin mit 17 Jahren und ca. 5 Monaten fast erwachsenen Kläger, der zum Zeitpunkt der Tat schon seit vielen Jahren in Deutschland lebte und die Schule besuchte, kein Vertun geben.
69ccc. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Begehung weiterer hinreichend schwerer Straftaten nicht derart unwahrscheinlich (geworden) ist, dass der Allgemeinheit die sich aus dem Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ergebenden Risiken aufgebürdet werden könnten.
70Zwar ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er sich während der Haft beanstandungsfrei geführt und dort eine Psychotherapie absolviert und andere Angebote zur Aufarbeitung seiner Tat angenommen hat. Auch hat er seit seiner Haftentlassung - was indes selbstverständlich zu erwarten ist - keine weiteren Straftaten begangen und lebt, was Gericht trotz verbleibender Zweifel zu seinen Gunsten unterstellt, nunmehr in häuslicher Gemeinschaft mit seinen beiden älteren Schwestern, nachdem er über Jahre im Haushalt seiner Stiefmutter gelebt hat. Dass er eine enge Beziehung zu seinen Geschwistern hat und diese im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützt, wie es insbesondere seine älteste Schwester im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung geschildert hat, kann ebenfalls zu seinen Gunsten unterstellt werden. Auch hat er in der Haft einen Schulabschluss und eine Ausbildung absolviert. Immerhin drei Jahre nach seiner Haftentlassung hat er dann angefangen, als Reinigungskraft zu arbeiten.
71Dennoch überwiegen die gegen den Kläger sprechenden Umstände: Der Kläger hat bis heute seine Tat nicht erfolgreich aufgearbeitet, sondern verleugnet seinen Tatbeitrag und die sonstigen Tatumstände weiterhin in erheblicher Weise. Das Strafgericht hat rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger nicht nur an der Planung und Vorbereitung, sondern vor allem bei der konkreten Durchführung der Tötung seiner Mutter Mittäter war. So hat er nach den rechtskräftigen Feststellungen nicht nur bereits weit im Vorfeld der Tat daran mitgewirkt, seine Mutter unter Druck zu setzen, etwa durch sein Auftreten ihr gegenüber in dem seinerzeitigen, die jüngste Schwester betreffenden Sorgerechtsverfahren vor dem Familiengericht Y., sondern auch an der Planung und Ausführung der konkreten Tat mit Tatherrschaft mitgewirkt. Am Tattag hat er seinen Onkel zu der bereits wegen deren geplanten Auszugs weitgehend geräumten Mietwohnung der Mutter begleitet, zu der diese durch einen vom Onkel beauftragten Lockvogel gelockt wurde. Bei Betreten des Hauses trug er dabei eine große Tasche, in der sich der Teppich nebst Klebeband befand, in den seine Mutter später entsprechend dem Tatplan eingewickelt und weggebracht werden sollte. Auch hat er sich nach den Feststellungen des Strafgerichts daran beteiligt, seine Mutter körperlich anzugreifen und die Bewusstlose anschließend in den Teppich zu wickeln und in das bereitstehende Auto zu tragen. Anschließend hat er mit Tatherrschaft an der Tötung seiner Mutter - ihrer Erdrosselung mit einem Gummispanngurt - mitgewirkt.
72Demgegenüber hat der Kläger bereits während seiner Haft und auch im Rahmen seiner Bewährungsentlassung gegenüber dem Sachverständigen Y. seinen in diesem Umfang festgestellten Tatbeitrag zu keinem Zeitpunkt eingestanden, sondern stets darauf beharrt, im Vorfeld von dem Tatplan keine Kenntnis gehabt zu haben. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass am Tattag lediglich geplant gewesen sein, mit der Mutter zu reden. Bei dem körperlichen Übergriff in der Wohnung sei er nicht dabei gewesen. Vielmehr habe er die Wohnung erst betreten, als der Onkel seine Mutter bereits bewusstlos geschlagen hatte. Auch habe er nicht gewusst, dass der Plan gewesen sei, seine Mutter zu töten. Vielmehr sei diese auf der Fahrt, eingewickelt in den Teppich, zu Bewusstsein gekommen, weshalb der Onkel aus seiner Sicht spontan im Stadtwald angehalten habe. Er, der Kläger, der nach wie vor nicht gewusst haben wollte, was passierte, sei dann vorn im Auto sitzen geblieben, während sein Onkel, was er zu diesem Zeitpunkt lediglich befürchtet haben will, die Mutter auf der Ladefläche tötete. Genau an dieser Version der Geschehnisse hat der Kläger auch auf Vorhalt des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich festgehalten, nachdem er zuvor auf Nachfrage eingeräumt hatte, seine Mutter „leider“ getötet zu haben, was ein großer Fehler gewesen sei und „nie wieder“ vorkommen dürfe.
73Auch gelingt es dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts bis heute nicht, die Tat in ihrer Schwere zutreffend einzuordnen. Danach befragt, ob er die Tat entsprechend ihrer niedrigen Beweggründe als besonders verachtenswert einschätze, bezeichnet er diese von sich aus lediglich als „nicht richtig“ und räumte deren besondere Verwerflichkeit erst auf ausdrückliche Nachfrage knapp ein.
74Auch das Motiv der Tat benennt der Kläger bis heute nicht eindeutig. So hat er zwar zunächst angegeben, Grund der Tötung sei gewesen, dass seine Mutter den Vater verlassen hatte. Danach befragt, ob also das nach Überzeugung des Strafgerichts vorgeschobene Motiv, man habe Gold zurückholen wollen, das der Onkel des Klägers seiner Mutter zur Aufbewahrung übergeben hatte, tatsächlich nicht zutreffe, gab er letztlich keine Auskunft. Weiterhin hält er damit die wahren Hintergründe der Tat innerhalb seiner Familie, was bereits die JVA als sein Verhalten im Verlauf des Vollzugs im Bericht vom 16. Februar 2022 erwähnt hat.
