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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
2Der nunmehr von dem Antragsteller gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23. Februar 2026, mit dem er für die Dauer bis zum Ende des Schuljahres 2025/2026 vom Besuch der A. in H. xx xxx N. ausgeschlossen worden ist, wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
5Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage oder eines Widerspruches gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt.
6Diese Maßstäbe zugrundgelegt, war nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wiederherzustellen.
7Zunächst genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach wurde das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Ausschlusses vom Schulbesuch nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW in ausreichendem Maße begründet, indem auf die ernsthafte Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit der anderen Schülerinnen und Schüler sowie des schulischen Personals durch die Beschulung des Antragstellers abgestellt und ausgeführt wird, dass dessen Schulbesuch ohne ausreichende medikamentöse Behandlung eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer am Schulleben beteiligter Personen darstellen würde, da von dem Antragsteller plötzlich auftretende, nicht zuverlässig vorhersehbare aggressive Durchbrüche zu erwarten seien, solange keine adäquate medikamentöse Therapie etabliert sei. Wenn dem Widerspruch des Antragstellers aufschiebende Wirkung zukäme, wäre die Schule verpflichtet, den Antragsteller zu beschulen, obwohl die amtsärztliche Stellungnahme eine Beschulung derzeit nicht als verantwortbar ansehe. Der erforderliche Ausnahmecharakter der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung und der notwendige Einzelfallbezug wird damit ausreichend herausgestellt.
8Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich (auch inhaltlich) rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Dies ist vielmehr eine Frage der vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenabwägung.
9Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Schulausschlusses des Antragstellers nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Denn der von dem Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 3. März 2026 erhobene Widerspruch dürfte nach derzeitiger Aktenlage keinen Erfolg haben. Der Bescheid vom 23. Februar 2026, mit dem der Antragsteller bis zum Ende des Schuljahres 2025/2026 von dem Besuch der A., bei der es sich um eine Förderschule der Stadt H. xx xxx N. mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung (im Folgenden nur: Förderschule) handelt, erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig.
10Ermächtigungsgrundlage für den gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Ausschluss vom Besuch der Schule ist § 54 Abs. 3 SchulG NRW. Nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW können Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule oder deren Teilnahme an anderen schulischen Veranstaltungen eine konkrete Gefahr für die physische oder psychische Unversehrtheit anderer oder die eigene bedeutet, vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Nach § 54 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW trifft die Entscheidung die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund eines regelmäßig zu überprüfenden amtsärztlichen Gutachtens.
11§ 54 Abs. 3 SchulG NRW erfasst dabei im Kern die in § 34 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgezählten Infektionskrankheiten (z.B. Diphterie, Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Läuse und Salmonellen). Über diese Infektionsgefahren hinaus schützt § 54 Abs. 3 SchulG NRW Mitschüler allerdings auch vor solchen Gesundheitsgefahren, die ein an einer krankhaften Verhaltensstörung leidender Schüler durch ein nicht steuerbares aggressives Fehlverhalten verursacht.
12OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 19 B 1738/21 -, juris, Rn. 8 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2024 - 18 K 520/23 -, juris, Rn. 64; VG Köln, Urteil vom 3. Mai 2023 - 10 K 716/23 -, juris, Rn. 29.
13Bei der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lagen die Tatbestandsvoraussetzungen für den hier verfügten vorläufigen Schulausschluss bis zum Ende des Schuljahres 2025/2026 vor.
14Der Antragsteller, bei dem mit Bescheid vom 16. April 2021 sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung festgestellt worden ist, besucht die Förderschule im fünften Schulbesuchsjahr.
