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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1 und 2 je zu 1/2.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Kläger begehren die Fällung eines im öffentlichen Straßenraum stehenden Lindenbaumes bzw. die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zum Ausschluss weiterer Eigentumsbeeinträchtigungen durch behaupteten Wurzeleinwuchs dieses Baumes auf ihr Hausgrundstück sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Bezug auf vorgeblich durch Wurzeleinwuchs des Baumes im Keller ihres Hauses entstandener Schäden.
3Die Kläger sind seit November des Jahres 2020 gemeinschaftliche Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung Z.-straße 00 in 00000 P.. Auf diesem Grundstück befindet sich eine von den Klägern genutzte und ca. vor 70 bis 80 Jahren errichtete Doppelhaushälfte. Im öffentlichen Straßenraum vor dem klägerischen Grundstück befindet sich auf einem Grünstreifen in einem Abstand von 5 m zum Wohnhaus ein ca. 60 Jahre alter Lindenbaum, der Bestandteil einer Alleenbepflanzung der Z.-straße ist und eine Höhe von ca. 20 m aufweist. Zwischen dem Grünstreifen und dem Wohnhaus der Kläger befinden sich ein Bürgersteig und der Vorgarten. Der Stamm des Lindenbaumes wächst zur öffentlichen Straße hin insoweit in den öffentlichen Straßenraum hinein, als durch den Umfang des Baumstammes und des Wurzelwerkes der zur Straße hin belegene Randstein teilweise leicht verdrängt wurde. Im hinter dem Wohnhaus der Kläger belegenen Garten befinden sich aktuell keine Bäume. Allerdings befanden sich in der Vergangenheit mehrere Tannenbäume im Garten des Grundstücks, die vor ca. 20 Jahren entfernt wurden. Im Kellergeschoss des klägerischen Wohnhauses sind vereinzelt Risse im Fliesenboden vorhanden. Des Weiteren weist der Fliesenboden im Keller Unebenheiten bzw. Wölbungen auf.
4Mit E-Mail vom 14. Dezember 2020 wandten sich die Kläger an die Beklagte, teilten mit, dass sie im November 2020 das Haus auf der Z.-straße 00 in 00000 P. gekauft und nunmehr festgestellt hätten, dass sich der Kellerboden an manchen Stellen anhebe und die Fliesen gerissen seien. Sie hätten eine Stelle geöffnet und eine Wurzel entdeckt. Angesichts dessen baten die Kläger die Beklagte um schnelle Hilfe. Sie vermuteten, die Wurzel stamme von dem im öffentlichen Straßenraum befindlichen Lindenbaum.
5Daraufhin wurde die Örtlichkeit von einem Mitarbeiter der Beklagten am 22. Dezember 2020 in Augenschein genommen, es wurden Lichtbilder gefertigt und der Kellerboden wurde an einer Stelle durch Herausnahme einer Fliese geöffnet. Hierbei konnte unter der Fliese im Boden lediglich eine Feinwurzel festgestellt werden.
6Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 wandten sich die Kläger erneut an die Beklagte und machten dieser gegenüber Schadensersatzansprüche geltend. Diesbezüglich führten sie im Wesentlichen aus, der Fliesenfußboden im Kellergeschoss ihres Hauses sei durch das Wurzelwerk des im öffentlichen Straßenraum befindlichen Lindenbaumes stark beschädigt worden. Es werde ein Beseitigungsanspruch sowie ein Schadensersatzanspruch für die bisher eingetretenen Beschädigungen dem Grunde nach geltend gemacht und um Stellungnahme bis zum 31. Januar 2021 gebeten.
7In der Folgezeit wurde eine Beseitigung des Lindenbaumes, weiteren Wurzelwuchses bzw. der von den Klägern geltend gemachten Schäden seitens der Beklagten nicht vorgenommen.
8Ausweislich einer internen E-Mail der Beklagten vom 24. März 2021 wurde seitens des örtlichen Gasversorgers NEW Netz GmbH im März 2021 vor dem klägerischen Grundstück an einer dort verlaufenden und mit Wurzelschutzplatten versehenen Gasleitung im Boden eine Wurzel gekappt und entfernt. Aus einer weiteren internen E-Mail der Beklagten vom 7. April 2021 geht u.a. hervor, dass nach Auskunft der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises P. eine saubere Kappung der Wurzeln des vor dem klägerischen Grundstück befindlichen Lindenbaumes außerhalb des Kronentraufbereiches des Baumes dessen Standsicherheit nicht gefährde. Einer weiteren internen E-Mail der Beklagten vom 11. Oktober 2023 ist u.a. zu entnehmen, dass mit Blick auf behauptete wurzelbedingte Schäden im Keller des klägerischen Wohnhauses eine Fällung des Lindenbaumes nicht erforderlich sei, weil das Wurzelwerk unmittelbar an der Grundstücksgrenze gekappt werden könne.
9Die Kläger stellten bereits unter dem 25. März 2021 den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (Az.: 3 OH 8/21). Im Zuge dieses Verfahrens ordnete das Landgericht Mönchengladbach durch Beschluss vom 5. Januar 2022 - 3 OH 8/21 - Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an und beauftragte den Sachverständigen D R., C.-straße 00, 00000 W., mit der Erstellung des Gutachtens.
10Nach dem Ergebnis des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens des R. vom 22. August 2023 (im Folgenden: Sachverständigengutachten) stehe nach Auffassung des Sachverständigen fest, dass unter der Bodenplatte des Wohnhauses Baumwurzeln vorhanden seien. Der Fußbodenaufbau im Keller des Wohnhauses bestehe aus einem Fliesenboden mit Fliesenkleber und beigefarbenen Fliesen, darunterliegend aus einem ca. 10 bis 15 cm starken und unbewehrten Betonboden, darunterliegend einem Sandbett und wiederum darunterliegend aus gewachsenem Boden. Im rückwärtigen, zum Garten hin belegenen Kellerraum des Wohnhauses weise der Fliesenboden ein Loch auf, in dem eine Wurzel zu erkennen sei. Die Öffnung und Freilegung hätten die Kläger gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Beklagten vorgenommen. Vor dieser Freilegung habe der Fußboden Wölbungen aufgewiesen, mehrere Fliesen seien gerissen gewesen. Nach der Freilegung sei unterhalb des Betonbodens eine ca. 2,5 bis 3,0 cm dicke Wurzel zu erkennen. Der gerissene Fliesenboden in diesem Bereich weise Verwerfungen und Höhenunterschiede zum intakten Fliesenboden von mehr als 1,0 cm auf. Im vorderen zur Straße hin belegenen Kellerraum weise der Fliesenboden Wölbungen mit einer Ebenheitsabweichung bis zu 20 mm auf, die parallel zur Außenwand liegen. Nach einer im vorderen Kellerraum durchgeführten Bauteilöffnung mit einem Umfang von 1,00 m x 1,20 m, einer Entfernung des Fliesenbodens und der Bodenplatte in diesem Bereich sowie einer dort vorgenommenen Ausschachtung mit einer Tiefe von 0,5 m sei Wurzelwerk zu erkennen, welches von der Straßenseite her eingedrungen sei und sich unterhalb der Gründungsebene des Gebäudes befinde. Nach einer unmittelbar vor dem klägerischen Wohnhaus durchgeführten Ausschachtung im öffentlichen Straßenraum im Bereich des Kellerlichtschachtes bis zur Unterkante des Fundamentes des klägerischen Wohnhauses sei zu erkennen, dass die Baugrube mit Wurzelwerk durchsetzt sei. Neben feineren Herzwurzeln seien auch Wurzeln vorhanden, die eine Dicke von bis zu 5,0 cm aufwiesen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Kläger gegenüber dem Sachverständigen angegeben hätten, auf der Gartenseite des Hauses habe zu keinem Zeitpunkt ein Baum gestanden, könnten die im Kellergeschoss des Wohnhauses festgestellten Wurzeln nur von dem im öffentlichen Straßenraum belegenen Lindenbaum herrühren. Für das vorgefundene Schadensbild (Wölbungen und Risse) an der Kellerbodenplatte in den straßenseitig und gartenseitig gelegenen Kellerräumen, in denen jeweils eine Wurzel gefunden worden sei, könnten die zwei vorgefundenen Wurzeln alleine indes nicht verantwortlich sein. Die zwei vorgefundenen Wurzeln mit einer Stärke von ca. 3,0 cm seien nicht in der Lage, Verformungen in der Bodenplatte und auf dem Fußboden herbeizuführen. Es sei nicht auszuschließen, dass unterhalb der Bodenplatte noch weitere Wurzeln vorhanden seien, die dann in ihrer Gesamtheit zu den Aufwölbungen des Fußbodens führten. Um überprüfen zu können, ob sich unterhalb der Bodenplatte ein verzweigtes Wurzelwerk befinde, welches in der Lage sei, die vorgefundenen Verformungen hervorzurufen, müsse unter Beachtung der statischen Gegebenheiten die Bodenplatte abschnittsweise ausgebaut werden. Die vorgefundenen Wurzeln beeinträchtigten die Standsicherheit des Gebäudes nicht. Bei einem möglichen Vorhandensein eines großflächigen Wurzelbewuchses könnten Beeinträchtigungen hingegen nicht ausgeschlossen werden. Eine genaue Aussage über den Wurzelbewuchs und weitere Beschädigungen seien nicht ohne weitergehende Untersuchungen möglich. Angesichts dieser unklaren Situation könnten Kosten für die Beseitigung der bisherigen Beschädigungen nicht sinnvoll beziffert werden.