75Letztlich haben der Kläger und sein Mittäter und die Gehilfen ihr Ziel erreicht: Die Mutter des Klägers ist als Person vernichtet und findet im kollektiven Gedächtnis und Bewusstsein - insbesondere - ihrer Kinder nicht mehr statt. Weder der Kläger noch seine als Zeugin vernommene Schwester sind von sich aus überhaupt auf die Person ihrer Mutter zu sprechen gekommen. Die Schwester ging sogar so weit, schon zu Beginn ihrer Vernehmung zu äußern, ihr Bruder tue ihr leid. Erst auf Nachfrage des Gerichts äußerte sie auch eher lapidar ein Wort des Mitgefühls für ihre ermordete Mutter. Der Kläger und seine Geschwister haben sich eine Version der Geschehnisse zurechtgelegt, wonach sie noch „so jung“ gewesen seien - der Kläger war tatsächlich 17 und seine älteste Schwester 16 Jahre alt -, dass sie die Tragweite der Geschehnisse nicht hätten erfassen können. Zudem sei der Kläger von seinem Vater und seinen Onkeln einer Gehirnwäsche unterzogen worden. Dem Kläger wird in dieser Erzählung die alleinige Opferrolle zugewiesen. Die Mutter des Klägers war dagegen schon vor ihrer Tötung, aber erst recht danach, durch die neue Lebensgefährtin des Vaters ersetzt worden, die der Vater im Rahmen seiner Vernehmung folgerichtig als „die Mutter“ bezeichnet hat, die die Geschwister des Klägers großgezogen hat, wie die Schwester bekundete. Der Vater des Klägers hat zudem eindrücklich bekundet, sein Sohn, der Kläger, habe seine Strafe verbüßt und damit sie für ihn die Sache erledigt. Dies entspricht nach Überzeugung des Gerichts der Haltung des Klägers selbst, der nach seinen Angaben nur ein ruhiges Leben haben will und über seine Tat weder mit seinem Vater noch bis heute mit seinen Geschwistern auch nur gesprochen hat, obwohl er seit seiner Haftentlassung im Jahr 2022 dauernd mit diesen zusammenlebte oder jedenfalls regemäßig Kontakt unterhielt.
76Die seitens der Strafvollstreckungskammer geäußerte Rechtsauffassung, wonach ein Leugnen oder Bagatellisieren der Tat einer positiven Legalprognose lediglich dann entgegenstehe, wenn die mangelnde Tataufarbeitung ihre Ursache in einem fortbestehenden Persönlichkeitsdefizit habe und sich hierauf die Besorgnis begründe, ohne eine Überwindung dieser Störung könne es nach einer Haftentlassung zu erneuter Straffälligkeit kommen, teilt das erkennende Gericht - ungeachtet ihrer Zirkelschlüssigkeit - jedenfalls unter Zugrundelegung der Maßstäbe des aufenthaltsrechtlichen Gefahrenabwehrrechts ausdrücklich nicht. Ob ein Täter die Aufarbeitung seiner Tat aufgrund einer Persönlichkeitsstörung oder schlicht aus Gleichgültigkeit oder dem Unwillen, sich mit dem unangenehmen Thema auseinanderzusetzen, unterlässt, sagt allenfalls wenig über eine hieraus folgende weitere Gefährlichkeit aus. Für das erkennende Gericht ist nicht im Ansatz nachvollziehbar, wie zu Gunsten eines Täters von einer Verminderung einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann, wenn der Betreffende - wie hier der Kläger - bis heute allein floskelhaft auf Nachfrage bestätigt, seine Mutter „leider“ ermordet zu haben, was „nie wieder“ vorkommen dürfe, andererseits aber sogar auf ausdrücklichen Vorhalt des Gerichts in der mündlichen Verhandlung weiterhin darauf beharrt, weder von dem eigentlichen Tatplan noch im Moment der Tötungshandlung von dieser Kenntnis gehabt zu haben und auch das eigentliche Motiv nicht eindeutig benennen zu können. Es ist vielmehr unabdingbare Grundvoraussetzung für eine Reduzierung einer Wiederholungsgefahr, dass der Täter die Tat und vor allem seinen Tatbeitrag in allen Einzelheiten vor sich selbst und nach außen er- und bekennt und sich hiermit auseinandersetzt. Diese Grundvoraussetzung ist hier indes - wie zuvor dargestellt - nicht erfüllt.
