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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 1368/26

Datum:
02.07.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 1368/26
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0702.1L1368.26.00
 
Schlagworte:
Kommunalverfassungsstreit, Antragsgegner, Umbesetzung von Ausschussmitgliedern, Bestimmungsrecht, Ausschussmitgliedschaft Fraktionsaustritt, Grundsatz der Organtreue, Grundsatz des freien Mandats
Normen:
GO NRW, § 50 Abs. 3 Satz 7 Var. 2; GO NRW, § 50 Abs. 3
Leitsätze:

1. Im Kommunalverfassungsstreit ist der Antragsgegner nach der innerorganisatorischen Kompetenz- und Pflichtenzuordnung zu bestimmen.

2. Der Vollzug des in § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW vorgesehenen Bestimmungsrechts einer Fraktion  fällt im Ausgangspunkt in den Verantwortungsbereich der Ausschussvorsitzenden in Wahrnehmung ihrer Sitzungsleitung und Ordnungsgewalt.

3. Der Grundsatz der Organtreue begründet die Obliegenheit, rechtliche Bedenken gegen (erfolgte oder anstehende) Maßnahmen/Beschlussfassungen in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen.

4. Das - infolge der Ausübung ihres in § 50 Abs. 3 Satz 7 Var. 2 GO NRW vorgesehenen Antragsrechts bestehende - einseitige Bestimmungsrecht einer Fraktion aus § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW gilt unbeschadet eines entgegenstehenden Willens eines zum Zeitpunkt seiner Wahl dieser Fraktion angehörenden Ausschussmitgliedes und dessen zwischenzeitlichen Fraktionsaustritts.

 
Tenor:
 
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