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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 2144/26

Datum:
13.10.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 2144/26
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:1013.24K2144.26.00
 
Leitsätze:

1. Wer aus Gründen eines in einer aufgeklärten Gesellschaft untragbar falsch verstandenen Ehrbegriffs wegen der Trennung vom Vater seine Mutter ermordet und dabei darauf abzielt, diese darüber hinaus als Person zu vernichten, dokumentiert ein Werteverständnis, das nicht in krasserem Widerspruch zum Wertesystem der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes stehen könnte und offenbart gleichzeitig ein tiefgreifendes Integrationsversagen in jeder Hinsicht.

2. Es ist im Ausweisungsrecht unabdingbare Voraussetzung für eine Reduzierung einer Wiederholungsgefahr, dass der Täter die Tat und vor allem seinen Tatbeitrag in allen Einzelheiten vor sich selbst und nach außen er- und bekennt und sich hiermit auseinandersetzt. Ein etwaiger großzügigerer Maßstab im Strafvollstreckungsrecht ist auf die Ausweisung nicht übertragbar.

3. Folgt eine Straftat einem bestimmten kulturell bedingten Muster und wiegt so schwer, dass ein starkes gesellschaftliches Bedürfnis für die Abschreckung anderer Ausländer von ähnlichen Straftaten besteht, vermögen auch allein generalpräventive Gründe eine Ausweisung selbständig zu tragen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 – 6 A 556/23.Z –, juris).

 

4. Ein Mord zur Wiederherstellung der vermeintlichen Familienehre stellt einen offensichtlichen Anwendungsfall für eine generalpräventive Ausweisung dar, mit der anderen Ausländern verdeutlicht wird, dass Gewaltanwendung gegenüber einem weiblichen Familienmitglied nicht als innerfamiliäre Angelegenheit betrachtet wird und auch nicht auf ausländerrechtliche Nachsicht stößt, sondern neben einer strafrechtlichen Sanktion in aller Regel und mit höchster Wahrscheinlichkeit eine Aufenthaltsbeendigung nach sich zieht. Dem Anliegen der Ausweisung, anderen Ausländern – schon vom Beginn ihrer Einreise an – zu verdeutlichen, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet uneingeschränkt die Achtung des menschlichen Lebens und auch der Menschenwürde anderer voraussetzt, kommt für das Zusammenleben im Bundesgebiet grundlegende Bedeutung zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2024 – 11 S 1306/23 –, juris).

5. Zur Behandelbarkeit von Morbus Crohn im Irak, vor allem in den Kurdengebieten.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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