11Die Kläger haben am 18. März 2024 Klage vor dem Landgericht Mönchengladbach erhoben.
12Mit Verweisungsbeschluss vom 23. September 2024 - 3 O 125/24 - hat das Landgericht Mönchengladbach den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.
13Zur Begründung der Klage führen die Kläger im Wesentlichen aus, die Beschädigungen im Bereich der Bodenplatte und des aufliegenden Fliesenfußbodens im Keller ihres Hauses seien auf den Wurzelwuchs des vor ihrem Haus befindlichen Lindenbaumes zurückzuführen. Die Beklagte sei ihren regelmäßigen Überprüfungsverpflichtungen in Bezug auf den Lindenbaum nicht hinreichend nachgekommen. Die äußerlichen Beschädigungen des Gehweges, der Straße und des Pflanzbeetes im Bereich des Lindenbaumes hätten die Beklagte zur Einleitung weiterer Untersuchungen in Bezug auf die Auswirkungen des Wurzelwuchses veranlassen müssen, was indes unterblieben sei. Damit habe die Beklagte nicht nur wurzelbedingte Beschädigungen des öffentlichen Verkehrsraumes, sondern auch Beschädigungen des Privateigentums der Kläger in Kauf genommen. Infolge der unterlassenen Verkehrssicherungsverpflichtung sei sie ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig, wobei der genaue Umfang der Schadensersatzverpflichtung nicht bezifferbar sei. Die dargelegten Eigentumsbeeinträchtigungen seien von ihnen nicht entschädigungslos hinzunehmen. Es habe eine Sanierung des Kellerfundamentes, der Bodenplatte und des aufliegenden Bodenbelages zu erfolgen. Unabhängig von finanziellen Entschädigungsansprüchen stehe ihnen gegen die Beklagte in Bezug auf den Lindenbaum auch ein Beseitigungsanspruch zu. Es komme zu erheblichen Beeinträchtigungen ihres Eigentums, die durch Fortsetzung des Wurzelwuchses verstärkt und selbst im Falle einer Sanierung des Hauses zu erneuten Schäden führten. Angesichts dessen könne die von dem Lindenbaum ausgehende Gefahr nur durch dessen vollständige Entfernung bzw. hilfsweise durch regelmäßige Kappung der überwachsenden Baumwurzeln beseitigt werden.
14Der Wurzeleinwuchs sei massiv, sodass sie diesbezüglich nicht zur Duldung verpflichtet seien. Mittlerweile zeigten sich auch weitere Rissbildungen im Objekt, die auf die Wurzelproblematik zurückzuführen seien. Es bestehe zwischenzeitlich Gefahr für Leib und Leben, da sich der Wurzeleinwuchs massiv fortgesetzt habe. Im Kellerbodenbereich gebe es nur noch unebene Stellen. Türen zum Abschluss der Räume, Schuppentüren und Schranktüren ließen sich nur noch schwer öffnen, da diese auf dem Boden schleiften. Auch ihre Nachbarn berichteten von massivem Wurzeleinwuchs. Es befänden sich bereits Wurzeln im Bereich von Gasleitungen, sodass die Beklagte zum Einschreiten verpflichtet sei.
15Sie könnten nicht darauf verwiesen werden, die Wurzeln selbst zu entfernen, da davon auszugehen sei, dass sich diese unter der gesamten Bodenplatte des Objektes befänden. Eine Entfernung der Wurzeln sei daher tatsächlich nicht möglich.
16Naturschutzrechtliche Verbote könnten den geltend gemachten Ansprüchen nicht entgegengehalten werden, weil hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anzuwenden sei.
17Sie selbst hätten erstmals nach Eigentumserwerb im Jahr 2020 Kenntnis von dem Wurzeleinwuchs erhalten. Vorher sei Wurzeleinwuchs nicht bekannt gewesen.
18Es sei auszuschließen, dass der festgestellte Wurzeleinwuchs von ehemaligem Baumbestand im rückwärtigen Grundstücksbereich, d.h. im Garten, stamme. Im Garten stünden bereits seit 20 Jahren keine Bäume mehr. Vor 20 Jahren seien im Garten mehrere Tannen nebst Wurzeln entfernt worden. Tannen seien hingegen Flachwurzler und könnten nicht zu dem vorgefundenen Schadensbild führen.
19Die Kläger beantragen wörtlich,
20Die Beklagte wird verurteilt, die etwa 60 Jahre alte Linde, welche im öffentlichen Verkehrsraum vor dem im Eigentum der Kläger stehenden Objekt Z.-straße 00, 00000 P. steht, zu entfernen.
Hilfsweise für den Fall, dass ein Entfernungsanspruch nicht besteht, wird die Beklagte verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die eine weitere Beeinträchtigung des im Eigentum der Kläger stehenden Hausgrundstückes durch Wurzeleinwuchs ausschließen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern den entstandenen Schaden hinsichtlich des Wurzeleinwuchses in den Keller des Hausgrundstückes Z.-straße 00, 00000 P. zu ersetzen hat.
Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Kläger hätten selbst bei hilfsweiser Wahrunterstellung ihres gesamten - im Übrigen bestrittenen - Vortrags zum angeblichen Wurzelüberwuchs weder einen Anspruch auf Beseitigung des unter Naturschutz stehenden Lindenbaumes noch auf Beseitigung angeblich in ihr Grundstück übergewachsener Wurzeln oder auf Beseitigung des durch einen Wurzelüberwuchs angeblich angerichteter Schäden.
27Einem etwaigen Beseitigungsanspruch stehe die Duldungspflicht gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) entgegen, wonach die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Straßen die Einwirkungen von Pflanzen im Bereich des Straßenkörpers, für die auch die Pflanzabstandsvorschrift des § 41 des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NRW) gemäß § 45 Abs. 1 lit. b NachbG NRW nicht gelte, und alle Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden hätten. Die Kläger hätten als Eigentümer eines an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücks das Eindringen der Wurzeln des Straßenbaumes in ihr Grundstück zu dulden und keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte als Träger der Straßenbaulast die überwachsenden Wurzeln beseitige. Wegen der Duldungspflicht bestünden auch keine Entschädigungsansprüche oder Ansprüche aus Amtspflichtverletzung. Den Klägern verbleibe indes durch § 32 Abs. 3 Satz 2 StrWG NRW die Befugnis, die in ihr Grundstück eingedrungenen Wurzeln nach vorheriger Anzeige gegenüber der Straßenbaubehörde selbst abzuschneiden, soweit dem nicht § 910 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entgegenstehe. Allerdings stehe das Selbstbeseitigungsrecht der Kläger unter dem Vorbehalt einer vorherigen Befreiung von dem naturschutzrechtlichen Verbot der Wurzelkappung.
28Unabhängig davon scheitere der geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung des Lindenbaumes bzw. dessen vollständigen Wurzelwerks auch daran, dass selbst der Beklagten gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW) eine Beseitigung des Baumes grundsätzlich verboten sei. Bei der streitgegenständlichen Linde handele es sich um den Bestandteil einer Allee, die gemäß § 29 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) i.V.m. § 41 LNatSchG NRW unter dem gesetzlichen Schutz des Naturschutzrechts stehe, sodass die Beseitigung von Wurzelwerk, die zur Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung des Alleebaumes führe, dem Verbot des § 41 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW unterliege. Das naturschutzrechtliche Verbot stehe ungeachtet der straßenrechtlichen Rechtslage auch einem zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch entgegen. Da eine Beseitigung des Wurzelwerks das Absterben des streitgegenständlichen Lindenbaumes zur Folge hätte, könne auch der Beklagten ein notwendiger Befreiungsbescheid seitens der insoweit zuständigen Unteren Naturschutzbehörde des Kreises P. nicht erteilt werden. Da die Beseitigung des Wurzelwerks bis zur Grundstücksgrenze notwendigerweise das Absterben des streitgegenständlichen Lindenbaumes zur Folge habe, seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine naturschutzrechtliche Befreiung vom Verbot des § 41 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt.
29Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch ergebe sich auch nicht ausnahmsweise aus einer besonderen Ausnahmesituation, kraft derer die Kläger nicht mehr zur Duldung der Einwirkungen des Lindenbaumes verpflichtet wären. Eine solche besondere Ausnahmesituation liege nur vor, wenn Straßenbäume im Laufe der Zeit aufgrund natürlichen Wuchses einen Umfang erreichten, der entweder zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an privaten Nachbargrundstücken führe bzw. solche Schäden hinreichend konkret zu befürchten seien, oder wenn die Nutzung des Grundstücks in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt werde. Die Voraussetzungen einer derartigen besonderen Ausnahmesituation seien seitens der Kläger nicht dargelegt.
30Ungeachtet der bestehenden Duldungspflicht, seien die geltend gemachten Ansprüche auch aus anderen Rechtsgründen ausgeschlossen.
31Die Kläger hätten das Grundstück im Jahr 2020 von der Mutter der Klägerin erworben. Folglich sei davon auszugehen, dass den Klägern der Zustand des Kellerbodens und insbesondere die behaupteten Anhebungen und Risse bereits vor Erwerb des Grundstücks bekannt gewesen seien. Vor diesem Hintergrund erhebe die Beklagte die Einrede der Verjährung.
32Nachdem die Kläger die Beklagte durch E-Mail vom 14. Dezember 2020 auf Beschädigungen des Kellerbodens durch Rissbildung und Anhebungen aufmerksam gemacht hätten, sei die Örtlichkeit von einem Mitarbeiter der Beklagten am 22. Dezember 2020 in Augenschein genommen und der Kellerboden durch Herausnahme einer Fliese geöffnet worden. Hierbei sei lediglich eine Feinwurzel zu erkennen gewesen, die für die behaupteten Anhebungen des Kellerbodens nicht ursächlich sein könne. Es seien seitens der Beklagten diesbezüglich Lichtbilder vor dem Haus der Kläger sowie von dem geöffneten Kellerboden gefertigt worden. Vor diesem Hintergrund werde ein Kausalzusammenhang seitens der Beklagten bestritten.
33Entgegen der klägerischen Ausführungen seien ausweislich der gefertigten Lichtbilder weder im Keller des klägerischen Wohnhauses noch unmittelbar vor dem klägerischen Grundstück an der Straße, dem Gehweg, dem Pflanzbeet oder dem Randstein optisch klar erkennbare Beschädigungen feststellbar.
34Es werde seitens der Beklagten bestritten, dass sich Wurzelbewuchs des Lindenbaumes unter die Bodenplatte des Wohnhauses gesetzt und diese beschädigt habe sowie, dass die Wurzeln des Straßenbaumes überhaupt eine Tiefe unterhalb des Kellerbodens erreicht hätten. Die Rissbildungen in den Bodenfliesen seien weder Indiz noch Beweis für die Richtigkeit der klägerischen Sachdarstellung. Ferner werde bestritten, dass der Fliesenboden nach den anerkannten Regeln der Technik mit den notwendigen Dehnungsfugen verlegt worden sei, es sich bei dem Wurzelwerk um lebende Wurzeln handele, das Wurzelwerk ursächlich für die Rissbildungen im Fliesenboden sei sowie, dass es sich überhaupt um Wurzeln des Straßenbaumes handele.
35Mit Blick auf die bestehende Duldungspflicht gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW seien auch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung ausgeschlossen. Unabhängig davon sei nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Rissbildungen Folge einer schuldhaften Verletzung drittschützender Amtspflichten durch Amtswalter der Beklagten seien. Es sei nicht ersichtlich, welchen regelmäßigen Kontroll- bzw. Überprüfungspflichten die Beklagte nicht nachgekommen wäre. Es fehle an substantiiertem Sachvortrag zu einem Kausalzusammenhang zwischen angeblichen Pflichtverletzungen von Amtswaltern der Beklagten und dem geltend gemachten Wurzelüberwuchs.
36Selbst bei hilfsweiser Wahrunterstellung des klägerischen Sachvortrages sei der behauptete Wurzelüberwuchs ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Kläger der Obliegenheit nicht nachgekommen seien, etwaig über die Grundstücksgrenze wachsendes Wurzelwerk selbst zu beseitigen, um von vornherein ein etwaiges Eindringen von Wurzeln in ihr Grundstück zu verhindern. Die Beklagte treffe keine Verkehrssicherungspflicht, ein etwaiges Überwachsen von Wurzelwerk des Straßenbaumes im Interesse der Kläger zu verhindern.
37Dem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten sei nicht zu entnehmen, dass der Wurzelüberwuchs von dem streitgegenständlichen Lindenbaum herrühre und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Wurzelüberwuchs und den Zuständen im Keller des klägerischen Wohnhauses bestehe. Im Übrigen werde seitens der Beklagten mit Nichtwissen bestritten, dass hinsichtlich etwaiger Beschädigungen der Bodenplatte und des Fliesenbodens zwischenzeitlich eine Änderung des Zustandes im Vergleich zum Zustand nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens, wie er im Sachverständigengutachten beschrieben ist, eingetreten sei.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens und das im selbständigen Beweisverfahren (Az.: 3 OH 8/21) durch das Landgericht Mönchengladbach eingeholte Sachverständigengutachten vom 22. August 2023 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe
40A. Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) entscheiden, weil sie ihm das Verfahren durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat.
41B. Das Gericht ist für die Entscheidung über das Klagebegehren in vollem Umfang zuständig (geworden), weil der unanfechtbare Verweisungsbeschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 23. September 2024 - 3 O 125/24 -, mit welchem der dort zuvor anhängige Rechtsstreit in vollem Umfang verwiesen wurde, für das erkennende Gericht gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) hinsichtlich des Rechtsweges bindend ist. Die in § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG angeordnete Bindungswirkung tritt auch bei einem - wie hier hinsichtlich des Klageantrages zu 3, mit welchem erkennbar Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden - fehlerhaften Verweisungsbeschluss ein,
42vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21 -, juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 31. August 2021 - 6 AV 6.21 -, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 12. November 2021 - 5 AV 1.21 -, juris Rn. 10.
43C. Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.
44I. Mit den Klageanträgen zu 1 und 2 ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
451. Die Klage ist mit den Klageanträgen zu 1 und 2 zulässig.
46Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Das sinngemäße Begehren der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, den vor ihrem Grundstück befindlichen Lindenbaum im Wege der Fällung vollständig zu entfernen bzw. die Beklagte hilfsweise zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen zu verurteilen, die eine Beeinträchtigung ihres Hausgrundstückes durch Wurzeleinwuchs ausschließen, ist jeweils auf die Verurteilung der Beklagten zu schlicht hoheitlichem Handeln gerichtet.
472. Die Klage ist indes mit den Klageanträgen zu 1 und 2 unbegründet.
48Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Beseitigung des streitgegenständlichen Lindenbaumes noch auf Ergreifung geeigneter Maßnahmen, die eine Beeinträchtigung ihres Grundstückes durch Wurzeleinwuchs ausschließen.
49Die Voraussetzungen des für die klägerischen Begehren in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruchs sind in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der allgemeinen Leistungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung,
50vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 1999 - 23 A 875/97 -, juris Rn. 4,
51nicht erfüllt.
52a. Der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch erfasst nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auch die Folgen schlicht hoheitlichen Handelns, so wie sie hier wegen der von auf dem Straßengrundstück gepflanzten Bäumen in das Grundstück der Kläger vorgeblich hineinwachsenden Wurzeln im Streit stehen,
53vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 34.
54Der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch ist allein auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet und gewährt nur einen Ausgleich in natura. Der Grundsatz der Naturalherstellung, der in § 249 Abs. 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, verpflichtet die vollziehende Gewalt zur Herstellung des Zustandes, der bestünde, wenn sie die rechtswidrigen Folgen nicht herbeigeführt hätte. Dies bedeutet regelmäßig, dass (nur) der vor der Vornahme der Amtshandlung bestandene Zustand wiederherzustellen ist. Eine Geldrestitution kommt dann in Betracht, wenn die rechtswidrigen Folgen in einem Geldverlust bestehen,
55vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 -, juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 -, juris Rn. 73; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. Juli 2005 - 13 LC 16/03 -, juris Rn. 36; VG Arnsberg, Urteil vom 11. Februar 2019 - 8 K 3532/17 -, juris Rn. 218.
