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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 3616/25

Datum:
17.06.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 3616/25
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0617.16K3616.25.00
 
Leitsätze:

(Dritt-)Anfechtungsklagen infolge des Trennungsgebotes des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 zu Gunsten von Spielhallenbetreibern verdrängter Wettveranstalter bzw. Wettvermittler sind mangels bestehender Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, weil weder dem Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 und der hiermit korrespondierenden landesausführungsgesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW noch den maßgeblichen Vorschriften über die Erteilung von glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnissen eine drittschützende Wirkung zukommt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Be­trages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si­cherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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