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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 3842/25

Datum:
13.04.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 3842/25
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0413.19L3842.25.00
 
Normen:
§ 33 SGB VIII, § 41 SGB VIII; § 36 SGB VIII, § 48 SGB X; § 24 SGB X, § 41 SGB X, § 42 SGB X,
Leitsätze:

1. Entscheidendes Merkmal für das Vorliegen von Vollzeitpflege i.S.d. § 33 SGB VIII (i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) ist die mit erzieherischen Aufgaben verbundene Betreuung des jungen Volljährigen über Tag und Nacht. Auch wenn insoweit eine zeitweilige auswärtige Unterbringung des jungen Volljährigen von vorübergehender Dauer (z.B. zur Schul- oder Berufsausbildung) für das Vorliegen einer Aufnahme über Tag und Nacht in den Haushalt der Pflegeperson unschädlich sein sollte, sofern er im Rahmen der Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt der Pflegeperson zurückkehrt, ist Vollzeitpflege nicht mehr gegeben, wenn der junge Volljährige in einer eigenen (von der Pflegeperson angemieteten) Wohnung lebt und es lediglich zu regelmäßigen Kontakten mit den Pflegeeltern kommt.

2. Eine Beendigung der Hilfe für junge Volljährige, die das 21. Lebensjahr vollendet haben (§ 41 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB VIII), ist zulässig, wenn bei dem jungen Volljährigen ein Großteil der Fähigkeiten, die für eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung erforderlich sind, vorhanden ist und auf Grundlage einer im Rahmen der Hilfeplanung vorzunehmenden, gerichtlich voll überprüfbaren Gefährdungsbeurteilung keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einer Nichtfortsetzung der Hilfe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass die durch sie erzielten Fortschritte in der Persönlichkeitsentwicklung wieder zunichtegemacht werden würden. 

3. Bei einem bereits weit vorangeschrittenen Verselbständigungsprozess kann das Jugendamt fachlich vertretbar und nachvollziehbar annehmen, dass die Fortsetzung einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege i.S.d. § 33 SGB VIII nicht die geeignete Hilfeform darstellt, wenn der Bedarf auch mit einer weniger intensiven oder aufwändigen Hilfe, namentlich ambulanten Hilfeformen, gedeckt werden kann.

 
Tenor:
 
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