56Da der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch in der Rechtsfolge auf Wiederherstellung des vor dem schädigenden Ereignis bestehenden Zustandes, also letztlich auf Naturalrestitution, gerichtet ist, und damit zumindest ein Stück weit dieselbe wiederherstellende Wirkung hat wie ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch, umfasst die Beseitigung in Fällen der Eigentumsbeeinträchtigung durch Baumwurzeln in der Rechtsfolge grundsätzlich nicht allein die Beseitigung der Baumwurzeln, sondern auch die Beseitigung der durch die Baumwurzeln hervorgerufenen Eigentumsbeeinträchtigung. Als Beseitigung kann deshalb auch die Reparatur von durch Wurzelwerk beschädigter Eigentumsbestandteile geschuldet sein,
57vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 -, juris Rn. 33; vgl. insoweit zum vergleichbaren zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB in Bezug auf Eigentumsbeeinträchtigungen durch Baumwurzeln: BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99 -, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 18. April 1997 - V ZR 28/96 -, juris Rn. 10.
58Der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch setzt einen hoheitlichen Eingriff voraus, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert und den er nicht dulden muss,
59vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 26.88 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, juris Rn. 24, 63; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 11 A 1701/16 -, juris Rn. 6.
60Der Anspruch setzt als Mindestvoraussetzung eine haftungsbegründende und eine haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Amtshandlung und den rechtswidrigen Folgen voraus. In Bezug auf das Erfordernis der Kausalität ist die Rechtsfrage, ob aufgrund des Folgenbeseitigungsanspruchs die vollziehende Gewalt alle oder nur bestimmte rechtswidrige Folgen zu beseitigen hat, im Grundsatz dahin zu beantworten, dass die rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung der handelnden Behörde dann zuzurechnen sind, wenn zwischen der Amtshandlung und den Folgen Kausalität besteht und keine Haftungsbeschränkung eingreift. Solche Haftungsbeschränkungen können hinsichtlich der Haftungsbegründung und hinsichtlich des Haftungsumfangs bestehen. Dementsprechend wird im Allgemeinen zwischen den Erfordernissen der haftungsbegründenden Kausalität und der haftungsausfüllenden Kausalität differenziert. In entsprechender Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst erforderlich, dass zwischen der Amtshandlung der Behörde und den eingetretenen rechtswidrigen Folgen eine haftungsbegründende Kausalität besteht. Dieser haftungsrechtlich relevante Zusammenhang ist jedenfalls bei allen Folgen einer Amtshandlung gegeben, auf deren Eintritt sie - unmittelbar - gerichtet war. Darüber hinaus dürfte er auch bei allen weiteren Folgen vorhanden sein, die aufgrund der Amtshandlung unmittelbar eingetreten sind, sofern sie im Hinblick auf die Amtshandlung adäquat sind. Außerdem muss noch eine haftungsausfüllende Kausalität gegeben sein. Bei ihr geht es um den Umfang der zuzurechnenden Folgen. Für diesen Haftungsumfang kommt es in erster Linie auf den Schutzzweck der haftungsbegründenden Norm an. Dieser Schutzzweck ist bei dem Folgenbeseitigungsanspruch dem Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) zu entnehmen. Er geht dahin, dass durch die Amtshandlung eingetretene Folgen, die mit Gesetz und Recht nicht im Einklang stehen, keinen Bestand haben sollen und folglich wieder zu beseitigen sind. Dies gilt uneingeschränkt hinsichtlich aller Folgen, auf die die Amtshandlung unmittelbar gerichtet war. Dagegen gebietet der Schutzzweck des Art. 20 Abs. 3 GG die Beseitigung sonstiger Folgen, auf deren Eintritt die Amtshandlung nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn sie erst durch ein Verhalten des Betroffenen - oder eines Dritten - verursacht oder mitverursacht worden sind,
61vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 -, juris Rn. 34 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 1 S 3349/19 -, juris Rn. 24; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. Juli 2005 - 13 LC 16/03 -, juris Rn. 36; VGH Hessen, Urteil vom 18. August 1999 - 5 UE 2660/98 -, juris Rn. 43; VG Arnsberg, Urteil vom 11. Februar 2019 - 8 K 3532/17 -, juris Rn. 219 f.; VG Oldenburg, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 A 4059/99 -, juris Rn. 43.
62Eine Duldungspflicht betreffend Pflanzungen an Straßen - wie hier - ergibt sich aus § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW. Danach haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden. Die Duldungspflicht bewirkt eine Beschränkung der Eigentümerbefugnisse des Straßenanliegers. Hierbei handelt es sich jedoch um keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG,
63vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 1999 - 23 A 875/97 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 11 A 1701/16 -, juris Rn. 8; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 - 9 U 67/00 -, juris Rn. 31.
64Jedes Grundstück ist in seine Umgebung eingefügt und durch seine Lage und Beschaffenheit charakterisiert. Die straßenrechtlichen Regelungen tragen der Situationsgebundenheit des Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit und der Straßenanlieger Rechnung. Die Gestaltungsmöglichkeiten kann der Gesetzgeber im Hinblick auf den sozialen Bezug des Eigentums nutzen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die straßenrechtliche Privilegierung von Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen und den dazu gehörenden Nebenanlagen von vernünftigen Gemeinwohlgedanken getragen wird. Die Bepflanzung von Straßen dient nicht nur straßenbautechnischen und verkehrsrechtlichen Interessen. Bepflanzungen mit Bäumen in Ballungsgebieten haben eine landschaftsgestaltende und eine die Wohnqualität verbessernde Funktion. Bäume schaffen eine ansprechende Atmosphäre und Lebensqualität, lockern den optischen Eindruck der Umgebung auf, beruhigen das Auge und verhelfen Anwohnern zum Luftholen und Durchatmen. Bepflanzungen spielen unbestreitbar eine wesentliche Rolle für das von Lärm und Abgasen geprägte Großstadtklima und die Verbesserung des Wohnumfelds. Da sich aus Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG ergibt, dass das Eigentum zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll, schlägt sich darin das Gebot an die Kommune nieder, über die Interessen der unmittelbaren Straßenanlieger hinaus auch solche der nicht direkt angrenzenden Wohnbevölkerung wahrzunehmen,
65vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 38; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 11 A 1701/16 -, juris Rn. 10 m.w.N.
66Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Erhalt von Straßenbäumen mit Blick auf den Klimawandel eine wichtige Rolle spielt. Denn Bäume binden beim Wachstum Kohlendioxid und können so dem Klimawandel entgegenwirken. Gleichzeitig dienen Bäume dem Hitzeschutz; durch ihre Beschattung können sie die Lufttemperatur senken und Oberflächen kühlen,
67vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 40.
68Durch § 32 Abs. 3 Satz 2 StrWG NRW, wonach das Beschneiden der Wurzeln von Straßenbäumen vorher der Straßenbaubehörde angezeigt werden muss, ist klargestellt, dass die in einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis aus § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB folgenden einschränkbaren Eigentümerbefugnisse in Bezug auf eindringende und beeinträchtigende (§ 910 Abs. 2 BGB) Wurzeln auch in dem öffentlichen Verhältnis zwischen Anlieger und Straße nicht eingeschränkt werden. Der Straßenbauverwaltung soll nur Gelegenheit gegeben werden, sich auf die Situation einzustellen; eine Genehmigung oder Zustimmung dieser Behörde ist jedoch nicht erforderlich. Der Grundstückseigentümer kann auf der Grundlage des § 32 Abs. 3 StrWG NRW von der Straßenbaubehörde in der Regel weder verlangen, dass diese u.a. Wurzeln selbst beschneidet, noch steht ihm nach öffentlichem Recht ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für einen selbst durchgeführten Rückschnitt zu. In diesem Zusammenhang sei allerdings angemerkt, dass von der straßenrechtlichen Genehmigungsfreiheit eines Rückschnitts weitergehende naturschutzrechtliche Verbote unberührt bleiben,
69vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 42; vgl. dazu bereits grundlegend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 1999 - 23 A 875/97 -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.