15In den beigezogenen Verwaltungsvorgängen sind zahlreiche gewaltsame Übergriffe auf andere Kinder und Schulpersonal dargelegt, die sich in den letzten Jahren ereignet haben, sich in Intensität und Häufigkeit gesteigert und neben physischen Schäden auch bereits psychische Beeinträchtigungen bewirkt haben. So ergibt sich aus den Berichten, dass die anderen Kinder Angst vor den unvermittelten Gewaltausbrüchen des Antragstellers haben und im Rahmen ihrer Möglichkeiten versuchen, dem Antragsteller auszuweichen. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge habe der Antragsteller einer Mitarbeiterin am 14. September 2023 unvermittelt mit seiner Hand an die Brust gegriffen und zugekniffen. Am 28. Februar 2024 habe er im Teach Raum seine zuständige Pädagogin und eine weitere Pädagogin (eine in die Brust, die andere in die Hand) gebissen. Im Schuljahr 2023/2024 habe es zwei gemeldete Arbeitsunfälle durch Mitarbeiter der Lebenshilfe gegeben, die durch den Antragsteller verursacht worden seien: Am 26. Januar 2024 habe der Antragsteller seiner Integrationskraft so fest in den Arm gebissen, dass diese im Anschluss im Krankenhaus behandelt worden sei. Er habe getreten, mit dem Kopf geschlagen und den Mitarbeiter schließlich in den Arm gebissen, sodass eine Bisswunde entstanden sei, die eine offene Stelle aufgewiesen habe. Beim zweiten Arbeitsunfall habe der Antragsteller zunächst ein anderes Kind gebissen. Als die weitere Integrationskraft aus der Klasse eingegriffen habe, habe der Antragsteller versucht, diese ebenfalls zu beißen. Sie habe den Arm schnell wegziehen können, sei jedoch mit ihrem Gesicht dem Antragsteller ein Stück nähergekommen, sodass der Antragsteller ihr mit dem Kopf gegen die Nase geschlagen habe, worauf diese blau und dick geworden sei. Insgesamt sei es allein in der Zeit vom 31. März 2025 bis zum 11. November 2025 zu 53 dokumentierten Vorfällen, davon im laufenden Schuljahr 2025/2026 zu 24 dokumentierten Vorfällen gekommen, wovon vier Vorfälle, die im angegriffenen Bescheid benannt worden seien, zu Unfallberichten geführt und drei dieser Vorfälle einen Arztbesuch der Beteiligten zur Folge gehabt hätten. So sei der Antragsteller am 30. September 2025, als er in einer Arbeitsphase an einem Tisch gesessen habe, unvermittelt aufgesprungen und mit seinem Kopf gegen die Nase der Lehrerin geschlagen, der anschließend ärztlicherseits eine Nasenbeinprellung attestiert worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Antragsteller als einziger Schüler mit der Lehrerin und seiner individuellen Integrationskraft im Klassenraum befunden. Am 8. Oktober 2025 habe der Antragsteller unvermittelt in die Kette einer Schaukel gegriffen, so dass ein Mitschüler von der Schaukel gerutscht sei, der anschließend über Schmerzen an Bauch und Beinen geklagt habe. Am 29. Oktober 2025 habe der Antragsteller unvermittelt die Impulskontrolle verloren und mit seinem Kopf gegen das Jochbein eines Mitschülers gestoßen, dem anschließend ärztlicherseits lockere Zähne attestiert worden seien. Am 11. November 2025 habe der Antragsteller versucht, einer Integrationskraft und einem Mitschüler einen Schlag mit dem Kopf zu versetzen. Bei dem zur Deeskalation der Situation anschließend mit seiner Integrationskraft und einer Lehrkraft unternommenen Spaziergang habe er unvermittelt mit dem Kopf ausgeholt und der Lehrkraft einen Schlag gegen das obere Nasenbein versetzt, der daraufhin ärztlicherseits eine Nasenbeinprellung attestiert worden sei. Darüber hinaus berichten die ihn unterrichtenden Lehrkräfte von einer Vielzahl herausfordernden Verhaltensweisen des Antragstellers, zu denen tägliches Weglaufen, das Zerreißen von Dokumenten oder Büchern, Kratzen, Kneifen, sowie Schläge mit der Hand und dem Kopf gehören. Dabei hätten sich vor allem die unangemessenen Kontaktaufnahmen zu Mitschülerinnen und Mitschülern sowie die fremdaggressiven Vorfälle gesteigert. Durch das Verhalten des Antragsellers sei es mehrfach zu Verletzungen gekommen, die ärztlich versorgt hätten werden müssen.
16Eine derartige Vorgehensweise gefährdet die Gesundheit der Mitschülerinnen und Mitschüler des Antragstellers und des Schulpersonals in einem solche Maße, dass die Schule zu Schutzmaßnahmen verpflichtet ist. Die detaillierten Darstellungen der einzelnen Übergriffe sind auch glaubhaft und fußen auf den Beobachtungen verschiedener am Schultag beteiligter Personen.