77Auch glaubt das Gericht dem Kläger nicht, dass er sich tatsächlich in hinreichender Weise dem Einfluss seiner Familie entzogen hat. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung waren stellenweise unglaubhaft. An der Glaubwürdigkeit seiner Person hegt das Gericht durchgreifende Zweifel. So hat er durchgehend die Tendenz erkennen lassen, den Kontakt zu seiner Familie herunterzuspielen. Mehrfach musste er hierbei auf Vorhalt des Gerichts unzutreffende Angaben einräumen, etwa wenn er zunächst angegeben hatte, zu keinem Zeitpunkt Kontakt in den Irak gehabt zu haben und dann einräumen musste, mit seinem - nach seinen unbelegten Angaben inzwischen verstorbenen - Onkel aus der Haft heraus via Skype Kontakt gehabt zu haben. Auch die Aussage, keinerlei Kontakt zu seinem Vater zu haben, musste er auf Nachfrage dahingehend relativieren, dass man sich allenfalls kurz „Hallo“ sage, aber nicht mehr. Der Kläger hat auf Nachfrage selbst angegeben, regelmäßig in der auch von seinem Vater bewohnten Wohnung zu verkehren, um seine dort lebenden Geschwister und seine Stiefmutter zu besuchen. Zudem hat die als Zeugin vernommene Schwester des Klägers bekundet, nicht nur mit ihren weiteren Geschwistern, sondern ebenfalls vor allem mit der Stiefmutter Kontakt zu haben sowie den Vater zu Behördenterminen zu begleiten. Die Stiefmutter wiederum pflege Kontakte zur weiteren Familie. Damit kann aber keine Rede davon sein, dass der Kläger eine klare Trennung oder einen Ablösungsprozess von seiner Familie vollzogen hätte. Vielmehr verkehrt er regelmäßig in einem Umfeld, das nach wie vor dauernde Kontakte in die väterliche Familie unterhält. Mittelpunkt der familiären Beziehungen - vor allem zu den jüngeren Geschwistern - ist nach wie vor die Wohnung der Stiefmutter, in der seit dessen Haftentlassung auch der Vater wieder lebt. Eine eigene Wohnung hat der Kläger - entgegen seinen im Vollzug geäußerten Plänen - nie bezogen. Zunächst wohnte er jahrelang in der Wohnung der Stiefmutter und dann gemeinsam mit seinen Schwestern. Soweit er in seiner Anhörung angegeben hat, er habe nach seiner Entlassung keine Wohnung anmieten können, weil seine Niederlassungserlaubnis abgelaufen gewesen sei, ist dies nicht nur unzutreffend, weil die Niederlassungserlaubnis unbefristet ist. Auch der Erklärungsversuch, dass er fälschlich angenommen habe, die Niederlassungserlaubnis erlösche mit dem auf der Aufenthaltskarte aufgedruckten Datum, überzeugt nicht. Denn dann hätte es doch nahegelegen, dass der noch nicht ausgewiesene Kläger Kontakt zum Beklagten sucht, um seinen vermeintlich abgelaufenen Aufenthaltstitel erneuern zu lassen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Auch hat der Kläger an keiner Stelle vorgetragen, sich um eine eigene Wohnung auch nur bemüht zu haben.
78Dieser Einschätzung stehen auch die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer im Beschluss zur Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung vom 20. Mai 2022 und die diesem zugrundeliegenden Ausführungen des Sachverständigen Y. auch im Übrigen nicht entgegen.
79Einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer kommt zwar grundsätzlich eine erhebliche indizielle Bedeutung für Prüfung der gefahrenabwehrrechtlichen Wiederholungsgefahr zu. Die Verwaltungsgerichte sind für die Frage der Beurteilung der Wiederholungsgefahr daran aber nicht gebunden. Eine Abweichung von der strafgerichtlichen Entscheidung bedarf allerdings einer substantiierten Begründung. Bei einem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse eines Ausländers können die Verwaltungsgerichte eine Wiederholungsgefahr nur dann abweichend von einer vorangehenden Strafaussetzungsentscheidung einer Strafvollstreckungskammer bejahen, wenn sie über eine breitere Tatsachengrundlage verfügen als erstere.
80Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 21 ff., juris; st. Rspr., zuletzt BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2026 - 1 C 21.25 -, Pressemitteilung Nr. 78/2026 vom 22.10.2026, https://www.bverwg.de/pm/2026/78.
81Dabei ist zu berücksichtigen, dass vorzeitige Haftentlassung und Ausweisung unterschiedliche Zwecke verfolgen und deshalb unterschiedlichen Regeln unterliegen: Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit gegebenenfalls unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund. Es ist zu ermitteln, ob der Täter das Potential hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber geht es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung - auch über die Bewährungszeit hinaus - von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zu Grunde liegende Prognoseentscheidung hat folglich einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Bei dieser längerfristigen Prognose kommt dem Verhalten des Ausländers während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies hat aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potential, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht.
82Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 31. März 2021 - 10 ZB 20.2091 -, Rn. 13 f., juris.
83Gemessen hieran bestehen - auch unabhängig von der aufgezeigten fehlenden Übertragbarkeit von Teilen der Ausführungen der Strafvollstreckungskammer auf das Ausweisungsrecht - erhebliche Gründe, von der Einschätzung der Strafvollstreckungskammer abzuweichen, weil das erkennende Gericht über eine breitere Tatsachengrundlage verfügt. Zum einen kann das erkennende Gericht die weiteren Lebensumstände des Klägers seit seiner Haftentlassung vor gut vier Jahren überhaupt in den Blick nehmen. Zum anderen entsprechen diese Lebensumstände des Klägers nach Entlassung, die eine zentrale Grundlage des Gutachtens und des strafvollstreckungsrechtlichen Beschlusses darstellen, nicht der Vorstellung, die der Gutachter und die Strafvollstreckungskammer ihren Ausführungen zu Grunde gelegt haben. Diese sind davon ausgegangen, dass der Kläger nach Haftentlassung entsprechend seinen durchgehenden Ankündigungen schon gegenüber der JVA eine klare Trennung und Abkehr von seiner Familie vollziehen und in einer eigenen Wohnung ein neues Leben beginnen wird. Dies ist - wie bereits ausführt - nicht der Fall.
84bb. Es liegt - unabhängig davon und selbständig tragend - auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus generalpräventiven Gründen vor. Folgt eine Straftat - wie hier - einem bestimmten kulturell bedingten Muster und wiegt so schwer, dass ein starkes gesellschaftliches Bedürfnis für die Abschreckung anderer Ausländer von ähnlichen Straftaten besteht, vermögen auch allein generalpräventive Gründe eine Ausweisung selbständig zu tragen.
85Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - 6 A 556/23.Z -, juris.