70Die Pflicht zur Duldung der Einwirkungen der auf öffentlichem Straßengrund erfolgten Pflanzungen mit der Folge eines auf Beseitigung gerichteten Folgenbeseitigungsanspruchs endet erst in besonderen Ausnahmesituationen. Diese liegen dann vor, wenn die Bepflanzung im Laufe der Zeit aufgrund natürlichen Wuchses einen Umfang erreicht hat, der entweder zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an privaten Nachbargrundstücken führt bzw. solche Schäden hinreichend konkret zu befürchten sind oder aber die Nutzung dieser Grundstücke in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wird,
71vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 44; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 1999 - 23 A 875/97 -, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 11 A 1701/16 -, juris Rn. 12.
72Die sich aus § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW ergebenden Beschränkungen der Eigentumsbefugnisse haben indessen nicht zur Folge, dass der Eigentümer eines Grundstücks jegliche Beeinträchtigungen oder Schäden durch Bepflanzungen im öffentlichen Straßenraum zu dulden hätte und lediglich auf Entschädigungsansprüche gegen die öffentliche Hand zu verweisen wäre,
73vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 46; vgl. zu über Entschädigungsansprüche hinausgehende Ansprüche bei durch Straßenbäume verursachten Schäden: BGH, Urteil vom 8. März 1990 - III ZR 141/88 -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.; BGH, Urteil vom 7. März 1986 - V ZR 92/88 -, juris Rn. 15 ff. m.w.N.
74Das auch im öffentlichen Rechtsverhältnis geltende Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB und ein Beseitigungsanspruch (nach § 1004 Abs. 1 BGB) bestehen gleichrangig nebeneinander,
75vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 48 m.w.N.
76sodass für den in der Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich anerkannten (und teilweise aus § 1004 Abs. 1 BGB hergeleiteten) öffentlich-rechtlichen Abwehr- und (Folgen-)Beseitigungsanspruch nichts anderes gilt,
77vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 50.
78b. Nach Maßgabe dieser Kriterien sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruchs für die mit den Klageanträgen zu 1 und 2 verfolgten Begehren, nicht gegeben.
79aa. Es kann dahinstehen, ob in der vor Jahrzehnten erfolgten Pflanzung des Lindenbaumes durch die Beklagte vor dem klägerischen Grundstück und dem von dem Lindenbaum ausgehenden Wurzelwuchs ein hoheitlicher Eingriff zu sehen ist, der in subjektive Rechte der Kläger eingreift und hierdurch in Gestalt der im Kellergeschoss des klägerischen Wohnhauses dokumentierten Schäden (vereinzelt aufgetretene Risse im Fliesenboden sowie partiell vorhandene Wölbungen des Fliesenbodens im straßen- und gartenseitigen Kellerraum) ein rechtswidriger noch andauernder Zustand geschaffen wurde. Denn selbst wenn zu Gunsten der Kläger ein in subjektive Rechte eingreifender hoheitlicher Eingriff unterstellt wird, so fehlt es jedenfalls erkennbar an der für den Folgenbeseitigungsanspruch tatbestandlich zwingend erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität zwischen dem behördlichen Handeln und einem etwaigen rechtswidrigen und andauernden Zustand in Gestalt der aufgetretenen Schäden.
80Auf der Grundlage und unter Berücksichtigung des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens ist nicht feststellbar, dass die im Kellergeschoss des klägerischen Wohnhauses vorhandenen Schäden (vereinzelt aufgetretene Risse im Fliesenboden sowie partiell vorhandene Wölbungen des Fliesenbodens mit einem Höhenunterschied zum intakten Fliesenboden von ca. 1,0 bis 2,0 cm im straßen- bzw. gartenseitigen Kellerraum) ursächlich auf Wurzeleinwuchs des im öffentlichen Straßenraum stehenden Lindenbaumes zurückzuführen sind.
81So wurde seitens des Sachverständigen schon keine Untersuchung der nach teilweiser Offenlegung des Kellerbodens unterhalb der Betonbodenplatte vorgefundenen Wurzeln vorgenommen, sodass bereits eine eindeutige Zuordnung der unterhalb der Bodenplatte vorhandenen Wurzeln zu dem streitgegenständlichen Lindenbaum nicht möglich ist. Es ist vor diesem Hintergrund gleichsam nicht erwiesen, ob es sich bei den vorgefundenen Wurzeln um lebendes oder bereits abgestorbenes Wurzelwerk handelt. Des Weiteren stützt der Sachverständige seine Annahme, die Wurzeln könnten allein von dem im öffentlichen Straßenraum stehenden Lindenbaum herrühren, allein auf die diesem gegenüber seitens der Kläger getätigten Äußerungen, auf der Gartenseite des Hauses hätten niemals Bäume gestanden, und damit auf eine potentiell unzutreffende bzw. nicht hinreichend valide Sachverhaltsgrundlage. Denn die getätigte Aussage der Kläger gegenüber dem Sachverständigen lassen sich nicht in Einklang bringen, mit deren Ausführungen im gerichtlichen Verfahren. Im hiesigen Verfahren haben die Kläger nämlich - insoweit unauflösbar widersprüchlich zu ihren Angaben gegenüber dem Sachverständigen - ausdrücklich angegeben, im Garten des Wohnhauses hätten in der Vergangenheit mehrere Tannenbäume gestanden, die allerdings vor ca. 20 Jahren nebst Wurzeln entfernt worden seien. Angesichts dieser neuerlichen Angaben der Kläger kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere das Wurzelwerk unterhalb des gartenseitigen Kellerraumes nicht von dem streitgegenständlichen Lindenbaum, sondern vielmehr - jedenfalls auch - von den in der Vergangenheit im Garten vorhandenen Tannenbäumen herrührt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erwiesen, dass die unterhalb der Bodenplatte im Kellergeschoss vorgefundenen Wurzeln sämtlich bzw. ausschließlich dem streitgegenständlichen Lindenbaum zuzuordnen sind.
82Ungeachtet der schon nicht sicher feststehenden Zuordnung der vorgefundenen Wurzeln zum streitgegenständlichen Lindenbaum ist die erforderliche haftungsbegründende Kausalität auch deshalb nicht gegeben, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen im Sachverständigengutachten sicher ausgeschlossen werden kann, dass die zwei nach den jeweiligen Bauteilöffnungen im gartenseitigen bzw. straßenseitigen Kellerraum unterhalb der Bodenplatte sichtbar gewordenen Wurzeln für die eingetretenen Schäden am Kellerfußboden verantwortlich sind. Insoweit hat der Sachverständige explizit ausgeführt, dass die beiden sichtbar gewordenen Wurzeln mit einer Stärke von ca. 3,0 cm alleine für das vorgefundene Schadensbild an der Kellerbodenplatte und dem Fliesenboden (Wölbungen und Risse) nicht verantwortlich sein können, da Wurzeln mit einer derartigen Stärke nicht in der Lage sind, Verformungen in der Betonbodenplatte und dem aufliegenden Fußboden herbeizuführen. Diese Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar. Denn in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Betonbodenplatte eine Stärke von 10 bis 15 cm aufweist, sodass schon nach allgemeiner Lebenserfahrung plausibel erscheint, dass eine jeweils ca. 3,0 cm starke isolierte Wurzel nicht geeignet ist, die Bodenplatte selbst sowie den auf der Bodenplatte aufliegenden Fliesenboden zu verformen.
83Soweit der Sachverständige weiter darauf hinweist, es könne letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass unterhalb der Bodenplatte noch weitere Wurzeln vorhanden seien, die dann in ihrer Gesamtheit zu den gegebenen Aufwölbungen des Fußbodens führen könnten, so resultiert daraus in Bezug auf die für einen Folgenbeseitigungsanspruch zwingend erforderliche haftungsbegründende Kausalität kein anderes Ergebnis. Denn weitergehende Feststellungen zum etwaigen Vorhandensein eines unterhalb der Betonbodenplatte weit verzweigten Wurzelwerkes wurden seitens des Sachverständigen schlicht nicht getroffen, weil es für derartige weitere Feststellungen unter Beachtung der statischen Gegebenheiten des Gebäudes eines abschnittsweisen Ausbaus der kompletten Bodenplatte bedurft hätte. Fehlt es indes an weitergehenden Feststellungen zu möglicherweise weiterem großflächigen Wurzelüberwuchs unterhalb der Bodenplatte, kann die erforderliche haftungsbegründende Kausalität nicht positiv festgestellt werden.