17Es bestehen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Weiteren greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller unter einer krankhaften Verhaltensstörung leidet und sein Verhalten nicht hinreichend steuern kann. Dass die Verhaltensweisen des Antragstellers auf einer krankhaften Verhaltensstörung beruhen, dürfte nach dem Vortrag der Beteiligten unstreitig sein. Die Krankheitsbedingtheit der impulsiven, nicht immer vorhersehbaren aggressiven Durchbrüche des Antragstellers hat die Schulamtsärztin, die den Antragsteller nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners seit fünf Jahren kennt, mit amtsärztlichen Gutachten vom 16. Dezember 2021, 17. September 2024 und vom 15. Dezember 2025 festgestellt. Diesen Gutachten sind jeweils amtsärztliche Untersuchungen des Antragstellers, vor dem Gutachten vom 17. September 2024 zusätzlich ein Besuch an der Schule vorausgegangen. Ferner sind vor der Gutachtenerstellung der letzten beiden Gutachten ausweislich der Gutachten jeweils Konsultationen mit der den Antragsteller behandelnden Fachärztin zu den bestehenden Therapiemöglichkeiten des Antragstellers erfolgt. In einer zusätzlichen Stellungnahme vom 23. Februar 2026 führte die Amtsärztin zudem aus, dass die Förderschule über eine umfassende Erfahrung mit Kindern mit Autismus-Spektrum-Störung verfüge und das Verhalten des Antragstellers die üblichen Verhaltensvariationen im Rahmen einer Autismus-Spektrum-Störung deutlich übersteige. Ausweislich des von dem Antragsteller vorgelegten Beschlusses des Familiengerichtes H. xx xxx N. vom 9. Januar 2026 lag diesem ein ärztliches Zeugnis der den Antragsteller behandelnden Fachärztin G. vom 15. Dezember 2025 vor, aus dem sich ergeben habe, dass der Antragsteller eine fachärztlich gesicherte Diagnose eines frühkindlichen Autismus im Sinne einer Autismus-Spektrum-Störung sowie eine komorbide Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) aufweise. Im Alltag zeige der Antragsteller eine ausgeprägte Impulsivität sowie eine deutlich eingeschränkte Fähigkeit zur Selbststeuerung. Insbesondere in Situationen mit erhöhter emotionaler, sozialer oder sensorischer Belastung komme zu einer raschen Überforderung mit Verlust der Verhaltenskontrolle. Es bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller sich oder andere bei fehlenden Sicherungsmaßnahmen aufgrund von impulsivem Verhalten gefährde. Die Verhaltensweisen des Antragstellers stellten Folgen der zugrundeliegenden neuroentwicklungsbedingten Störungen dar. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge sei bei dem Antragsteller bereits im Kindergarten von dem Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie H. die Diagnose frühkindlicher Autismus (F 84.0 G) gestellt worden. Da der Antragsteller auch im Kindergarten bereits herausforderndes Verhalten gezeigt habe, sei er dort durch einen Individualhelfer begleitet worden. Ausweislich einer E-Mail des Sozialamtes der Stadt H. xx xxx N. vom 21. März 2024 erhält der Antragsteller seit März 2022 durch das Sozialamt H. Eingliederungshilfeleistungen gemäß SGB IX in Form einer Autismustherapie sowie seit September 2023 Schulbegleitung durch eine Integrationskraft. Dort seien als Diagnosen für den Antragsteller eine Autismus-Spektrum-Störung (Frühkindlicher Autismus F84.0, ICD 10) und ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (F90.0, ICD 10) bekannt. Im Rahmen der Anbindung an die Eingliederungshilfe falle zunehmend auf, dass der Antragsteller deutliche Einschränkungen bei seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben habe und sich stark fremd- und eigenaggressiv verhalte, weswegen er seit längerer Zeit kurzbeschult werde. Die bereits vorhandenen Ressourcen in Form von Autismustherapie, Begleitung durch eine Integrationskraft und einen Familien unterstützenden Dienst seien nicht ausreichend, um Teilhabeeinschränkungen auszugleichen. Die ambulanten Hilfemöglichkeiten seitens des Sozialamtes seien ausgeschöpft. Alle Hilfebeteiligten