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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 456/26

Datum:
03.08.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 456/26
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0803.15L456.26.00
 
Normen:
BBiG § 38 Abs 1; BBiG § 39 Abs 1; BBiG § 40 Abs 3 S 1; BBiG § 40 Abs 6 S 1
Leitsätze:

1. Der für die Durchführung der Prüfungen zuständigen Behörde obliegt es mangels anderweitiger rechtlicher Vorgaben, in Ausübung des ihr obliegenden Organisationsermessens festzulegen, welche Mitglieder eines Prüfungsausschusses im Rahmen der rechtlichen Vorgaben an einer bestimmten Fortbildungsprüfung beteiligt sind.

2. Die Durchführung der Prüfungen zuständige Behörde hat durch Organisationsmaßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass die Fortbildungsprüfung ihren aus § 38 Abs. 1 S. 1 BBiG umschriebenen Zweck erfüllt, nämlich festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, indem er nachweist, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist (§ 38 Abs. 1 S. 2 BBiG). Dies schließt die Gewährleistung eines möglichst störungsfreien und auch sonst reibungslosen Prüfungsverlaufs ein.

3. Der von einnem Prüfer geltend gemachte Anspruch auf seinen Einsatz in den anstehenden Fortbildungsprüfungen setzt notwendig, wenn auch allein nicht hinreichend, voraus, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihn an diesen nicht mitwirken zu lassen, gegen das Willkürverbot verstößt

4. Von einem sachlichen Grund getragen ist der (vorübergehende) Ausschluss eines bestellten Prüfers von der Mitwirkung an einer Fortbildungsprüfung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sein Einsatz werde den ordnungsgemäßen und auch sonst störungsfreien Ablauf des Prüfungsgeschehens nachhaltig beeinträchtigen.

 
Tenor:
  1. Das Verfahren 15 L 2262/26 wird zur gemeinsamen Entscheidung mit dem Verfahren 15 L 456/26 verbunden und unter dem Aktenzeichen 15 L 456/26 fortgeführt.

  2. Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.

 
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