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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 677/25.A

Datum:
18.02.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 677/25.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0218.22K677.25A.00
 
Schlagworte:
Dublin, Italien, Überstellungsfrist, Überstellungsentscheidung, Abschiebungsanordnung, Möglichkeit, Unmöglichkeit, Überstellung
Normen:
§ 29 Abs. 1 AsylG; § 34a AsylG; Art. 27 Dublin III-VO; Art. 29 Dublin III-VO
Leitsätze:

1. Die Überstellungsfrist bildet selbst dann die äußerste Grenze des Zeitraums, in dem das Asylverfahren deshalb keinen Fortgang finden kann, weil sich der Asylsuchende aus Gründen, die für die Bestimmung des zuständigen Staates unerheblich sind, nicht in dem für ihn zuständigen Mitgliedstaat befindet. Dies gilt selbst dann, wenn eine Überstellung des Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat allein deshalb ausscheidet, weil der zuständige Staat - wie hier Italien - einseitig die Aufnahme und Wiederaufnahme von Asylsuchenden ausgesetzt hat. (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts M. Szpunar vom 16. Oktober 2025 in der Rechtssache C-458/24 [Daraa])

2. Die Verfahrensgarantien nach Art. 27 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Var. 1 und Var. 2, Abs. 2 Dublin III-VO erfassen solche Rechtsbehelfe gerade nicht, deren Streitgegenstand sich nicht auf die Überstellungsentscheidung (Unzulässigkeitsentscheidung) erstreckt, sondern in denen (ausgehend von der Bestandskraft / Vollziehbarkeit der Unzulässigkeitsentscheidung) allein die nach dem nationalen Recht (§ 34a AsylG) erlassene Abschiebungsanordnung angegriffen wird - etwa mit der Begründung, dass diese wegen mangelnder Durchführbarkeit der Überstellung aufzuheben ist.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Januar 2025 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird unter Übergehung der Berufungsinstanz zugelassen.

 
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