86Auf der Grundlage des hinreichend aktuellen Fehlverhaltens des Klägers in Gestalt eines Mordes zur Wiederherstellung der vermeintlichen Familienehre besteht ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von mit der Ausgangstat vergleichbaren Straftaten durch andere Ausländer (aaa.). Besondere Umstände in der Person des Klägers, seiner Lebenssituation oder den Umständen der Tatbegehung, welche die Eignung einer generalpräventiv gestützten Ausweisung berühren könnten, sind nicht gegeben (bbb.).
87aaa. Das den Ausweisungsanlass bildende Fehlverhalten des Klägers ist hinreichend aktuell und begründet ein überragend hohes Interesse an der Verhinderung von mit der Ausgangstat vergleichbaren Straftaten durch andere Ausländer.
88Eine generalpräventiv gestützte Ausweisung kann nur an ein Ausweisungsinteresse anknüpfen, das aktuell, also zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden ist. Jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung und kann ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 -, Rn. 18 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 11 S 1306/23 -, Rn. 56, alle juris.
90Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge bieten für Ausweisungsinteressen, die an strafbares Verhalten anknüpfen, die strafrechtlichen Verjährungsfristen der §§ 78 ff. StGB einen geeigneten Rahmen zur Konkretisierung. Für die generalpräventive Ausweisung bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (vgl. § 51 BZRG). Die Ausschöpfung dieses Fristenrahmens kann wegen der Art der vom Ausländer begangenen Straftaten sowie aufgrund der Nachhaltigkeit, mit der sie über einen längeren Zeitraum öffentlichkeitswirksam begangen wurden, gerechtfertigt sein.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 -, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 11 S 1306/23 -, Rn. 56, alle juris.
92Aufgrund der mit dem Anlassurteil verhängten Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten für die am 21. April 2015 begangene Tat beträgt die Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG fünfzehn Jahre; nach § 46 Abs. 3 Satz 1 BZRG verlängert sich im Fall des § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG die Frist um die Dauer der Jungendstrafe. Gemäß § 47 Abs. 1 BZRG gelten für die Feststellung und Berechnung der Frist die §§ 35, 36 BZRG entsprechend. Nach § 36 Satz 1 BZRG beginnt die Frist mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Ausgehend hiervon ist die Verurteilung des Klägers offensichtlich noch nicht tilgungsreif.
93Zieht man die für das Verbrechen des Mordes geltende strafrechtliche Verjährungsfrist heran, so ist die Tat des Klägers, weil diese überhaupt keiner Verjährung unterliegt (vgl. § 78 Abs. 2 StGB), im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch hinreichend aktuell.
94Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei einem ansonsten anzunehmenden lebenslangen Ausweisungsinteresse,
95vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 11 S 1306/23 -, Rn. 59 ff., juris.
96ist von einer Aktualität der vom Kläger verübten Straftat auszugehen. Diese liegt elf Jahre zurück.
97Das sehr hohe generalpräventive Ausweisungsinteresse ergibt sich im Übrigen auch aus der Art der vom Kläger begangenen Straftat in Gestalt eines Mordes aus sonstigen niedrigen Beweggründen. Bei einer Straftat in Gestalt des Mordes - zumal aus niedrigen, die Menschenwürde des Opfers tangierenden Beweggründen - besteht ein überragend hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von vergleichbaren Straftaten gegen die Rechtsgüter Menschenwürde und Leben, dem gefahrenabwehrrechtlich durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen ist. Gewaltdelikte und insbesondere Tötungsdelikte unterfallen den Straftaten, die grundsätzlich eine generalpräventive Ausweisung erforderlich machen können. Die Bewahrung des menschlichen Lebens gehört zum Kernbestand des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes. Es besteht ein außerordentlich hohes Interesse daran, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen, aber auch zum Schutz der körperlichen Integrität des Einzelnen Gewalttaten zu unterbinden, die auf die Vernichtung menschlichen Lebens zielen. Psychische und physische Sicherheit werden durch ein Kapitaldelikt nach §§ 211 f. StGB, das der Gesetzgeber als Verbrechen einstuft (§ 12 StGB), in einer besonderen Weise unmittelbar bedroht. Vom Totschlag (§ 212 StGB), mit dem der „Durchschnittsfall“ der vorsätzlichen Tötung erfasst werden soll, hebt sich zudem nochmals in strafschärfender Richtung der Mord (§ 211 StGB) ab, der durch besonders verwerfliche Umstände gekennzeichnet ist.
98Das hier aufgrund der konkreten Tat festgestellte Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe knüpft an die besondere Verwerflichkeit der Tatausführung an. Eine solche Tat ist als moralisch auf unterster Stufe stehend besonders verachtenswert. Dem Anliegen der Ausweisung, anderen Ausländern - schon vom Beginn ihrer Einreise an - zu verdeutlichen, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet uneingeschränkt die Achtung des menschlichen Lebens und auch der Menschenwürde anderer voraussetzt, kommt für das Zusammenleben im Bundesgebiet grundlegende Bedeutung zu.
99Vgl. zum Heimtückemord: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 11 S 1306/23 -, Rn. 64, juris, m.w.N.
100Dass die körperliche Integrität einer (Ehe-)frau auch dann nicht zur Disposition ihres Partners bzw. dessen Familie steht, sondern umfassend geschützt bleibt, wenn sie sich von ihrem Ehemann trennt, ist eine Selbstverständlichkeit der hiesigen grundlegenden Werteordnung und im Übrigen auch Teil der menschenrechtlichen Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention.
101Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 11 S 1306/23 -, Rn. 64, juris.
102Dass die Tat auch ausweisungsrechtlich unter generalpräventiven Gesichtspunkten als sehr schwerwiegend zu bewerten ist, folgt zwanglos aus den vorstehenden Ausführungen.
103bbb. Es liegen keine besonderen Umstände in der Person des Klägers, seiner Lebenssituation, der Tatbegehung oder der Ausweisungsanordnung selbst vor, welche die Eignung einer generalpräventiv gestützten Ausweisung berühren könnten.