84Gegen die Annahme einer haftungsbegründenden Kausalität sprechen schließlich auch die aus dem Sachverständigengutachten hervorgehenden Ausführungen in Bezug auf die durchgeführte Ausschachtung des öffentlichen Straßenraums im Bereich des Kellerlichtschachtes des klägerischen Wohnhauses bis zur Unterkante des Fundamentes. Denn in der hiernach freigelegten Baugrube waren überwiegend lediglich feine Herzwurzeln und nur vereinzelte Wurzeln mit einer Stärke von bis zu 5,0 cm vorhanden. Angesichts dieses im Sachverständigengutachten durch Lichtbilder dokumentierten Befundes drängt sich bei dem weit überwiegenden Vorhandensein von Feinwurzeln und nur vereinzeltem Vorhandensein dickerer Wurzeln an der zum streitgegenständlichen Baum hin belegenen Straßenfront des Gebäudes nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auf, dass ausgehend von dem Lindenbaum ein weit verzweigtes Wurzelwerk von erheblicher Stärke unterhalb der Bodenplatte des Wohnhauses vorhanden sein könnte.
85Schließlich steht der Annahme einer haftungsbegründenden Kausalität des Weiteren entgegen, dass insbesondere vor dem Hintergrund des Gebäudealters von ca. 70 bis 80 Jahren seitens der Kläger bzw. seitens des Sachverständigen keinerlei Angaben gemacht bzw. Feststellungen dahingehend getroffen wurden, welche möglichen anderen Ursachen, wie beispielsweise Baumängel oder eine nicht fachgerechte und den allgemeinen Regeln der Technik widersprechende Verlegung des Fliesenbodens oder der Bodenplatte, für die partiellen Wölbungen und Rissbildungen des Kellerfußbodens potentiell in Betracht kommen könnten.
86In Bezug auf das Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität trifft die Kläger die materielle Darlegungslast, der sie indes auch unter Berücksichtigung der - insoweit unergiebigen - Feststellungen im Sachverständigengutachten nicht nachgekommen sind, was letztlich zu ihren Lasten geht.
87bb. Unabhängig von der fehlenden haftungsbegründenden Kausalität liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs selbstständig tragend auch deswegen nicht vor, weil die Kläger - selbst bei unterstelltem Vorliegen einer haftungsbegründenden Kausalität - jedenfalls zur Duldung etwaiger Einwirkungen des streitgegenständlichen Lindenbaumes in Gestalt von Wurzelüberwuchs auf ihr Grundstück verpflichtet sind.
88Diese Duldungspflicht folgt aus § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW, wonach die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden haben.
89Eine besondere Ausnahmesituation, die im hiesigen Einzelfall ausnahmsweise zu einer Beendigung der Duldungspflicht des § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW führt, kann nicht festgestellt werden. Es ist unter Berücksichtigung des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens nicht erkennbar, dass es auf dem klägerischen Grundstück durch den Wurzeleinwuchs des im öffentlichen Straßenraum gepflanzten Lindenbaumes zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden gekommen ist bzw. solche Schäden hinreichend konkret zu befürchten sind oder aber die Nutzung des klägerischen Grundstücks in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wird.
90Es fehlt in Bezug auf - zu Gunsten der Kläger unterstellt - wurzelbedingte Beeinträchtigungen der Bodenplatte und des aufliegenden Fliesenbodens bereits an einem „ernsthaften“ Schaden im vorgenannten Sinne.
91Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen im Sachverständigengutachten die anlässlich der Bauteilöffnungen im gartenseitigen und straßenseitigen Kellerraum vorgefundenen Wurzeln mit einer Stärke von ca. 3,0 cm die Standsicherheit des Gebäudes nicht beeinträchtigen. Vielmehr sind die in beiden Kellerräumen jeweils vorgefundenen Wurzeln mit einer Stärke von ca. 3,0 cm nach Aussage des Sachverständigen schon im Ansatz nicht in der Lage, Verformungen in der 10 bis 15 cm dicken Betonbodenplatte und dem aufliegenden Fußboden herbeizuführen. Angesichts dessen handelt es sich bei den bestehenden Aufwölbungen des Fliesenfußbodens mit partiellen Unebenheiten im Vergleich zum intakten Fliesenboden von 1 bis 2 cm und vereinzelten Rissbildungen auf dem Fliesenfußboden - unterstellt diese wären vom Wurzelwachstum des streitgegenständlichen Lindenbaumes verursacht - letztlich um Beeinträchtigungen von rein optischer Natur. Die partielle Rissbildung und die geringfügigen Anhebungen des Fußbodens um wenige Zentimeter haben keinerlei Auswirkungen auf die Statik und Standsicherheit des Wohnhauses und beeinträchtigen des Weiteren auch nicht die Funktionsfähigkeit des Fliesenfußbodens als Bodenbelag, der ohne Weiteres begehbar ist, so dass schon begrifflich nicht von einem „ernsthaften“ Schaden ausgegangen werden kann. Des Weiteren ist offenkundig, dass vereinzelte Risse und eine partielle geringfügige Aufwölbung des Fliesenfußbodens um wenige Zentimeter auch deshalb keinen „ernsthaften“ Schaden darstellen können, weil es derartigen rein optischen Schäden ohne nachhaltige Funktionsbeeinträchtigung an der für die Annahme einer „Ernsthaftigkeit“ denknotwendig erforderlichen Erheblichkeit mangelt.
92Von einem eine „besondere Ausnahmesituation“ im vorbeschriebenen Sinne begründenden „ernsthaften“ Schaden kann vor dem Hintergrund des Telos der Duldungspflicht des § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW, die auf eine Duldung typischer Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers abzielt, grundsätzlich erst dann ausgegangen werden, wenn (Eigentums-)Beeinträchtigungen in Rede stehen, die eine greifbare Erheblichkeitsschwelle im Sinne einer nachhaltigen Funktionsbeeinträchtigung überschreiten und die nicht allein auf typische, sondern vielmehr auf atypische Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers zurückzuführen sind. Nur bei quantitativ und/oder qualitativ ganz außergewöhnlichen Beeinträchtigungen kommt demnach ein Folgenbeseitigungsanspruch überhaupt erst in Betracht,
93vgl. zu diesem Aspekt: VG Hannover, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 5059/11 -, juris Rn. 44.
94Eine „besondere Ausnahmesituation“ kann folglich nur bei krassen Beeinträchtigungen, einschneidenden Belastungen oder willkürlichem Verhalten angenommen werden. Die regelmäßig mit einer Bepflanzung einhergehenden Nachteile begründen hingegen regelmäßig keine „besondere Ausnahmesituation“,
95vgl. hierzu: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. März 2018 - 5 K 1083/13 -, juris Rn. 23; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 - 9 U 67/00 -, juris Ls. 4.
96Derartige quantitativ und/oder qualitativ ganz außergewöhnliche Beeinträchtigungen sind - wie vorstehend ausgeführt - vorliegend nicht gegeben.
97Ungeachtet des Nichtvorliegens eines „ernsthaften“ Schadens in Bezug auf den Kellerfußboden des klägerischen Wohnhauses, wäre ein solcher - selbst wenn er zu Gunsten der Kläger unterstellt würde - jedenfalls schon deswegen nicht beachtlich und suspendierte nicht die einem Folgenbeseitigungsanspruch in Bezug auf die begehrte Fällung des Lindenbaumes entgegenstehende Duldungspflicht des § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW, weil die monierten Beeinträchtigungen jedenfalls auch anderweitig behebbar sind. Denn hinsichtlich einer Behebung der - zu Gunsten der Kläger unterstellt - wurzelbedingten Beeinträchtigungen des Kellerfußbodens bedarf es jedenfalls keiner Fällung des streitgegenständlichen Lindenbaumes. Vielmehr verbleibt es bei der Handlungsberechtigung der Kläger, in ihr Grundstück etwaig eingewachsene Baumwurzeln gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 StrWG NRW nach vorheriger Anzeige gegenüber der Beklagten als Straßenbaubehörde und vorbehaltlich der Einholung einer naturschutzrechtlichen Befreiung bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises P. in Bezug auf das Verbot des § 41 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW ab dem Übertritt zu ihrer Grundstücksgrenze selbst abzuschneiden und entstandene Unebenheiten des Kellerfußbodens hiernach zu beseitigen. Nach einer Kappung des Wurzelwerkes an der Grundstücksgrenze würde das Wachstum etwaig unterhalb der Bodenplatte bereits vorhandener Wurzeln gestoppt und somit eine weitere Zunahme des Wurzelumfanges verhindert. In Anbetracht der Tatsache, dass der streitgegenständliche Lindenbaum sich zudem in einem nicht unerheblichen Abstand von ca. 5 m zum klägerischen Wohnhaus befindet, liegt nicht auf der Hand, dass durch eine Wurzelkappung unmittelbar an der Grundstücksgrenze die Standsicherheit des Lindenbaumes gefährdet würde. Eine etwaige Beeinträchtigung der Standsicherheit des Baumes im Falle der Wurzelkappung ausschließlich unmittelbar an der Grundstücksgrenze und damit 5 m vom Stamm entfernt lässt sich weder den Ausführungen im Sachverständigengutachten entnehmen noch wird eine solche Gefährdung der Standsicherheit seitens der Beklagten geltend gemacht. Ganz im Gegenteil wird ausweislich der in einer internen E-Mail der Beklagten vom 7. April 2021 wiedergegebenen Auskunft der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises P. die Standsicherheit des Lindenbaumes nicht gefährdet, sofern eine saubere Kappung der Wurzeln des vor dem klägerischen Grundstück befindlichen Lindenbaumes außerhalb des Kronentraufbereiches des Baumes - mithin unmittelbar an der Grundstücksgrenze - vorgenommen wird.
