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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 2333/24.A

Datum:
10.02.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2333/24.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0210.19K2333.24A.00
 
Schlagworte:
Schutzgewährung in anderem Mitgliedstaat, Unzulässiger Asylantrag, Nichtvulnerabel, Rechtsschein, Folgeantrag.
Normen:
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG; § 35 AsylG, § 71 AsylG; § 60 AufenthG
Leitsätze:

Die Zulässigkeit eines in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags ist im gerichtlichen Verfahren auch dann (vom Amts wegen) zu prüfen, wenn das Bundesamt den Asylantrag ohne erkennbare Befassung mit Unzulässigkeitsgründen in der Sache beschieden hat oder in Ansehung der zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bestehenden tatsächlichen Erkenntnislage von einer unionsrechtlichen Verpflichtung zu einer inhaltlichen Entscheidung ausgegangen ist. Erweist sich der Asylantrag im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als unzulässig, obwohl das Bundesamt ihn in der Sache geprüft und abgelehnt hat, bleibt einem gerichtlich weiterverfolgten Begehren auf Zuerkennung internationalen Schutzes der Erfolg versagt. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass anerkannten, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden jungen, männlichen Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine unmenschlichen oder erniedrigenden Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EU-GRCh zur Folge haben (BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff., und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 23 ff.). 

Wird in diesem Fall klageweise die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftsstaats begehrt, ist die Verpflichtungsklage insoweit bereits unzulässig, da ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten mit Blick auf § 35 AsylG nur in Bezug auf den Staat, der dem Ausländer Schutz gewährt hat, nicht aber in Bezug auf den Herkunftsstaat bestehen kann. Daneben fehlt es mit Blick auf § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG, der hier zur Anwendung kommt, da die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen der Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Griechenland) nicht unionsrechtlich ausgeschlossen ist, am Rechtsschutzbedürfnis für eine auf den Herkunftsstaat bezogene Feststellung eines Abschiebungsverbots. 

Für einen daneben (konkludent hilfsweise) erhobenen Antrag auf Aufhebung des den Asylantrag wegen der Unzulässigkeit zu Unrecht in der Sache ablehnenden Bescheides, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, um ein Fortwirken des Rechtsscheins der vom Bundesamt vorgenommenen sachlichen Prüfung des Schutzbegehrens auf eine Prüfung eines etwaigen weiteren Asylantrags des Klägers auszuschließen. 

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. März 2024 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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