104Vgl. zu diesen Erfordernis BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 -, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 11 S 1306/23 -, Rn. 66 ff., alle juris.
105Das Maß der durch eine Ausweisung zu erreichenden Verhaltenssteuerung kann bei einzelnen Straftaten unterschiedlich sein. Namentlich bei „Affekttaten“ oder reinen „Beziehungs- oder Leidenschaftstaten“ kann es einer Ausweisung an einer generalpräventiven Wirkung fehlen, weil nach kriminologischen Erfahrungen je nach konkreter Konstellation nicht damit zu rechnen ist, dass sie gleichen oder ähnlichen Delikten vorbeugen könnte. Eine angemessene generalpräventive Wirkung der Ausweisung ist nicht zu erwarten bzw. ein Bedürfnis für ein generalpräventives Einschreiten besteht nicht, wenn der Sachverhalt Besonderheiten, insbesondere derart singuläre Züge aufweist, dass die beabsichtigte Abschreckungswirkung nicht eintritt, was etwa auch dann angenommen wird, wenn es an einem rational gesteuerten Verhalten fehlt.
106Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10. Dezember 2024 - 11 S 1306/23 -, Rn. 67, und vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841 -, Rn. 88, juris, jeweils m.w.N.
107Zunächst ist die Tatbegehung in Gestalt der Tötung einer Frau zur Wiederherstellung der vermeintlichen Familienehre nicht derart individuell, dass die Eignung einer Ausweisung im Sinne einer verhaltenssteuernden Wirkung für andere Ausländer zu verneinen wäre. Im Gegenteil liegt ein offensichtlicher Anwendungsfall für eine generalpräventive Ausweisung vor.
108Nach den bereits verschiedentlich angeführten Feststellungen des Strafgerichts handelte es sich vorliegend gerade nicht um eine spontane Affekttat in einer hochspezifischen familiären Einzelfallkonstellation. Denn die Tat war auch vom Kläger von langer Hand geplant.
109Die Person des Klägers, seine Lebenssituation oder die Motivation für die Tat, machen die Tat nicht zu einer derart einzigartigen, dass eine abschreckende generalpräventive Wirkung nicht erreicht werden könnte. Dies gilt sowohl ausgehend von den strafgerichtlichen Feststellungen als auch unter Einbeziehung der bis heute vorliegenden Erkenntnisse. Zwar kann der Kläger nicht nochmals seine leibliche Mutter ermorden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass durch das vom Strafgericht festgestellte Werteverständnis des Klägers nicht auch andere Frauen seiner Familie bedroht gewesen wären und nach den vorstehenden Ausführungen auch weiterhin sind. Auch wenn die Tat in ein spezifisch menschliches Beziehungsgeflecht eingebettet ist, lässt sich nicht feststellen, dass die damalige Lebenssituation des Klägers singulär wäre. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Sohn - vorliegend vor einem jesidisch-patriarchalisch geprägten Sozialisationshintergrund - die Entscheidung seiner Mutter, sich endgültig von seinem Vater zu trennen, nicht akzeptieren will.
110Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 11 S 1306/23 -, Rn. 72; Hamburgisches OVG, Urteil vom 15. Juni 2015 - 1 Bf 163/14 -, Rn. 53 ff., alle juris.
111Die Ausweisung des Klägers ist geeignet, anderen Ausländern zu verdeutlichen, dass Gewaltanwendung gegenüber weiblichen Familienmitgliedern nicht als innerfamiliäre Angelegenheit betrachtet wird und auch nicht auf ausländerrechtliche Nachsicht stößt, sondern in einem Fall wie dem vorliegenden neben einer strafrechtlichen Sanktion in aller Regel und mit höchster Wahrscheinlichkeit eine Aufenthaltsbeendigung nach sich zieht.
112Vgl. zu diesem Aspekt: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 11 S 1306/23 -, Rn. 75, juris.
113c. Dem Ausweisungsinteresse steht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber, weil der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung,
114vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45/06 -, Rn. 23 ff., juris,
115im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war und sich zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
116Weitere normierte Bleibeinteressen sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen die Voraussetzungen von § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht vor. Der Kläger ist insbesondere ledig und hat keine Kinder.
117Weiterhin bestehen in der Person des Klägers sonstige, nicht normierte Bleibeinteressen, die ebenfalls im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind. Dazu zählen jedenfalls die Beziehungen zu seinen Geschwistern, die in Deutschland leben. Zudem hielt sich der Kläger lange Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Blick darauf kann unterstellt werden, dass er im Bundesgebiet über weitere Sozialkontakte verfügt, an deren Aufrechterhaltung aus dem Bundesgebiet heraus er ein Interesse hat.
118d. Die Ausweisung des Klägers erweist sich jedoch auch unter Berücksichtigung seiner schützenswerten Belange als verhältnismäßig.
119In die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalles sind insbesondere die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Gesichtspunkte einzubeziehen, die sich im Wesentlichen an den sog. Boultif/Üner-Kriterien der Rechtsprechung des EGMR orientieren.
120Vgl. EGMR, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - Nr. 66837/11 [E ./. Deutschland] -.
121Daher sind zugunsten des Ausländers einerseits die auch in § 55 AufenthG hervorgehobenen Bleibeinteressen zu berücksichtigen, aber auch die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthaltes und seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet. Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen. Die von Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten Belange sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn diese über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen.
122Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2009 - 1 C 25.08 -, Rn. 23, juris; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 - 18 A 951/09 -, Rn. 81, juris.
123Hiervon ausgehend erweist sich die Ausweisung des Klägers unter Berücksichtigung sämtlicher Bleibeinteressen - insbesondere im Hinblick auf die durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange - als verhältnismäßig.