98Eine die Duldungspflicht des § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW suspendierende „besondere Ausnahmesituation“ kann mit Blick auf die gegebenen Beeinträchtigungen des Kellerfußbodens auch nicht unter dem Aspekt angenommen werden, die Nutzung des klägerischen Grundstücks wäre in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt. Ganz im Gegenteil liegt nach den vorstehenden Ausführungen auf der Hand, dass durch die vorhandenen Rissbildungen und partiellen geringfügigen Anhebungen des Bodenbelages um wenige Zentimeter die Funktionsfähigkeit des Fußbodens nicht beeinträchtigt wird, weil der Fußboden nach wie vor gefahrlos betreten werden kann. Die Nutzung des Fußbodens ist daher in keiner Weise unzumutbar beeinträchtigt, womit denknotwendig auch die Nutzung des klägerischen Grundstücks insgesamt nicht in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wird.
99Die Duldungspflicht des § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW wird schließlich auch nicht etwa dadurch suspendiert, dass der Lindenbaum von der Beklagten zu nah an der Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks gepflanzt worden wäre. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass für Straßenbäume keine festgelegten Grenzabstände normiert sind. Denn die in § 41 Abs. 1 Nr. 1 NachbG NRW festgelegten Grenzabstände für Bäume von Nachbargrundstücken gelten gemäß § 45 Abs. 1 lit. b) NachbG NRW ausdrücklich nicht für Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen. Zudem bestimmt § 49 Abs. 2 NachbG NRW, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften durch dieses Gesetz nicht berührt werden,
100vgl. VG Minden, Urteil vom 3. März 2016 - 9 K 529/15 -, juris Rn. 32; VG Köln, Urteil vom 24. Juni 2015 - 18 K 1266/15 -, juris Rn. 31; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 - 9 U 67/00 -, juris Rn. 28.
101Sind nach alledem schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruchs nicht gegeben, können die Kläger in der Rechtsfolge weder die mit dem Klageantrag zu 1 begehrte Beseitigung des streitgegenständlichen Lindenbaumes noch die (hilfsweise) mit dem Klageantrag zu 2 begehrte Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung eines von dem streitgegenständlichen Lindenbaum ausgehenden Wurzeleinwuchses auf ihr Grundstück verlangen.
102c. Auch etwaige zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen vermitteln den Klägern keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf die mit den Klageanträgen zu 1 und 2 verfolgten Begehren.
103aa. Der zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB scheitert - ebenso wie der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch - neben der nicht gegebenen haftungsbegründenden Kausalität jedenfalls gemäß § 1004 Abs. 2 BGB daran, dass die Kläger - nach den vorstehenden Ausführungen - gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW gesetzlich zur Duldung der Einwirkungen des Lindenbaumes in Gestalt von Wurzelwuchs verpflichtet sind.
104bb. Etwaige Ansprüche der Kläger aus § 906 Abs. 1 und 2 BGB scheitern bereits daran, dass Einwirkungen von Pflanzen in Gestalt des Eindringens von Wurzeln von vornherein nicht dem Anwendungsbereich von § 906 BGB unterfallen,
105vgl. Klimke, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand: 01.07.2026, § 906 BGB, Rn. 50 m.w.N.
106II. Mit dem Klageantrag zu 3 ist die Klage jedenfalls unbegründet.
107Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach hinsichtlich etwaiger durch Wurzeleinwuchs in den Keller ihres Hausgrundstückes entstandener Schäden.
1081. Die begehrte Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde kann nicht aus einem gegenüber der Beklagten etwaig bestehenden Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG hergeleitet werden.
109Das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen die Beklagte scheitert bereits daran, dass die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger die Ursächlichkeit einer etwaigen Amtspflichtverletzung der Beklagten für die im Kellergeschoss ihres Wohnhauses entstandenen Schäden (Rissbildungen und Aufwölbungen des Fliesenfußbodens) nicht nachgewiesen haben.
110Eine Schadensersatzpflicht aus Amtshaftung setzt zwingend voraus, dass die Amtspflichtverletzung bei dem geschädigten Dritten einen Vermögensschaden verursacht hat,
111vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 225/03 -, juris Rn. 8; Kümper, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 78. Edition, Stand: 1. Mai 2026, § 839, Rn. 162.
112An der insoweit erforderlichen Kausalität einer etwaigen Amtspflichtverletzung für die eingetretenen Schäden fehlt es indes vorliegend.
113a. Die erforderliche haftungsbegründende Kausalität zwischen etwaiger Amtspflichtverletzung und eingetretenen Schäden fehlt bereits deswegen, weil auf der Grundlage und unter Berücksichtigung des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens schon nicht feststellbar ist, dass die im Kellergeschoss des klägerischen Wohnhauses vorhandenen Schäden (vereinzelt aufgetretene Risse im Fliesenboden sowie partiell vorhandene Wölbungen des Fliesenbodens mit einem Höhenunterschied zum intakten Fliesenboden von ca. 1,0 bis 2,0 cm im straßen- bzw. gartenseitigen Kellerraum) ursächlich überhaupt auf den Wurzeleinwuchs des im öffentlichen Straßenraum stehenden Lindenbaumes zurückzuführen sind. Diesbezüglich hat nämlich der Sachverständige explizit ausgeführt, dass die beiden sichtbar gewordenen Wurzeln mit einer Stärke von ca. 3,0 cm alleine für das vorgefundene Schadensbild an der Kellerbodenplatte und dem Fliesenboden (Wölbungen und Risse) nicht verantwortlich sein können, da Wurzeln mit einer derartigen Stärke nicht in der Lage sind, Verformungen in der Betonbodenplatte und dem aufliegenden Fußboden herbeizuführen. Diesbezüglich wird hinsichtlich des fehlenden Nachweises der haftungsbegründenden Kausalität zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zum öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch (unter C. I. 2. B. aa.) Bezug genommen, die hinsichtlich des hier in Rede stehenden Amtshaftungsanspruches entsprechend gelten.
114b. Ungeachtet des fehlenden Nachweises, dass die eingetretenen Schäden ursächlich überhaupt auf einen Wurzeleinwuchs des streitgegenständlichen Lindenbaumes zurückzuführen sind, haben die Kläger des Weiteren schon im Ansatz nicht substantiiert dargelegt, inwieweit schuldhaft unterlassene Maßnahmen der Beklagten einen Wurzelüberwuchs auf das klägerische Grundstück verhindert hätten. Eine etwaige Amtspflichtverletzung der Beklagten könnte allenfalls in einer unzureichenden Überwachung des streitgegenständlichen Lindenbaumes erblickt werden.
115Den darlegungs- und beweispflichtigen Klägern obliegt indes der Nachweis, dass bei einer zumutbaren Überwachung des Straßenbaumes durch die Beklagte die letztlich eingetretene Schädigung entdeckt worden wäre,
116vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 225/03 -, juris Rn. 9.
117Sofern ein Straßenbaum nicht kontrolliert wurde, so ist dies für das Schadensereignis nur dann kausal, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Entdeckung der durch den Baum erzeugten Gefahr hätte führen können,
118vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 225/03 -, juris Rn. 9; KG Berlin, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 9 U 38/14 -, juris Rn. 6; OLG Schleswig, Urteil vom 9. November 1994 - 12 U 22/93 -, juris Rn. 11.
119Dies zu Grunde gelegt, haben die Kläger weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, dass eine regelmäßige Sichtkontrolle des streitgegenständlichen Lindenbaumes durch die Beklagte dazu geführt hätte, dass die Schäden im Kellergeschoss des klägerischen Wohnhauses - unterstellt diese wären überhaupt kausal auf den Wurzeleinwuchs rückführbar - frühzeitig entdeckt und letzten Endes nicht eingetreten wären.