sähen die Dringlichkeit einer stationären Aufnahme. Ausweislich der Stellungnahme der pädagogischen Fachkraft der Eingliederungshilfe vom 1. März 2024 zeige sich der Antragsteller zunehmend angespannter und komme es folglich vermehrt zu Impulsdurchbrüchen in der Schule. Obwohl der Antragsteller kurzbeschult werde, zeige er in der Schule starke Auffälligkeiten, sodass er zunehmend fremd- und eigenaggressiv reagiere, indem er sich und andere Menschen kneife, seinen Kopf gegen Erwachsene schlage, sich und andere Menschen beiße, sich und andere Menschen schlage und nach anderen Menschen trete. Hierbei verletze er teilweise auch Mitschülerinnen und Mitschüler. Häufig seien die Verletzungen in Form von deutlichen Bissspuren und Hämatomen sichtbar. Wenn man den Antragsteller in diesen Phasen der Aggression beobachte, sei ihm anzumerken, dass er sehr verzweifelt sei und keine Handlungsalternativen besitze. Auch durch das Auswechseln des Erwachsenen oder einen Raumwechsel sei der Antragsteller nicht mehr zu beruhigen. Die Schule sei am Ende ihrer Möglichkeiten. Alle Hilfebeteiligten sähen die stationäre Aufnahme zur medikamentösen Einstellung als einzige Möglichkeit an, dem Antragsteller zu helfen. Bereits die Kurzbeschulung erschwere es der Mutter, ihren beruflichen Verpflichtungen nachzukommen. Da sie in Teilzeit berufstätig sei, stelle es sie vor eine unlösbare Aufgabe, wenn der Antragsteller aufgrund seiner aggressiven Verhaltensweise kurzfristig von der Schule ausgeschlossen werde. Auch der Autismustherapeut sehe keine pädagogischen Interventionen mehr, mit denen er den Antragsteller in Krisensituationen erreichen und ihm helfen könne. Alle ambulanten Möglichkeiten seien bereits ausgeschöpft und das Verhalten des Antragstellers verschlechtere sich weiter. Die mit dem Antragsteller im schulischen Kontext als Integrationskraft beschäftigte Lebenshilfe bestätigt, dass das aggressive Verhalten des Antragstellers in den meisten Fällen aus dem Nichts komme und daher nicht vorhersehbar sei. Bei der Begleitung des Antragstellers müsse die Integrationskraft zu jeder Zeit vollkommen fokussiert sein. Sie könne keine Sekunde den Blick abwenden, um eine durchgehende Begleitung zu ermöglichen, da der Antragsteller ansonsten die Chance nutze und wegrenne, was aufgrund des fehlenden Gefahrenbewusstseins eine große Gefahr darstelle.
18Nach Aktenlage gab es meist keinen erkennbaren Anlass für die körperlichen Übergriffe des Antragstellers, sodass weitere ähnliche Vorfälle konkret zu erwarten waren und ohne den Ausschluss vom Schulbesuch bei unveränderten persönlichen Umständen des Antragstellers weiterhin zu erwarten wären. Diese aktenkundigen Feststellungen hat der Antragsteller nicht entkräftet. Unter diesen Umständen ist der Ausschluss des Antragstellers vom Schulbesuch voraussichtlich rechtmäßig. Der darin liegende Eingriff in sein Recht auf schulische Bildung ist gerechtfertigt, um den Bildungsanspruch und die körperliche Unversehrtheit der Mitschülerinnen und Mitschüler sowie des Schulpersonals zu gewährleisten.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2024 - 19 B 1064/24 -, juris, Rn. 8 ff. unter Verweis auf das BVerfG.
20Der befristete Ausschluss des Antragstellers vom Schulbesuch ist bei der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung angesichts weiter zu erwartenden gewalttätigen Verhaltens verhältnismäßig und auch im Übrigen frei von Ermessensfehlern.
21Der kommissarisch mit der Schulleitung beauftragte stellvertretende Schulleiter hat nach Einholung des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens das ihm nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW zukommende eigenständige Ermessen ausgeübt, ob die ihm über das schulische Verhalten des Antragstellers vorliegenden Erkenntnisse und medizinische Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte für das tatbestandlich vorausgesetzte nicht steuerbare Fehlverhalten bieten und einen Schulausschluss des Antragstellers rechtfertigen.
