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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 6495/23

Datum:
24.02.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 6495/23
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0224.15K6495.23.00
 
Schlagworte:
Fangjagd, Ausbildungslehrgang, Anerkennung
Normen:
DVO LFG NRW § 29; LJG NRW § 19 Abs.3; LJG NRW § 19 Abs.4; BJagdG § 19 Abs. 1 Nr. 9
Leitsätze:

1. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, dass sich angesichts der gemäß § 19 Abs. 4 LJG NRW erforderlichen Bestimmung auch der Voraussetzungen der Fallenjagd durch eine Rechtsverordnung die Regelung in § 29 DVO LJG NRW darauf beschränkt, für Personen, die nicht Revierjäger oder Jagdaufseher sind, als Bedingung für die Erlaubnis, die Fallenjagd auszuüben, die Teilnahme an einem anerkannten Ausbildungslehrgang vorzusehen, ohne dass zugleich die Voraussetzungen normativ bestimmt sind, unter denen die staatliche Anerkennung des Ausbildungslehrgangs erfolgt.

2. Die Notwendigkeit, derartige Regelungen durch Gesetz oder eine Rechtsverordnung zu treffen, folgt daraus, dass die staatliche Anerkennung eines Ausbildungslehrgangs im Sinne des § 29 DVO LJG NRW in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl eingreift

 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes I. vom 2. August 2023 verpflichtet, von dem Kläger angebotene Ausbildungslehrgänge für die Fangjagd, in denen er als Ausbilder in Theorie und Praxis fungiert, gemäß § 29 DVO LJG-NRW anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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