124Den Beziehungen des Klägers zu seinen im Bundesgebiet lebenden Geschwistern und sonstigen Verwandten kommt im Hinblick auf die Volljährigkeit nahezu aller dieser Familienmitglieder ein Schutz unter dem Gesichtspunkt des Familienlebens nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht zu. Insoweit entfalten Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern sowohl nach der Rechtsprechung des BVerfG als auch des EGMR aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen nur unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind.
125Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, juris; EGMR, Urteile vom 12. Januar 2010 - 47486/06 [Abdul Waheed Khan] -, InfAuslR 2010, 369 und vom 15. Juli 2003 - 52206/99 [Mokrani] - InfAuslR 2004, 183.
126Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nichts ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die jüngste Schwester des Klägers, die heute 17 Jahre und 9 Monate alt und damit fast volljährig ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Schwester auf eine Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet in (grund-)rechtliche relevanter Weise angewiesen ist, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hiergegen spricht schon, dass sie immerhin während der gesamten Zeit seiner Inhaftierung ohne den Kläger auskommen musste und er auch nicht mehr mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
127Die Ausweisung des Klägers stellt schließlich keinen unzulässigen Eingriff in sein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Privatleben dar. Der Schutzbereich dieser Norm ist zwar eröffnet, der Eingriff in dieses Recht aber gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.
128Auch nach der Rechtsprechung des EGMR gewährt Art. 8 EMRK im Gastland geborenen oder aufgewachsenen Ausländern der sogenannten zweiten Generation kein absolutes Bleiberecht. Ob ein Ausländer der zweiten Generation ausgewiesen werden kann, ist letztlich anhand einer einzelfallbezogenen Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers und deren Abwägung gegeneinander zu ermitteln. In die Verhältnismäßigkeitsprüfung sind auch hierbei als Kriterien einzustellen: Die Art und Schwere der von dem Ausländer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit; die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielstaat der Ausweisung sowie die familiäre Situation des Ausländers.
129Vgl. EGMR, Urteil vom 12. Januar 2010 - Individualbeschwerde Nr. 47486/06 (Khan) -, InfAuslR 2010, 369.
130Ausgehend hiervon steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger nicht derart in Deutschland verwurzelt und gleichzeitig im Irak, insbesondere den Kurdengebieten im Nordirak, entwurzelt ist, dass ihm eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann.
131Er ist zwar im Alter von knapp zwölf Jahren aus dem Irak nach Deutschland gekommen und im Folgenden hier aufgewachsen. Auch hat er sich durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Er verfügte zuletzt über eine Niederlassungserlaubnis. Er hat Familie in Deutschland. Eine wirtschaftliche Integration ist ihm nur teilweise gelungen. Er hat die Schule in Deutschland besucht und jedenfalls in der Haft abgeschlossen und dort zudem eine Berufsausbildung abschlossen. In seinem erlernten Beruf als Maurer war er dagegen bislang nicht tätig, was er dem Gericht gegenüber mit fehlenden Aufenthaltsdokumenten erklärte, obwohl er tatsächlich bis zum Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung, also seit seiner Haftentlassung etwa vier Jahre lang, über eine Niederlassungserlaubnis verfügte. Erwerbstätig war er allein als ungelernte Reinigungskraft in einem Hotel. Diese Beschäftigung übt er auch heute aus. Eine rechtliche Integration ist angesichts der vom ihm begangenen Straftaten nicht gegeben. Dass diese Tat ein absolutes Integrationsversagen mit Blick auf die in Deutschland herrschenden Wertvorstellungen belegt, wurde bereits ausgeführt.
132Andererseits steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger nicht im Hinblick auf sein Heimatland entwurzelt ist. Dabei verkennt das Gericht, dass der Kläger bei Rückkehr in den Irak unter Berücksichtigung seiner langen Abwesenheit von seinem Herkunftsland auf beträchtliche Schwierigkeiten stoßen wird. Diese erreichen jedoch nicht ein solches Maß, dass sich die Rückkehr unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Vorgaben als unzumutbar darstellt. Der Kläger ist im Irak geboren und hat zumindest seine Kindheit dort verbracht. In Deutschland lebte er im elterlichen Haushalt. Dass er in der in seiner Familie herrschenden jesidischen Kultur mit den prekären Folgen der Anlasstat sozialisiert worden ist, steht fest. Ebenso ist davon auszugehen, dass er in dieser Zeit weiterhin mit der im Heimatland gesprochenen Sprache in Berührung gekommen ist. Bei Kindern von Zuwanderern ist regelmäßig anzunehmen, dass sie die Heimatsprache zumindest in Grundzügen beherrschen.
133Vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2021 - 7 A 10826/20 -, Rn. 82, juris, unter Verweis auf EGMR, E.v. 4.10.2001 - Adam/Deutschland, Nr. 43359/98 - NJW 2003, 2595 (Zuwanderer der zweiten Generation).
134Dafür, dass im Fall des Klägers etwas anderes geltend könnte, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. An seinem im Verwaltungsverfahren aufgestellten pauschalen Behauptungen, die Sprache überhaupt nicht zu sprechen, hat er in diesem Verfahren auch nicht mehr festgehalten, sondern sich nunmehr allein auf die Behauptung schlechter Sprachkenntnisse zurückgezogen. Dass die Familie des Klägers zudem über Beziehungen in den Irak verfügt, ist schon daran ersichtlich, dass der Kläger ausweislich der Gefangenenpersonalakte mehrfach telefonischen Kontakt, bzw. solchen per Skype in den Irak hatte. Selbst wenn sein Onkel dort inzwischen verstorben sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass damit keine Familienmitglieder mehr im Irak leben. Von daher ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger im Fall eines Aufenthalts im Irak ohne jeglichen familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt sein wird. Zudem kann er auf die Unterstützung seiner in Deutschland lebenden Familienmitglieder, insbesondere seiner Geschwister, verwiesen werden.