22Es ist bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich, dass der stellvertretende Schulleiter vor dem Erlass des Schulausschlusses des Antragstellers nicht zuvor alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung des Antragstellers nach den § 19 Abs. 2 Nr. 6, § 20 SchulG NRW erfolglos ausgeschöpft hat, sodass ihm kein milderes Mittel als der Schulausschluss des Antragstellers mehr zur Verfügung stand, um den gesundheitlichen Schutz der Mitschülerinnen und Mitschüler und des übrigen Schulpersonals zu gewährleisten.
23Hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 19 B 1738/21 -, juris, Rn. 8 f. m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 3. Mai 2023 - 10 K 716/23 -, juris, Rn. 29.
24Die über besondere sonderpädagogische Sachkunde bezüglich der von dem Antrag-steller aufgrund seines Gesundheitszustandes gezeigten Verhaltensweisen verfügende Förderschule hat zuvor alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt, um der von dem Antragsteller ausgehenden Gefahr durch schonendere Maßnahmen zu begegnen und auch gleichzeitig den Antragsteller in seiner Entwicklung zu unterstützen und diesem dem Schulbesuch als soziale Teilhabe zu ermöglichen. Gleichwohl hat der Antragsteller sein bisheriges Aggressionsverhalten weiter gesteigert. Seit dem Schuljahr 2023/2024 wurde der Antragsteller beim Schulbesuch von einem Integrationshelfer begleitet. Dennoch durchlebte er ausweislich des Zeugnisses für das Schuljahr 2023/2024 - und wie bereits ausgeführt - mehrmals in der Woche emotionale Krisen, in denen er akut selbst- und fremdverletzendes Verhalten zeigte. Während das herausfordernde Verhalten zum Teil die Reaktion auf das Abweisen eines Wunsches gewesen sei, seien die Auslöser für das selbst- und fremdverletzendes Verhalten oft von außen nicht erkennbar. In Phasen der Anspannung müsse der Antragsteller von seinen Mitschülerinnen und Mitschülern isoliert werden, da es bereits im Schuljahr 2023/2024 vermehrt zu unvorhersehbaren körperlichen Angriffen auf andere Kinder gekommen sei. Ferner hat die Schule in der Vergangenheit mehrfach Kurzbeschulungen des Antragstellers angeordnet, so ab dem 11. November 2024 für das Schuljahr 2024/2205 im Zeitrahmen von 8:45 Uhr - 10:30 Uhr, die durch eine Lehrkraft mit Unterstützung durch eine individuelle Schulbegleitung durchgeführt wurde. Grundlage für die Kurzbeschulung war das aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung und einer Hospitation vor Ort erstellte schulärztliche Gutachten vom 17. September 2024, in dem festgestellt worden ist, dass aus amtsärztlicher Sicht der Antragsteller nur eingeschränkt beschulbar sei. Die nicht vorhersehbaren aggressiven Durchbrüche des Antragstellers würden als krankheitsbedingt eingeschätzt und eine Gefahr für die Mitschülerinnen und Mitschüler sowie für die erwachsenen Mitarbeitenden darstellen. Deshalb sei derzeitig nur ein eingeschränkter Schulbesuch möglich. Um den Antragsteller weiter an die Förderschule anzubinden, würde die Kurzbeschulung im Rahmen einer 2:1 Betreuung mit einer Lehrkraft und einem individuellen Integrationshelfer versucht, die von der Förderschule mit enorm personalintensiven Maßnahmen mit einem mit dem Antragsteller gut vertrauten Integrationshelfer und einer Fachkraft, die sich zum Teil auch nach kurzer Zeit ablösten, leistbar sei. Die schulischen Maßnahmen seien damit erschöpft, schon lange werde ein Klinikaufenthalt in M. angestrebt, wo der Antragsteller auf der Warteliste stehe. Die Möglichkeit einer neben der morgendlichen Medikamentendosis auch in der Förderschule erfolgenden medikamentösen Unterstützung, falls die Impulsdurchbrüche eine nicht mehr gut zu beherrschende Form annehmen würden, sei laut der behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaterin möglich und solle als weitere Unterstützung in Absprache zwischen Mutter und Kinder- und Jugendpsychiaterin in Betracht gezogen werden. Eine autismusspezifische Therapie, mit einer Therapeutin/Therapeuten, welche direkt mit dem Antragsteller arbeiteten, könne in Erwägung gezogen werden. In M. sollte erneut die Möglichkeit einer raschen Aufnahme eruiert werden.