120In diesem Zusammenhang kann vorliegend dahinstehen, ob die Beklagte den Lindenbaum in regelmäßigen Abständen einer sorgfältigen äußeren Sichtkontrolle unterzogen hat,
121vgl. zum Erfordernis regelmäßiger Sichtkontrollen von Bäumen im Rahmen der bestehenden Verkehrssicherungspflichten: BGH, Urteil vom 24. August 2017 - III ZR 574/16 -, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 21. Januar 1965 - III ZR 217/63 -, juris Rn. 13 f.; KG Berlin, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 9 U 38/14 -, juris Rn. 6; OLG Braunschweig, Urteil vom 16. November 2016 - 3 U 31/16 -, juris Rn. 43.
122Denn selbst wenn derartige Kontrollen seitens der Amtsträger der Beklagten nicht oder nur unzureichend durchgeführt worden wären, hätten sich die insoweit unterlassenen Kontrollen letztlich nicht ausgewirkt. Es liegt auf der Hand und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass das Hinüberwachsen von Wurzeln des streitgegenständlichen Lindenbaumes auf das klägerische Grundstück unterhalb der Bodenplatte des Wohnhauses erst erkennbar werden konnte, als die Beschädigungen des Kellerfußbodens bereits eingetreten waren. Die - unterstellt von dem Lindenbaum herrührenden - Wurzeln wären nämlich unbemerkt unter den Gehweg in Richtung des Grundstücks der Kläger gewachsen. Da zudem auf den von den Beteiligten vorgelegten Lichtbildern der Örtlichkeit, insbesondere im Gehwegbereich zwischen dem Lindenbaum und dem klägerischen Wohnhaus, überdies keinerlei Beschädigungen oder Anhebungen ersichtlich sind, hätte eine regelmäßige Sichtkontrolle des Lindenbaumes nicht dazu geführt, dass der Eintritt der Schäden im Kellergeschoss - unterstellt diese wären überhaupt auf den Wurzeleinwuchs des Lindenbaumes kausal rückführbar - verhindert worden wäre. Die Beklagte war im Übrigen nicht gehalten, in regelmäßig wiederkehrenden Abständen den Gehweg zwischen Wohnhaus und Lindenbaum zu öffnen und den darunter befindlichen Boden auszuheben bzw. aufzugraben, um einen darunter etwaig stattfindenden Wurzelwuchs kontrollieren zu können,
123vgl. zu diesem Aspekt: KG Berlin, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 9 U 38/14 -, juris Rn. 7.
1242. Die Kläger können die begehrte Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach schließlich auch nicht aus dem richterrechtlich anerkannten Rechtsinstitut des enteignenden bzw. enteignungsgleichen Eingriffs herleiten.
125a. Die Entschädigung für enteignenden bzw. enteignungsgleichen Eingriff ist als Teil des richterrechtlich geprägten Staatshaftungsrechts anerkannt und schließt die Lücke zwischen rechtmäßiger Enteignung und rechtswidriger, schuldhafter Amtshaftung. Man unterscheidet zwischen rechtmäßigem und rechtswidrigem Handeln. Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird. Aus enteignendem Eingriff kommt ein Entschädigungsanspruch in Betracht, wenn rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen zu Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen,
126vgl. zum Ganzen: OLG Hamm, Urteil vom 30. März 2000 - 22 U 184/99 -, juris Rn. 9 ff. m.w.N.
127Ein bloßes Unterlassen oder reines Untätigbleiben der öffentlichen Hand erfüllt grundsätzlich nicht die Merkmale eines Eingriffs im enteignungsrechtlichen Sinne. Etwas anderes gilt nur, wenn sich das Unterlassen ausnahmsweise als ein in den Rechtskreis des Betroffenen eingreifendes Handeln qualifizieren lässt,
128vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1992 - III ZR 265/89 -, juris Rn. 20.
129Es kann zur Vermeidung einer völligen Verwässerung des Enteignungsbegriffs bei sonstigen sich für einen Dritten nachteilig auswirkenden hoheitlichen Maßnahmen zudem nicht darauf verzichtet werden, als Voraussetzung für ein entschädigungspflichtiges Verhalten zu fordern, dass durch eine konkrete hoheitliche Maßnahme in eine fremde, den Eigentumsschutz genießende Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird, dass mit anderen Worten die hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums des Betroffenen bewirkt. Es kann daher nicht genügen, dass zwischen einer hoheitlichen Maßnahme und der Eigentumsbeeinträchtigung ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht,
130vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1971 - III ZR 208/68 -, juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2021 - I-22 U 201/20 -, juris Rn. 19.
131Folglich setzen Entschädigungsansprüche aus enteignendem bzw. enteignungsgleichem Eingriff zwingend eine im vorbeschriebenen Sinne qualifizierte Kausalität zwischen der hoheitlichen Maßnahme und der Eigentumsbeeinträchtigung voraus.
132b. Nach Maßgabe dieser Kriterien scheitert ein Anspruch der Kläger aus dem Rechtsinstitut des enteignenden bzw. enteignungsgleichen Eingriffs, ungeachtet der Frage, ob eine rechtmäßige oder rechtswidrige hoheitliche Maßnahme gegeben ist, jedenfalls daran, dass die Kläger den zwingend erforderlichen Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen einer etwaigen hoheitlichen Maßnahme und den eingetretenen Schäden im Kellergeschoss ihres Hauses nicht erbracht haben.
133Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Beklagte durch positives Handeln oder qualifiziertes Unterlassen in die Rechtsstellung der Kläger unmittelbar eingegriffen hätte.
134Auf der Grundlage und unter Berücksichtigung des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens ist nämlich nicht feststellbar, dass die im Kellergeschoss des klägerischen Wohnhauses vorhandenen Schäden (vereinzelt aufgetretene Risse im Fliesenboden sowie partiell vorhandene Wölbungen des Fliesenbodens mit einem Höhenunterschied zum intakten Fliesenboden von ca. 1,0 bis 2,0 cm im straßen- bzw. gartenseitigen Kellerraum) ursächlich überhaupt auf den Wurzeleinwuchs des im öffentlichen Straßenraum stehenden Lindenbaumes zurückzuführen sind. Diesbezüglich hat nämlich der Sachverständige explizit ausgeführt, dass die beiden sichtbar gewordenen Wurzeln mit einer Stärke von ca. 3,0 cm alleine für das vorgefundene Schadensbild an der Kellerbodenplatte und dem Fliesenboden (Wölbungen und Risse) nicht verantwortlich sein können, da Wurzeln mit einer derartigen Stärke nicht in der Lage sind, Verformungen in der Betonbodenplatte und dem aufliegenden Fußboden herbeizuführen. Diesbezüglich wird hinsichtlich des fehlenden Nachweises des erforderlichen Kausalzusammenhanges zwecks Vermeidung von Wiederholungen gleichfalls vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zum öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch (unter C. I. 2. B. aa.) Bezug genommen, die hinsichtlich der hier in Rede stehenden Entschädigungsansprüche entsprechend gelten.
135D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
136Infolge des vollständigen Unterliegens der Kläger haben diese neben den Kosten des hiesigen Hauptsacheverfahrens auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen. Die Kosten des vorab bei dem Landgericht Mönchengladbach durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens (Az.: 3 OH 8/21) gehören zu den Kosten des sich hieran anschließenden Hauptsacheverfahrens und werden daher von der vorliegend im Hauptsacheverfahren getroffenen Kostenentscheidung mitumfasst,
137vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. März 2009 - 15 E 31/09 -, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - 11 E 581/21 -, n.v.; VGH Hessen, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 9 E 809/22 -, juris Rn. 40 m.w.N.
138E. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
139Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
140Rechtsmittelbelehrung
141Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
142Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
143Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
144Beschluss
145Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
14690.000,00 Euro
147festgesetzt.
148Gründe
149Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Bei der Streitwertbemessung sind zunächst die zu erwartenden Kosten für die mit dem Klageantrag zu 1 begehrte vollständige Beseitigung des Lindenbaumes nebst Wurzelwerkes zu veranschlagen, die seitens der Kläger mit einem Betrag von 10.000,00 Euro beziffert werden. Darüber hinaus sind in die Streitwertbemessung hinsichtlich des Klageantrages zu 3 die Kosten für die vollständige Sanierung des Kellers einzubeziehen, die seitens der Kläger mit einem Betrag von schätzungsweise 80.000,00 Euro beziffert werden. Aus der Addition dieser Werte ergibt sich der festgesetzte Gesamtstreitwert in Höhe von 90.000,00 Euro (10.000,00 Euro + 80.000,00 Euro).
150Rechtsmittelbelehrung
151Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.