135Entscheidend für die Gesamtabwägung ist, dass der Kläger - wie bereits zuvor ausgeführt - aufgrund der von ihm begangenen schweren Straftat eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, weshalb die für ihn sprechenden Aspekte im Rahmen der Interessenabwägung zurücktreten müssen.
136Nicht in die Abwägung einzustellen sind dem Kläger im Staat seiner Staatsangehörigkeit etwaig drohende Gefahren, die allenfalls im Rahmen der Prüfung von der Abschiebungsandrohung entgegenstehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu berücksichtigen sind.
137Bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers sind allein solche drohenden Beeinträchtigungen seiner Belange im Herkunftsstaat zu berücksichtigen, die keinen strikten verfassungs- oder völkerrechtlichen Schutz in dem Sinne genießen, sodass die deutschen Behörden unter allen Umständen verpflichtet wären, den Ausländer durch Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vor ihrem Eintritt zu bewahren. Dies sind nur solche Nachteile, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRC und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Ausländers auswirken können. Geltend gemachte Gefahren im Herkunftsstaat, die - sollten sie zutreffen - die Schwelle zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 AufenthG überschreiten würden, können demgegenüber bei der Ausweisung im Rahmen der Interessenabwägung jedenfalls insoweit nicht berücksichtigt werden, als für das Abschiebungsverbot eine ausschließliche Prüfungszuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge besteht.
138Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, Rn. 34, juris.
139Entsprechendes gilt für das - gleichsam unsubstantiiert - geltend gemachte Vorbringen einer drohenden Vergeltung durch die Familie des Tatopfers im Irak. Nach § 13 Abs. 1 AsylG ist derjenige Schutzsuchende, der sich materiell auf Asylgründe beruft, zwingend auf das - alle Schutzersuchen und Schutzformen erfassende - Asylverfahren zu verweisen; hiermit ist ausschließlich das besonders sachkundige Bundesamt zu befassen. Ein "Wahlrecht" des Ausländers zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland besteht nicht.
140Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 B 126.05 -, juris.
141Im Übrigen ist es nicht möglich, die vom Kläger geltend gemachten Gefahren in rechtlicher Hinsicht als unterhalb der Schwelle des § 60 AufenthG zu betrachten und in die Abwägung mit einzubeziehen.
142Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, Rn. 35, juris.
143II. Die Rechtmäßigkeit der mit der Ausweisung verbundenen Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung folgt aus § 59 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Nach § 59 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG stehen dem Erlass der Androhung Abschiebungsverbote und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen, wenn der Ausländer auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist oder gegen ihn ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Diese Voraussetzungen liegen vor.
1441. Die Bestimmung der Ausreisefrist von 30 Tagen entspricht der gesetzlich vorgesehenen Höchstfrist.
1452. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse stehen vorliegend dem Erlass der Abschiebungsandrohung mit Blick auf § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Danach stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung Abschiebungsverbote und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung u. a. dann nicht entgegen, wenn der Ausländer auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist. Mit § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat der Gesetzgeber von dem Recht nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b) der - vor Inkrafttreten der Rückführungsverordnung am 15. Oktober 2026 noch geltenden - Rückführungsrichtlinie (sog. Opt-Out) Gebrauch gemacht, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind (oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist). Infolge einer strafrechtlichen Sanktion ausreisepflichtig ist auch, wer - wie hier der Kläger - aufgrund einer auf einer strafrechtlichen Verurteilung beruhenden Ausweisung ausreisepflichtig geworden ist. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist auf den Kläger auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Der persönliche Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie war vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 27. Februar 2024 (durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024, BGBl. I Nr. 54) noch nicht eröffnet, weil der Kläger erst durch die Ausweisung in der angegriffenen Ordnungsverfügung ausreisepflichtig geworden ist. Ungeachtet des Umstands, dass der Kläger wie oben ausgeführt nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK durchgreifende schützenswerte familiäre Bindungen im Bundesgebiet nicht aufgezeigt hat, stünden auch solche dem Erlass der Abschiebungsandrohung hier schon gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen.
146Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 18 B 672/25 -, Rn. 39 ff., juris m.w.N.
1473. Die Beklagte war auch nicht gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verpflichtet, angesichts eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots den Irak als Staat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Insbesondere sind Umstände, die auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit Blick auf die vom Kläger geltend gemachte Erkrankung Morbus Crohn führen könnten, schon nicht hinreichend dargelegt.
148Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2 c Sätze 2 und 3 gilt: Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Diesen Anforderungen genügen die vorgelegten, wenige Sätze umfassenden Bescheinigungen der Hausarztpraxis I. u.a. aus Y. ersichtlich nicht. Insbesondere fehlt es an jeglichen substantiierten Angaben zu den Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Im Übrigen ist die Erkrankung im Irak, gerade in den Kurdengebieten im Nordirak, behandelbar. So nennt etwa das Alliance Med Hospital in Erbil ausdrücklich ein „Inflammatory Bowel Disease (IBD) Center“ für die Behandlung von Morbus Crohn und Colitis ulcerosa. Zudem werden Koloskopien, Endoskopien und spezialisierte gastroenterologische Leistungen angeboten. Auch im Faruk Medical City in Erbil, einem der modernsten Privatkrankenhäuser in der Region Kurdistan führt die Gastroenterologie-Abteilung spezialisierte diagnostische und therapeutische Verfahren durch und nennt Morbus Crohn ausdrücklich unter den behandelten Erkrankungen.