25Auch während der Zeiten der Kurzbeschulung des Antragstellers kam es in dem verkürzten Schultag beständig zu aggressiven Übergriffen auf Schülerinnen und Schüler und das Schulpersonal, selbst bei einer 1:1 bzw. 2:1 Betreuung des Antragstellers. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge haben die Förderschule und alle sonstigen den Antragsteller unterstützenden Stellen erfolglos alle ihnen möglichen sonderpädagogischen und anderweitigen Unterstützungsmaßnahmen ausgeschöpft, um einerseits dem Antragsteller den Schulbesuch und soziale Teilhabe zu ermöglichen, andererseits den Mitschülerinnen und Mitschülern bzw. dem Schulpersonal einen gefahrlosen Schulbesuch bzw. Arbeit an der Förderschule ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit zu ermöglichen.
26Es ist nicht ersichtlich, wie die der von dem Antragsteller vorgelegte Beschluss des Familiengerichtes vom 9. Januar 2026 geeignet sein soll, die unvermittelt auftretenden fremdaggressiven Verhaltensweisen des Antragstellers in der Schule zu unterbinden, abgesehen davon, dass die dort erlaubten Maßnahmen (Festhalten, Versperren von Türen) als geeignete pädagogische Maßnahmen von der Förderschule mangels gesetzlicher Grundlage abgelehnt werden.
27Da das schulische Fehlverhalten des Antragstellers von diesem krankheitsbedingt nicht steuerbar ist, kommen neben vorrangig gebotenen, hier ausgeschöpften sonderpädagogischen Unterstützungsmaßnahmen auch erzieherische Einwirkungen nach § 53 Abs. 2 und 3 SchulG NRW als mildere Mittel gegenüber dem Antragsteller zum Schutz der Mitschülerinnen und Mitschüler und des Schulpersonals nicht in Betracht, da diese ein steuerbares Fehlverhalten des Antragstellers voraussetzen, damit der mit derartigen Maßnahmen verfolgte pädagogische Zweck einer nachhaltigen Verhaltensänderung erfüllt werden kann.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2024 - 19 B 1064/24 -, juris, Rn. 11 ff. m.w.N.
29Hierfür bestehen aber ausweislich der vorliegenden Unterlagen weder Anhaltspunkte noch ist derartiges von dem Antragsteller vorgetragen worden.
30Der bis zum Schuljahresende andauernde Schulausschluss des Antragstellers ist bei summarischer Prüfung auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, das Recht auf Bildung aus Art. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 LVerf NRW, § 1 Abs. 1 SchulG NRW des Antragstellers sowie das Diskriminierungsverbot behinderter Menschen stehen bei summarischer Prüfung nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Schutz der Gesundheit der ebenfalls behinderten Mitschülerinnen und Mitschülern und des schulischen Personals aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass in dem angegriffenen Bescheid zu Gunsten des Antragstellers Nebenbestimmungen nach§ 36 Abs. 2 VwVfG NRW in Form einer Befristung (Nr. 1) und einer auflösenden Bedingung (Nr. 2) vorgenommen worden sind, sodass es der Antragsteller bzw. seine Erziehungsberechtigten in der Hand haben, durch ihr Verhalten (Inanspruchnahme der vielfach von fachkundigen, mit dem Verhalten des Antragstellers vertrauten Personen befürworteten fachärztlichen Einleitung und stabilen Etablierung einer adäquaten medikamentösen Therapie, die zu einer nachhaltigen Verhaltensverbesserung des Antragstellers im Sinne einer erheblich reduzierten Impulsivität und deutlich verminderten aggressiven Durchbrüchen führt sowie Nachweis der Beantragung eines stationären Aufenthaltes in einer Klinik für Jugendpsychiatrie für den Antragsteller) die Dauer des Schulausschlusses zu verkürzen und die Voraussetzungen für einen Schulbesuch des Antragstellers unter Gewährleistung der Rechte der übrigen die Schule besuchenden Schülerinnen und Schüler bzw. der dort tätigen Beteiligten zu schaffen.
