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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 780/26

Datum:
20.04.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 780/26
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0420.22L780.26.00
 
Schlagworte:
Freizügigkeitsrecht; Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt; Nichtbestehensfeststellung; unbefristetes Aufenthaltsrecht; Begleiten; Nachziehen; Missbrauch; Scheinehe
Normen:
§ 2 Abs. 4 FreizügG/EU, § 4a Abs. 6 FreizügG/EU; § 7 Abs. 2 FreizügG/EU; Art. 35 Richtlinie 2004/38/EG
Leitsätze:

1. Die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts kann auf § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU gestützt werden, wenn die Ehe lediglich zum Zweck der Verschaffung eines Aufenthaltsrechts geschlossen wurde, sog. Scheinehe i.S.d. Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie). Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass die missbräuchliche Erlangung des Freizügigkeitsrechts Ziel des Begleitens des Unionsbürgers oder des Nachzugs zu dem Unionsbürger ist. Anhaltspunkte für den Missbrauch der durch die Unionsbürgerrichtlinie verliehenen Rechte bieten insbesondere die in Nr. 4.2 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 2. Juli 2009 - KOM(2009) 313 endgültig - genannten Faktoren.

2. Lässt sich der Verdacht auf eine Scheinehe nicht bestätigen, aber auch nicht ausräumen, gehen verbleibende Zweifel zulasten der Behörde.

3. Steht eine Feststellung über das Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsrecht in Streit, wird der Streitwert in Anlehnung an Nr. 8.1.1 des Streitwertkatalogs 2025 (unbefristetes Aufenthaltsrecht) mit dem eineinhalbfachen Auffangwert pro Person festgesetzt.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. 22 K 2597/26 anhängigen Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2026 wird in Bezug auf Ziffern 1 und 4 der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und in Bezug auf Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

 
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