149Vgl. https://alliancemediq.com/department/gastroenterology/; https://www.farukmedicalcity.com/outpatient_service/gastroenterology/; vgl. auch: Auskunft des Generalkonsulats Erbil an das VG Schleswig vom 21. Dezember 2018.
150Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung und den dort in Bezug genommenen Auskünften des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
151Die Behandlung ist für den Kläger auch - notfalls mit seiner Unterstützung seiner Familie von Deutschland aus - erreichbar.
152Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Auch insoweit folgt das Gericht der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO) mit der Maßgabe, dass der Gesundheitszustand des Klägers diesen offensichtlich nicht an körperlicher Arbeit bzw. Belastung hindert. Denn auch derzeit geht er hier einer körperlichen Tätigkeit als Reinigungskraft nach und hat zudem in der mündlichen Verhandlung angegeben, seine übrige Freizeit in erheblichem Umfang im Fitnessstudio zu verbringen. Dass ihn eine Erkrankung hierin auch nur einschränken würde, hat er nicht erwähnt.
153III. Auch die ausweisungsbedingte Befristungsentscheidung des Beklagten in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung, mit der das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG in Bezug auf die Ausweisung angeordnet und auf zehn Jahre befristet worden ist, erweist sich als rechtmäßig.
154Nach § 11 Abs. 2 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt und im Fall der Ausweisung mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen ist. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sieht vor, dass die Frist außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten darf. § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots zehn Jahre nicht überschreiten soll, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.
155Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur früheren Regelung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG a.F. hat die Ausländerbehörde auch bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG n.F. zum einen das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es insbesondere der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Zum anderen muss sich die Frist aber an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 EU-GR-Charta und Art. 8 EMRK messen lassen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
156Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14.12 -, Rn. 14 f., juris.
157Ermessensfehler sind hier nicht gegeben. Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 AufenthG gezogenen zeitlichen Grenzen sind nicht überschritten. Der Beklagte hat bei der Ausübung ihres Ermessens zur Bestimmung der Länge der Befristung alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und angemessen gewichtet. Er hat dabei alle persönlichen Belange des Klägers, insbesondere seinen langfristigen Aufenthalt in Deutschland und den Umstand, dass Teile seiner Kernfamilie im Bundesgebiet leben, einbezogen und gewichtet. Dem gegenübergestellt hat er die öffentlichen Interessen an der Dauer der Wirkungen der Ausweisung und dabei hervorgehoben, dass vom Kläger eine konkrete, ganz erhebliche Gefahr u.a. für höchstrangige Schutzgüter ausgeht. Seine auf der Grundlage der in der Ausweisungsverfügung dargestellten Aufenthaltsbiografie und unter maßgeblicher Berücksichtigung der hier verübten Straftat vorgenommene Einschätzung einer jedenfalls für die nächsten zehn Jahre bestehenden Gefährdung ist nicht zu beanstanden, wie sich aus den obigen Ausführungen zur Wiederholungsgefahr ergibt.
158Sollten sich wesentliche Umstände zu Gunsten des Klägers ändern, steht es ihm frei, eine Verkürzung der Frist nach § 11 Abs. 4 AufenthG zu beantragen.
159IV. Die Anordnung und Befristung des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung erweist sich ebenfalls als ermessensfehlerfrei und damit rechtmäßig.
160Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung,
161vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47/20 -, juris,
162zur Bemessung eines in Bezug auf die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 11 AufenthG zu erlassendes Einreise- und Aufenthaltsverbot festgestellt, dass das Bundesamt bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen muss. Die Befristung, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, eines unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung des Ausländers erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots vollzieht sich - der Bestimmung der Geltungsdauer eines an eine Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots im Grundsatz vergleichbar - in zwei Schritten. In einem ersten Schritt bedarf es der prognostischen Einschätzung des Bundesamts, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung des Ausländers von dem Bundesgebiet zu tragen vermag. Das Gewicht dieses gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesses an einem befristeten Fernhalten des abgeschobenen Ausländers wird maßgeblich durch den Zweck des § 11 Abs. 1 AufenthG geprägt. Mit diesem verfolgt der Gesetzgeber gewichtige spezial- und generalpräventive Zwecke. Das unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot dient zum einen in Bezug auf den betroffenen ausreisepflichtigen Ausländer der Durchsetzung des Vorrangs seiner freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung deren freiwilliger Ausreise. In spezialpräventiver Hinsicht soll der betroffene Ausländer aus dem Unionsgebiet ferngehalten werden, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass selbige bei einem künftigen Aufenthalt erneut erforderlich werden. Zugleich soll in generalpräventiver Hinsicht verhindert werden, dass sich andere Ausländer ohne ein an die erforderlich gewordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot in dem Vorhaben bestärkt fühlen könnten, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen.
163Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47/20 -, Rn. 16, juris.
164Hiernach hat der Beklagte, für dessen Befristungsentscheidung diese Grundsätze gleichermaßen gelten, seiner Ermessensentscheidung für das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot keine sachfremden Ermessenserwägungen zugrunde gelegt, sondern allein den zu Gunsten des Klägers sprechenden rechtmäßigen Voraufenthalt mit dem staatlichen Interesse am Vorrang der freiwilligen Ausreise in Abwägung gebracht.
165V. Die Rechtmäßigkeit der Feststellung in Ziffer 4. der Ordnungsverfügung, wonach gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG die Niederlassungserlaubnis in Folge der - wie zuvor ausgeführt rechtmäßigen - Ausweisung erloschen ist, ergibt sich aus dem Gesetz. Auch insoweit ist der Kläger offensichtlich nicht in seinen Rechten verletzt.
166Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
167Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
168Rechtsmittelbelehrung
169Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
170Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
171Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
172Beschluss
173Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
1747.500,- Euro
175festgesetzt.
176Gründe
177Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.
178Rechtsmittelbelehrung
179Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.