31Der Besuch einer Schule bedeutet für Schüler und ihre erziehungsberechtigten Eltern nicht nur die Inanspruchnahme von Rechten, sondern ist auch mit Pflichten verbunden (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, § 42 Abs. 3 und 4 SchulG NRW), die Schüler und Eltern im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erfüllen müssen. So haben Schülerinnen und Schüler u.a. die Pflicht daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann (§ 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW) und wirken Eltern im Rahmen dieses Gesetzes an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und sorgen dafür, dass ihr Kind seine schulischen Pflichten erfüllt bzw. erfüllen kann (§ 42 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchulG NRW).
32Nicht nur der Antragsteller ist aufgrund seiner eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten und seines Gesundheitszustandes besonders vulnerabel, sondern auch seine Mitschülerinnen und Mitschüler bedürfen aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten und ihres Gesundheitszustandes, aufgrund dessen sie die Förderschule besuchen, beim Schulbesuch eines besonderen Schutzes, da sie das Verhalten des Antragstellers nicht einschätzen und diesem weder begegnen noch ausweichen können, um ihre Gesundheit zu schützen. Wie sich aus den belegten Vorfällen ergibt, ist auch das fachkundige Schulpersonal nicht in der Lage, die Mitschülerinnen und Mitschüler sowie sich selbst vor dem unkontrollierten Verhalten des Antragstellers zu schützen, ohne gesundheitliche Schäden zu erleiden. Sowohl die von der Amtsärztin in Absprache mit der den Antragsteller behandelnden Fachärztin für möglich gehaltene kurzzeitige Aufdosierung/Ausweitung der Medikation und Beurteilung auf Nebenwirkungen, die einen erneuten Schulstart in Kurzbeschulung möglich macht, als auch die Inanspruchnahme einer stationären Behandlung des Antragstellers in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, die sowohl eine intensive Arbeit mit dem Antragsteller als auch eine medikamentöse Einstellung unter sofortiger Kontrolle ermöglichen würde, als Mitwirkungshandlungen, um eine Wiederaufnahme des Schulbesuchs des Antragstellers und Verbesserung dessen sozialer Teilhabe zu ermöglichen, werden von der Mutter des Antragstellers bisher abgelehnt. Dass eine medikamentöse Umstellung auf Neuroleptika bei dem Antragsteller medizinisch nicht indiziert bzw. kontraindiziert sei, hat der Antragsteller zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt trotz einer entsprechenden gerichtlichen Aufforderung nicht durch die Vorlage eines entsprechenden fachärztlichen Gutachtens seiner ihn behandelnden Fachärztin belegt. Etwaige Einschränkungen des Antragstellers durch die Medikamentierung sind mit der Notwendigkeit des Schutzes der anderen am Schulleben Beteiligten und dem erstrebten Ziel der Beschulung des Antragstellers nebst der Ermöglichung seiner sozialen Teilhabe abzuwägen. Es mag sein, dass das Verhalten des Antragstellers - wie auch von der Amtsärztin in ihrer zusätzlichen Stellungnahme vom 23. Februar 2026 ausgeführt - im häuslichen Bereich von seinem schulischen Verhalten abweicht. Es kommt für die Wiederaufnahme des Schulbesuchs jedoch allein auf dessen Verhalten während des Schulbesuchs an und müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um während des Schulbesuchs des Antragstellers auch seinen Mitschülerinnen und Mitschülern sowie dem Schulpersonal einen gefahrlosen Aufenthalt in der Förderschule zu ermöglichen. Da die Amtsärztin bei Anwendung einer geeigneten medikamentösen Einstellung des Antragstellers in Absprache mit der den Antragsteller behandelnden Fachärztin die Wiederaufnahme des Schulbesuchs durch den Antragsteller (noch) für möglich hält, liegen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für ein Ruhen der Schulpflicht des Antragstellers nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW nicht vor.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (halber Auffangwert).
35Rechtsmittelbelehrung
36Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
37Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
38Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
39Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.